Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. Für die Einfuhr von Hühnern und Perlhühnern aus der Unternummer 1602 39 des Zolltarifes, anders als unmittelbar in Glasbehältnissen oder luftdicht verschlossenen Metallumschließungen, wird in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent in Höhe von 1 100 Tonnen festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingentes werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt.
§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingents erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Das Kontingent wird auf der Grundlage aller nach dem 15. Juli 1991 eingelangten und am 31. Juli 1991 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt.
(2) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für 90 vH des Kontingents Antragstellern, die in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1991 nachweislich Einfuhren der im § 1 genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Der Nachweis der Einfuhren hat durch Vorlage der für diesen Zeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligung zu erfolgen. Vorbezüge, die bis zum 31. Juli 1991 nicht nachgewiesen wurden, finden keine Berücksichtigung.
(3) 10 vH des Kontingents werden auf der Grundlage aller am 31. Juli 1991 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1991 keine Einfuhren der im § 1 genannten Waren getätigt haben.
§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2) Der Kontingentanteil eines Antragstellers gemäß § 2 Abs. 2 ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamteinfuhr im Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 1991 ergibt, Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegen, werden voll befriedigt.
(3) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 Abs. 3 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteils gemäß § 2 Abs. 3, ist dieser Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(4) Ist ein Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Abs. 1 bis 3 nicht erschöpft, werden nach dem 31. Juli 1991 einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1991 Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 auf die Antragsteller aufzuteilen.
§ 4. (1) Bewilligungen im Rahmen dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingentanteil zuzuweisen und nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 zur Verteilung zu bringen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft und mit 31. Dezember 1991 außer Kraft.
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