Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Textilreiniger erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 werden für den Lehrberuf Textilreiniger folgende Ausbildungsvorschriften - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:
Berufsbild
§ 1. Für den Lehrberuf Textilreiniger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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Kenntnis der Funktionsweise und Bedienung der Anlagen, Maschinen,
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Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie der
Berücksichtigung energiesparender Maßnahmen
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```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Anlagen,
```
Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
```
- ! - ! Handhaben der Steuerungs-
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! ! technik an Textilreini-
! ! gungsanlagen
```
```
```
Eingeben, Mangeln ! - ! -
```
und Falten der ! !
Flachwäsche ! !
```
```
```
Zentrifugieren und ! - ! -
```
Trocknen mit ! !
Maschinen ! !
```
```
```
Zusammenstellen von Chemischreini- ! -
```
gungschargen und Wäscheposten ent- !
sprechend ihrer Behandlung und Aus- !
rüstung !
```
```
```
- ! Grundbehandlung in den verschiedenen
```
! Reinigungsanlagen
```
```
```
- ! Kenntnis über die wesentlichen Störungen an
```
! maschinellen Anlagen und Geräten
```
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Kenntnis der zu verwendenden Löse-, Wasch-, Ausrüstungsmittel,
```
Reinigungsverstärker, Chemikalien und Hilfsstoffe, deren
Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
```
- ! Handhaben und Einsetzen der zu verwendenden
```
! Löse-, Wasch-, Ausrüstungsmittel, Reini-
! gungsverstärker, Chemikalien und Hilfsstoffe
```
```
```
Kenntnis der Wirkungsweise und Reaktion von Löse-, Wasch- und
```
Ausrüstungsmittel und deren Auswirkung auf die Gesundheit
```
```
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Kenntnis des Behandlungsgutes im Hinblick auf das Verhalten der
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Fasern, Färbungen und Drucke sowie der Applikationen bei der
Reinigung unter Bedachtnahme auf schonende Reinigungsarten
```
```
```
Kenntnis der Materialprüfungsmethoden auch im Rahmen der
```
einfachen Warenschau und Anwendung
```
```
```
Kenntnis der Tex- ! - ! -
```
tilpflegekennzeich-! !
nung ! !
```
```
```
Kenntnis über Gewinnung, Herstellung,! -
```
Aufbau, Ausrüstung und Verarbeitung !
der wichtigsten Faserarten !
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen physikali-! -
```
schen und chemischen Begriffe !
```
```
```
Fleckerkennen ! - ! -
```
```
```
```
- ! Fleckerkennen und Einsatz von Detachier-
```
! mitteln
```
```
```
- ! Annahme, Registrieren, Manipulieren von
```
! Chemischreinigungs- und Waschgut; End-
! kontrolle
```
```
```
- ! Kundengespräch und Kundenberatung
```
```
```
```
- ! Kenntnis der betriebsüblichen Behandlung
```
! von Reklamationen, Mitwirken bei der
! Behandlung von Reklamationen
```
```
```
- ! - ! Grundkenntnisse über die
```
! ! Teppich-, Leder-, Pelz und
! ! Polstermöbelreinigung
```
```
```
- ! Reinigen von Kunststoffartikeln (zB
```
! Alcantara)
```
```
```
- ! Chemischreinigen
```
```
```
```
- ! Chemisch-Feuchtreinigen, Bleichen, Appre-
```
! tieren, Imprägnieren, flammhemmend ausrüsten
```
```
```
- ! Durchführen maschineller Waschvorgänge
```
```
```
```
- ! Durchführen und Kontrollieren des Reini-
```
! gungsprozesses und der Ausrüstung sowie Ein-
! setzen von Reinigungsverstärkern
```
```
```
- ! Erkennen und Beheben der bei der Reinigung
```
! auftretenden Fehler am Behandlungsgut;
! Nachbehandeln der Textilien zur Beseitigung
! von Restverfleckungen
```
```
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Dämpfen, Pressen, Mangeln, Formbügeln sowie Legen und Falten des
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Behandlungsgutes
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```
- ! Handbügeln, insbesondere von Hemden, Blusen
```
! und Oberbekleidung
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- ! Spannen und Endausfertigen von Decken,
```
! Gardinen und Vorhängen
```
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```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
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sonstigen in Betracht kommenden Bestimmungen zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen umweltrelevanten Vorschriften und der
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berufsbezogenen Normen (Entsorgung, Emissionen, Immissionen)
```
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```
- ! Grundkenntnis über Hygienechemischreini-
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! gungsverfahren und Waschverfahren
! (Krankenhaus, Anstalten, Gastronomie)
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- ! - ! Grundkenntnisse der kfm.
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! ! Geschäftsorganisation
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- ! - ! Kenntnis der Allgemeinen
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! ! Geschäftsbedingungen
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Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
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(§§ 9 und 10 des BAG)
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Grundkenntnisse der aushangspflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Verhältniszahlen
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Textilreiniger werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1 bis 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen......1 Lehrling,
3 bis 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen......2 Lehrlinge,
6 bis 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.....3 Lehrlinge.
ab 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
für je 5 Personen.............................1 weiterer Lehrling.
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
der Lehrberechtigte,
der gewerberechtliche Geschäftsführer,
einschlägige Ausbilder,
Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemischputzer oder Textilreiniger abgelegt haben,
Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem chemischen Lehrberuf oder einem anderen als in lit. d angeführten textilen Lehrberuf abgelegt haben und zumindest ein Jahr fachlich einschlägig tätig waren,
Personen, die zumindest vier Jahre einschlägige Tätigkeiten verrichtet haben.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Textilreiniger werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schlußbestimmungen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Chemischputzer, Verordnung BGBl. Nr. 533/1976, geändert durch BGBl. Nr. 253/1983, treten, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des 30. Juni 1993 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 1. Juli 1991 im Lehrberuf Chemischputzer ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 2 genannten Ausbildungsvorschriften auszubilden.