PROTOKOLL DER XLII. TAGUNG DER IM ARTIKEL 6 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ÜBER DIE REGELUNG DES ERLEICHTERTEN WARENAUSTAUSCHES ZWISCHEN DEN ÖSTERREICHISCHEN BUNDESLÄNDERN TIROL UND VORARLBERG UND DER ITALIENISCHEN REGION TRENTINO-SÜDTIROL VOM 12. MAI 1949 VORGESEHENEN GEMISCHTEN KOMMISSION

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-10-01
Status Aufgehoben · 1992-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Die im Art. 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehene Gemischte Kommission hat im Geiste einer herzlichen Zusammenarbeit ihre XLII. Tagung in der Zeit vom

12.

bis 13. Juni 1991 in Brixen in Südtirol abgehalten.

Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung des Warenverkehrs zwischen den beteiligten Regionen geprüft und folgendes vereinbart:

Artikel 1

Mit dem Inkrafttreten der diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten die bisher geltenden Listen A und B außer Kraft.

Die diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten mit 1. Oktober 1991 in Kraft und gelten bis 30. September 1992.

Artikel 2

Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Oktober 1953 und die dazugehörigen Beilagen bleiben, soweit sie nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen dieses Protokolls stehen, weiterhin in Kraft.

Artikel 3

Die in den diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B vorgesehenen Jahreskontingente erneuern sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres nicht stattfinden sollte.

Die Kontingente der Listen A und B dürfen auch über das Ende des jeweiligen Vertragsjahres hinaus - und zwar bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres (letztmögliches Datum der Anmeldung zur Verzollung) - durch Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen seitens der zuständigen Behörden, welche nicht über dieses Datum hinaus gültig sein dürfen, ausgenützt werde.

Die Kontingenterhöhungen, die auf diplomatischem Wege im laufenden Vertragsjahr oder während der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls im Sinne des dem Protokoll vom 29. Mai 1964 beigeschlossenen Briefwechsels genehmigt werden, finden auf die nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres neu in Kraft tretenden Kontingente keine Anrechnung.

Artikel 4

Die Gemischte Kommission hat folgende Themen behandelt:

a)

Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Accordino-Raum: Die Gemischte Kommission nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, daß die jeweils zuständigen Arbeitsministerien die von der Expertenkommission in der Sitzung am 9. Oktober 1990 in Innsbruck formulierten Vorschläge angenommen haben und die entsprechenden Weisungen an die regionalen Arbeitsämter erteilt haben.

b)

Funk- und Telefongeräte in Fahrzeugen:

c)

Ausstrahlung von RAI-Programmen nach Tirol und Vorarlberg:

d)

Durchführung von Montage-Arbeiten im Accordino-Raum durch Firmen der begünstigten Gebiete:

e)

Beseitigung der Hindernisse für den Warentransport innerhalb des Accordino-Raumes:

Artikel 5

Die Gemischte Kommission hat die in gemeinsamer Sitzung der Landtage der Bundesländer Tirol und Vorarlberg, des Trentino und Südtirols am 21. Mai 1991 in Meran beschlossene Resolution über das Accordino, die diesem Protokoll als Beilage angeschlossen ist und die dieser Tage der Aufmerksamkeit der beiden Regierungen zugeführt werden wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit Interesse zur Kenntnis genommen. Die Gemischte Kommission wartet vorerst weitere Verfügungen beider Regierungen ab.

Artikel 6

Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1992. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission nicht stattfinden sollte.

Gegeben zu Brixen in Südtirol am 13. Juni 1991 in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste A

```

```

Nr. Waren Kontingente

```

```

1 Frisches Gemüse............................. 3 000 t

2 Frisches Obst, ausgenommen Tafeläpfel....... 3 000 t

3 Tafeläpfel.................................. 5 500 t

4 Industrieobst............................... 500 t

5 Weine und Traubenmost....................... 29 228 hl

6 Kleie oder andere Rückstände vom Sieben

oder Mahlen von Getreide.................... 500 t

7 In der vorliegenden Liste nicht genannte

Waren (für jede Warengattung bis zu

100 Mio. Lire).............................. 2 000 Mio. Lire

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste A

```

```

Nr. Waren Kontingente

```

```

1 Männliches Einstellvieh der

Höhenviehrassen soweit in Italien

zugelassen.................................. 3 725 Stück

2 Weibliche Nutzrinder der Höhenviehrassen

soweit in Italien

zugelassen und Schlachtrinder............... 4 725 Stück

3 Butter...................................... 100 t

4 Bier........................................ 1 200 hl

5 Nadelsägerundholz........................... 5 000 m3

6 Schnittholz................................. 30 000 m3

7 Bezimmertes Bauholz......................... 12 000 m3

8 Brennholz................................... 1 000 t

9 Sägeabfälle................................. 2 000 t

10 Stangen aus Holz............................ 8 000 m3

11 Rebstangen.................................. 1 000 m3

12 Schalter und Säulen aus Nadelholz........... 8 000 m3

13 In der vorliegenden Liste nicht

genannte Waren (für jede Warengattung

bis zu 100 Mio. Lire)....................... 2 000 Mio. Lire

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste B

```

```

Kontingent

Pos. Ware

Nr. Wert in

Menge Mio. Lire

```

```

1 Kalbfleisch........................ 126 t

2 Rindfleisch........................ 203 t

3 Schweinefleisch.................... 262 t

4 Schinken, roh, gekocht, geräuchert,

Ossocollo.......................... 53 t

5 Lebende oder tote Forellen;

Forelleneier...................... 260 t

6 Zier-, Obst- und Aufforstungs-

pflanzen mit bloßen Wurzeln

und/oder daran haftendem

Erdreich, in Stroh eingewickelt... 840 000 Stk.

7 Pilze, frisch oder getrocknet,

auch zerkleinert.................. 11 t

8 a) Obst, frisch (falls Äpfel,

nur Handelsklasse I)........... 2 625 t

```

b)

Industrieobst.................. 525 t

```

9 Maisgrieß und Maismehl;

Heidenmehl, Polenta............... 105 t

10 Traubenkern- oder Maiskeimöl

```

a)

roh............................ 105 t

```

```

b)

gereinigt oder raffiniert...... 89 t

```

11 Salami, Knoblauchwurst und

Mortadella; Speck................. 331 t

12 Knödel, auch tiefgekühlt.......... 13 t

13 Fischzubereitungen und

Fischkonserven.................... 17 t

14 Teigwaren, auch gefüllt

```

a)

Strudelteigblätter, Spätzle.... 35 t

```

```

b)

sonstige Teigwaren............. 420 t

```

15 Backwaren und feine Backwaren,

auch tiefgekühlt.................. 191 t

16 Gemüse, tiefgekühlt, gefroren,

vorübergehend haltbar gemacht,

getrocknet, zerkleinert, gemahlen,

zubereitet, auch in luftdicht

verschlossenen Behältnissen (davon

Kartoffelverarbeitungserzeugnisse

bis zu einer Maximalmenge von

340 t), mit Ausnahme von

Gemüse, frisch..................... 1 035 t

17 Konfitüren, Gelees und Marmeladen,

Fruchtmus und Fruchtpasten,

eingekocht, auch mit Zuckerzusatz;

Früchte in anderer Weise

zubereitet oder haltbar gemacht,

auch mit Zusatz von Zucker

oder Alkohol; Fruchteiscremen

und -pasten; kandierte Früchte

und kandierte Fruchtschalen........ 2 345 t

18 Erdnuß-, Mandel- oder

Haselnußkaramel, Zuckererdnüsse,

Zuckermandeln, geröstete und

gesalzene Erdnuß- oder Mandelkerne. 27 300 kg

19 Fruchtsäfte (inbegriffen

Traubensaft), Gemüsesäfte,

auch mit Zuckerzusatz;

jedoch weder gegoren, noch mit

einem Zusatz von Alkohol;

Fruchkonzentrate (Anm.: richtig:

Fruchtkonzentrate);

einschlägiges

Aroma; Fruchtsaft- oder

Gemüsesaftgetränke und Getränke

aus aromatischen Kräutern ohne

Zusatz von Alkohol, einschließlich

jener mit einem über dem

natürlichen Prozentsatz liegenden

Wassergehalt...................... 3 693 t

20 Mineral- und Tafelwasser.......... 8 400 hl

21 Bier.............................. 13 650 hl

22 Qualitätsweine bestimmter

Anbaugebiete....................... 21 657 hl (3903)

23 Qualitätsweine bestimmter

Anbaugebiete und Weine mit

geographischer Bezeichnung;

Schaumweine

```

a)

in 0,75 l- und 0,375

```

l-Flaschen...................... 13 100 hl

```

b)

in 1,0 l-Flaschen............... 6 300 hl

```

24 Branntweine aus Früchten........... 420 hl

25 Weinessig, auch in Flaschen........ 5 775 hl

26 Extraktionsschrot aus Sesamsamen,

Maiskeimen und Traubenkernen

für Futtermittelzwecke............. 263 t

27 Papier aller Art; Pappe, auch

für bestimmte Zwecke

zugeschnitten; Wellpappe........... 415

28 Schachteln und andere

Umschließungen aus Papier

oder Pappe......................... 400

29 Glückwunschbillets, Bildpost-

und Glückwunschkarten aller Art,

auch in gefalteten Serien und in

Blockform; Posters; Prospekte

und Kalender aller Art............. 875

30-50 - - -

51 Marmor, Travertin und andere

Kalksteine (Werk- oder

Hausteine) mit einer scheinbaren

Dichte von 2,5 oder mehr;

Schiefer, Granit, Basalt,

Sandstein, Serpentin, Quarzit

und andere Werk- oder Hausteine

mit einer scheinbaren Dichte

unter 2,5, natürliche

Konglomerate; Kunststein; alle

diese roh, gespalten, grob

behauen, durch Sägen zerteilt,

in jeder Form und Größe

bearbeitet und Waren daraus........ 1 025

52 Steine aus Porphyr sowie Waren

daraus............................. 455

53 Kerzen und andere Wachswaren,

auch kunstgewerbliche.............. 200

54 Platten und Folien aus

Polyvinylchlorid................... 200

55 Profile und Waren aus plastischem

Material........................... 600

56 Runderneuerte Reifen;

auswechselbare Reifenprofile;

Platten, Blätter, Streifen

und Profile, aus vulkanisiertem

Weichkautschuk..................... 200

57 Bekleidungsstücke, Handschuhe,

Mützen und Taschen, aus Leder

oder Pelz.......................... 200

58 Parkettbrettchen, Kurzriemen,

Schwedenschalungen und

Kehrleisten........................ 570

59 Rolläden aus Holz oder Kunststoff

und deren Zubehör, auch zerlegt;

Kunststoffprofile für Rolläden..... 210

60 Vorgefertigte Häuser und deren

Teile............................... 680

61 Spanplatten,

kunststoffbeschichtete Platten...... 500

62 Türen und Fenster und die

dazugehörigen Rahmen................ 698

63 Gewebe und Bänder aus Seide,

Baumwolle und/oder synthetischen

und/oder künstlichen Spinnstoffen

auch mit Metallfäden............... 200

62 (Anm.: richtig: 64)

Wollgarne und Wollmischgarne....... 281

65 Wollgewebe, auch gemischt mit

anderen Textilfasern............... 300

66 Baumwollgarne, von Nr. 0 bis

einschließlich Nr. 50 englisch..... 400

67 Erzeugnisse der Kunstweberei....... 200

68 Teppiche und Spannteppiche......... 800

69 Wirk- und Strickwaren.............. 450

70 Strümpfe, Socken und Strumpfhosen.. 200

71 Krawatten und Foulards............. 200

72 Konfektionswaren aus Textilien,

auch mit Gummi oder Plastik

überzogen; Daunendecken und

Kissen............................. 550

73 Schuhe und deren Teile............. 200

74 Platten, Fliesen, Blöcke und

Tafeln für Bauzwecke, auch aus

Holzabfällen, mit Magnesium oder

anderen Bindemitteln hergestellt... 200

75 Waren aus Zement, Beton oder

Kunststein, auch bewehrt........... 381

76 Ziegel............................. 200

77 Rohre, Rohrverbindungsstücke und

andere Teile für Kanalisations-,

Entwässerungs- und ähnliche

Zwecke, Platten und Fliesen,

aus Steinzeug...................... 200

78 Glasierte Boden- und

Wandbelagsplatten (Fliesen)

aus Keramik........................ 200

79 Weinflaschen aus Glas.............. 200

80 Spiegel, Isolierglas, Flachglas

bearbeitet......................... 260

81 Baustahlmatten, sowie

Erzeugnisse daraus................. 200

82 Garagenkipptore, Gittertore und

Rolläden aus Eisen oder Stahl;

Wellblechgaragen, auch

unvollständig, auch nicht

zusammengesetzt, und deren Teile... 340

83 Fundamentzwingen, deren Zubehör.... 200

84 Stahlkonstruktionen und deren

Teile.............................. 200

85 Metallregale; deren Bestandteile

und Verbindungsstücke.............. 230

86 Deckenstahlgitterträger............ 200

87 Steckrahmenschalungen mit Zubehör.. 300

88 Heizöl-, Haushalts- sowie

Lagertanks und deren Zubehör....... 200

89 Gas- oder Elektroherde,

Gaskochkessel; Elektrobacköfen;

Gasfriteusen, Kippbratpfannen;

Wärmegeräte (Tellerwärmer,

Wasserbäder usw.); Grillgeräte..... 200

90 Drücker, Schilder und Beschläge,

Kleiderhaken in Messing,

poliert, verchromt oder in

Bronze, oder Aluminium;

Eisenbeschläge für Bauzwecke

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