PROTOKOLL DER XLII. TAGUNG DER IM ARTIKEL 6 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ÜBER DIE REGELUNG DES ERLEICHTERTEN WARENAUSTAUSCHES ZWISCHEN DEN ÖSTERREICHISCHEN BUNDESLÄNDERN TIROL UND VORARLBERG UND DER ITALIENISCHEN REGION TRENTINO-SÜDTIROL VOM 12. MAI 1949 VORGESEHENEN GEMISCHTEN KOMMISSION
Präambel/Promulgationsklausel
Die im Art. 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehene Gemischte Kommission hat im Geiste einer herzlichen Zusammenarbeit ihre XLII. Tagung in der Zeit vom
bis 13. Juni 1991 in Brixen in Südtirol abgehalten.
Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung des Warenverkehrs zwischen den beteiligten Regionen geprüft und folgendes vereinbart:
Artikel 1
Mit dem Inkrafttreten der diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten die bisher geltenden Listen A und B außer Kraft.
Die diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten mit 1. Oktober 1991 in Kraft und gelten bis 30. September 1992.
Artikel 2
Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Oktober 1953 und die dazugehörigen Beilagen bleiben, soweit sie nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen dieses Protokolls stehen, weiterhin in Kraft.
Artikel 3
Die in den diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B vorgesehenen Jahreskontingente erneuern sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres nicht stattfinden sollte.
Die Kontingente der Listen A und B dürfen auch über das Ende des jeweiligen Vertragsjahres hinaus - und zwar bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres (letztmögliches Datum der Anmeldung zur Verzollung) - durch Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen seitens der zuständigen Behörden, welche nicht über dieses Datum hinaus gültig sein dürfen, ausgenützt werde.
Die Kontingenterhöhungen, die auf diplomatischem Wege im laufenden Vertragsjahr oder während der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls im Sinne des dem Protokoll vom 29. Mai 1964 beigeschlossenen Briefwechsels genehmigt werden, finden auf die nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres neu in Kraft tretenden Kontingente keine Anrechnung.
Artikel 4
Die Gemischte Kommission hat folgende Themen behandelt:
Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Accordino-Raum: Die Gemischte Kommission nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, daß die jeweils zuständigen Arbeitsministerien die von der Expertenkommission in der Sitzung am 9. Oktober 1990 in Innsbruck formulierten Vorschläge angenommen haben und die entsprechenden Weisungen an die regionalen Arbeitsämter erteilt haben.
Funk- und Telefongeräte in Fahrzeugen:
Ausstrahlung von RAI-Programmen nach Tirol und Vorarlberg:
Durchführung von Montage-Arbeiten im Accordino-Raum durch Firmen der begünstigten Gebiete:
Beseitigung der Hindernisse für den Warentransport innerhalb des Accordino-Raumes:
Artikel 5
Die Gemischte Kommission hat die in gemeinsamer Sitzung der Landtage der Bundesländer Tirol und Vorarlberg, des Trentino und Südtirols am 21. Mai 1991 in Meran beschlossene Resolution über das Accordino, die diesem Protokoll als Beilage angeschlossen ist und die dieser Tage der Aufmerksamkeit der beiden Regierungen zugeführt werden wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit Interesse zur Kenntnis genommen. Die Gemischte Kommission wartet vorerst weitere Verfügungen beider Regierungen ab.
Artikel 6
Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1992. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission nicht stattfinden sollte.
Gegeben zu Brixen in Südtirol am 13. Juni 1991 in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG
Liste A
```
```
Nr. Waren Kontingente
```
```
1 Frisches Gemüse............................. 3 000 t
2 Frisches Obst, ausgenommen Tafeläpfel....... 3 000 t
3 Tafeläpfel.................................. 5 500 t
4 Industrieobst............................... 500 t
5 Weine und Traubenmost....................... 29 228 hl
6 Kleie oder andere Rückstände vom Sieben
oder Mahlen von Getreide.................... 500 t
7 In der vorliegenden Liste nicht genannte
Waren (für jede Warengattung bis zu
100 Mio. Lire).............................. 2 000 Mio. Lire
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL
Liste A
```
```
Nr. Waren Kontingente
```
```
1 Männliches Einstellvieh der
Höhenviehrassen soweit in Italien
zugelassen.................................. 3 725 Stück
2 Weibliche Nutzrinder der Höhenviehrassen
soweit in Italien
zugelassen und Schlachtrinder............... 4 725 Stück
3 Butter...................................... 100 t
4 Bier........................................ 1 200 hl
5 Nadelsägerundholz........................... 5 000 m3
6 Schnittholz................................. 30 000 m3
7 Bezimmertes Bauholz......................... 12 000 m3
8 Brennholz................................... 1 000 t
9 Sägeabfälle................................. 2 000 t
10 Stangen aus Holz............................ 8 000 m3
11 Rebstangen.................................. 1 000 m3
12 Schalter und Säulen aus Nadelholz........... 8 000 m3
13 In der vorliegenden Liste nicht
genannte Waren (für jede Warengattung
bis zu 100 Mio. Lire)....................... 2 000 Mio. Lire
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG
Liste B
```
```
Kontingent
Pos. Ware
Nr. Wert in
Menge Mio. Lire
```
```
1 Kalbfleisch........................ 126 t
2 Rindfleisch........................ 203 t
3 Schweinefleisch.................... 262 t
4 Schinken, roh, gekocht, geräuchert,
Ossocollo.......................... 53 t
5 Lebende oder tote Forellen;
Forelleneier...................... 260 t
6 Zier-, Obst- und Aufforstungs-
pflanzen mit bloßen Wurzeln
und/oder daran haftendem
Erdreich, in Stroh eingewickelt... 840 000 Stk.
7 Pilze, frisch oder getrocknet,
auch zerkleinert.................. 11 t
8 a) Obst, frisch (falls Äpfel,
nur Handelsklasse I)........... 2 625 t
```
Industrieobst.................. 525 t
```
9 Maisgrieß und Maismehl;
Heidenmehl, Polenta............... 105 t
10 Traubenkern- oder Maiskeimöl
```
roh............................ 105 t
```
```
gereinigt oder raffiniert...... 89 t
```
11 Salami, Knoblauchwurst und
Mortadella; Speck................. 331 t
12 Knödel, auch tiefgekühlt.......... 13 t
13 Fischzubereitungen und
Fischkonserven.................... 17 t
14 Teigwaren, auch gefüllt
```
Strudelteigblätter, Spätzle.... 35 t
```
```
sonstige Teigwaren............. 420 t
```
15 Backwaren und feine Backwaren,
auch tiefgekühlt.................. 191 t
16 Gemüse, tiefgekühlt, gefroren,
vorübergehend haltbar gemacht,
getrocknet, zerkleinert, gemahlen,
zubereitet, auch in luftdicht
verschlossenen Behältnissen (davon
Kartoffelverarbeitungserzeugnisse
bis zu einer Maximalmenge von
340 t), mit Ausnahme von
Gemüse, frisch..................... 1 035 t
17 Konfitüren, Gelees und Marmeladen,
Fruchtmus und Fruchtpasten,
eingekocht, auch mit Zuckerzusatz;
Früchte in anderer Weise
zubereitet oder haltbar gemacht,
auch mit Zusatz von Zucker
oder Alkohol; Fruchteiscremen
und -pasten; kandierte Früchte
und kandierte Fruchtschalen........ 2 345 t
18 Erdnuß-, Mandel- oder
Haselnußkaramel, Zuckererdnüsse,
Zuckermandeln, geröstete und
gesalzene Erdnuß- oder Mandelkerne. 27 300 kg
19 Fruchtsäfte (inbegriffen
Traubensaft), Gemüsesäfte,
auch mit Zuckerzusatz;
jedoch weder gegoren, noch mit
einem Zusatz von Alkohol;
Fruchkonzentrate (Anm.: richtig:
Fruchtkonzentrate);
einschlägiges
Aroma; Fruchtsaft- oder
Gemüsesaftgetränke und Getränke
aus aromatischen Kräutern ohne
Zusatz von Alkohol, einschließlich
jener mit einem über dem
natürlichen Prozentsatz liegenden
Wassergehalt...................... 3 693 t
20 Mineral- und Tafelwasser.......... 8 400 hl
21 Bier.............................. 13 650 hl
22 Qualitätsweine bestimmter
Anbaugebiete....................... 21 657 hl (3903)
23 Qualitätsweine bestimmter
Anbaugebiete und Weine mit
geographischer Bezeichnung;
Schaumweine
```
in 0,75 l- und 0,375
```
l-Flaschen...................... 13 100 hl
```
in 1,0 l-Flaschen............... 6 300 hl
```
24 Branntweine aus Früchten........... 420 hl
25 Weinessig, auch in Flaschen........ 5 775 hl
26 Extraktionsschrot aus Sesamsamen,
Maiskeimen und Traubenkernen
für Futtermittelzwecke............. 263 t
27 Papier aller Art; Pappe, auch
für bestimmte Zwecke
zugeschnitten; Wellpappe........... 415
28 Schachteln und andere
Umschließungen aus Papier
oder Pappe......................... 400
29 Glückwunschbillets, Bildpost-
und Glückwunschkarten aller Art,
auch in gefalteten Serien und in
Blockform; Posters; Prospekte
und Kalender aller Art............. 875
30-50 - - -
51 Marmor, Travertin und andere
Kalksteine (Werk- oder
Hausteine) mit einer scheinbaren
Dichte von 2,5 oder mehr;
Schiefer, Granit, Basalt,
Sandstein, Serpentin, Quarzit
und andere Werk- oder Hausteine
mit einer scheinbaren Dichte
unter 2,5, natürliche
Konglomerate; Kunststein; alle
diese roh, gespalten, grob
behauen, durch Sägen zerteilt,
in jeder Form und Größe
bearbeitet und Waren daraus........ 1 025
52 Steine aus Porphyr sowie Waren
daraus............................. 455
53 Kerzen und andere Wachswaren,
auch kunstgewerbliche.............. 200
54 Platten und Folien aus
Polyvinylchlorid................... 200
55 Profile und Waren aus plastischem
Material........................... 600
56 Runderneuerte Reifen;
auswechselbare Reifenprofile;
Platten, Blätter, Streifen
und Profile, aus vulkanisiertem
Weichkautschuk..................... 200
57 Bekleidungsstücke, Handschuhe,
Mützen und Taschen, aus Leder
oder Pelz.......................... 200
58 Parkettbrettchen, Kurzriemen,
Schwedenschalungen und
Kehrleisten........................ 570
59 Rolläden aus Holz oder Kunststoff
und deren Zubehör, auch zerlegt;
Kunststoffprofile für Rolläden..... 210
60 Vorgefertigte Häuser und deren
Teile............................... 680
61 Spanplatten,
kunststoffbeschichtete Platten...... 500
62 Türen und Fenster und die
dazugehörigen Rahmen................ 698
63 Gewebe und Bänder aus Seide,
Baumwolle und/oder synthetischen
und/oder künstlichen Spinnstoffen
auch mit Metallfäden............... 200
62 (Anm.: richtig: 64)
Wollgarne und Wollmischgarne....... 281
65 Wollgewebe, auch gemischt mit
anderen Textilfasern............... 300
66 Baumwollgarne, von Nr. 0 bis
einschließlich Nr. 50 englisch..... 400
67 Erzeugnisse der Kunstweberei....... 200
68 Teppiche und Spannteppiche......... 800
69 Wirk- und Strickwaren.............. 450
70 Strümpfe, Socken und Strumpfhosen.. 200
71 Krawatten und Foulards............. 200
72 Konfektionswaren aus Textilien,
auch mit Gummi oder Plastik
überzogen; Daunendecken und
Kissen............................. 550
73 Schuhe und deren Teile............. 200
74 Platten, Fliesen, Blöcke und
Tafeln für Bauzwecke, auch aus
Holzabfällen, mit Magnesium oder
anderen Bindemitteln hergestellt... 200
75 Waren aus Zement, Beton oder
Kunststein, auch bewehrt........... 381
76 Ziegel............................. 200
77 Rohre, Rohrverbindungsstücke und
andere Teile für Kanalisations-,
Entwässerungs- und ähnliche
Zwecke, Platten und Fliesen,
aus Steinzeug...................... 200
78 Glasierte Boden- und
Wandbelagsplatten (Fliesen)
aus Keramik........................ 200
79 Weinflaschen aus Glas.............. 200
80 Spiegel, Isolierglas, Flachglas
bearbeitet......................... 260
81 Baustahlmatten, sowie
Erzeugnisse daraus................. 200
82 Garagenkipptore, Gittertore und
Rolläden aus Eisen oder Stahl;
Wellblechgaragen, auch
unvollständig, auch nicht
zusammengesetzt, und deren Teile... 340
83 Fundamentzwingen, deren Zubehör.... 200
84 Stahlkonstruktionen und deren
Teile.............................. 200
85 Metallregale; deren Bestandteile
und Verbindungsstücke.............. 230
86 Deckenstahlgitterträger............ 200
87 Steckrahmenschalungen mit Zubehör.. 300
88 Heizöl-, Haushalts- sowie
Lagertanks und deren Zubehör....... 200
89 Gas- oder Elektroherde,
Gaskochkessel; Elektrobacköfen;
Gasfriteusen, Kippbratpfannen;
Wärmegeräte (Tellerwärmer,
Wasserbäder usw.); Grillgeräte..... 200
90 Drücker, Schilder und Beschläge,
Kleiderhaken in Messing,
poliert, verchromt oder in
Bronze, oder Aluminium;
Eisenbeschläge für Bauzwecke
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