Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-09-01
Status Aufgehoben · 1995-03-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988 wird verordnet:

§ 1. Für die Einfuhr von Zement der Unternummern 2523 29, 2523 90, Zementanteilen in nicht feuerfestem Mörtel und Beton der Unternummer 3823 50 und Zement, gemischt mit anderen Waren, keine gebrauchten Öle oder deren Folgeprodukte enthaltend, aus der Unternummer 3823 90, mit einem anderen Ursprung als in einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA, wird für die Zeit vom 1. September 1991 bis 31. August 1992 ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent in Höhe von 200 000 t festgelegt.

§ 1. Für die Einfuhr von Zementen der Unternummern 2523 29, 2523 90, Zementanteilen in nicht feuerfestem Mörtel und Beton der Unternummer 3823 50 und Zement, gemischt mit anderen Waren, keine gebrauchten Öle oder deren Folgeprodukte enthaltend, aus der Unternummer 3823 90, mit einem anderen Ursprung als in einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA, wird für die Zeit vom 1. September 1991 bis 31. Dezember 1992 ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent in Höhe von 300 000 t festgelegt.

§ 2. Die Verteilung des Kontingentes erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984 unter Berücksichtigung nachstehender Bestimmungen.

§ 2. Die Verteilung des Kontingentes erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984, wobei für jene Teile des Kontingentes, die bis zum 31. August 1992 nicht verteilt wurden, nachstehende Bestimmungen gelten.

§ 3. (1) Das Kontingent wird auf der Grundlage aller ab dem 1. September 1991 eingelangten und am 15. September 1991 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt. Als ordnungsgemäß und vollständig gelten insbesondere Anträge, denen eine gültige Faktura oder in Fällen, in denen im Ursprungsland der Ware eine Bewilligungspflicht für die Ausfuhr vorgesehen ist, eine Exportlizenz beigeschlossen ist.

(2) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach Absatz 1 enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(3) Übersteigt die in den Anträgen nach Absatz 1 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingents, ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem 1. Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der Rest des Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren. Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(4) Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 nicht erschöpft, werden nach dem 15. September 1991 einlangende Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 3 auf die Antragsteller aufzuteilen.

(5) Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln. Wird auf Grund rückgelangter Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Absatzes 4 zur Verteilung zu bringen.

§ 3. (1) Antragstellern, die auf Grundlage der gegenständlichen Verordnung bis 31. August 1992 Einfuhrbewilligungen erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen in Höhe von 40 vH der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind in der Zeit vom 1. September 1992 bis 7. September 1992 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu stellen. Vorbezüge, die innerhalb dieses Zeitraumes nicht geltend gemacht werden, finden keine Berücksichtigung.

(3) Der von den Vorbeziehern nicht geltend gemachte Kontingentrest wird auf der Grundlage aller nach dem 7. September 1992 einlangenden und am 15. September 1992 vorliegenden Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller auf Grundlage der gegenständlichen Verordnung bis 31. August 1992 Einfuhren getätigt hat oder nicht, verteilt. Diese Anträge finden nur Berücksichtigung, soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die Gesamtmenge der Anträge im Kontingentrest Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu genehmigen.

(4) Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge gemäß Abs. 3 die Höhe des verfügbaren Kontingentrestes, so ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Menge den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu genehmigen. Der Rest des Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren. Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu genehmigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1991 in Kraft.

§ 4. Antragsteller, die im Rahmen dieser Verordnung bis 31. August 1992 Einfuhrbewilligungen erhalten haben, können über Antrag in der Zeit vom 1. September 1992 bis 7. September 1992 eine Verlängerung der Bewilligung hinsichtlich des nicht ausgenützten Teiles der Einfuhrbewilligung bis 31. Dezember 1992 geltend machen. Anträge auf Verlängerung, die innerhalb dieses Zeitraumes nicht geltend gemacht werden, finden keine Berücksichtigung.

§ 5. (1) Ist das Kontingent auf Grund der Verteilung nach § 3 oder 4 nicht erschöpft, werden nach dem 15. September 1992 einlangende Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den nocht (Anm.: richtig: noch) nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 auf die Antragsteller aufzuteilen.

(2) Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln. Wird auf Grund rückgelangter Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Abs. 1 zur Verteilung zu bringen.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 534/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.