GATT; Art. XXVIII; Ergebnis der Verhandlungen mit den EG betreffend die Kündigung des GATT-Zolles für Bruchreis

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-08-30
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. August 1991 im GATT-Sekretariat hinterlegt; das Ergebnis der Verhandlungen ist mit demselben Tag in Kraft getreten.

(Übersetzung)

An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Genf

VERHANDLUNGEN ÜBER DIE LISTE XXXII - ÖSTERREICH

Die Delegationen Österreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben ihre Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII hinsichtlich der Abänderung oder Zurücknahme von Zollzugeständnissen der Liste XXXII - Österreich, laut dem angeschlossenen Bericht, abgeschlossen.

Für die Delegation Österreichs Für die Delegation der

(unter Vorbehalt der Ratifikation) Kommission der Europäischen

Gemeinschaften

Margund Belke Helmut Stadler

Wien, 12. Dezember 1990

Ergebnisse der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII zur Zurücknahme von Zollzugeständnissen in der Liste XXXII

ÄNDERUNGEN IN DER LISTE XXXII - ÖSTERREICH

A. Zollzugeständnisse, die zurückgezogen werden

```

```

Zollsatz in % des

TARIF Wertes oder in

Nr./UNr.  Warenbezeichnung Schilling für

100 kg

```

```

In der Nomenklatur des „HS“

1006 -- Reis:

40 - gebrochener Reis:

A - mit einem Anteil an gebrochenen

Körnern von 20 Gewichtsprozent

oder mehr ..................... 7,-

B - andere ........................ 7,-

D. Neue Zollzugeständnisse, die in der bestehenden Liste nicht

enthalten sind

```

```

Zollsatz in % des

TARIF Warenbezeichnung Wertes oder in

Nr./UNr.  Schilling für

100 kg

```

```

In der Nomenklatur des „HS“

1006 -- Reis:

40 - gebrochener Reis:

A - mit einem Anteil an gebrochenen

Körnern von 20 Gewichtsprozent

oder mehr:

ex A - für ein Jahreskon-

tingent *1) ............. frei

B - anderer:

ex B - für ein Jahreskon-

tingent *1) ............. frei

Anhang zum Teil 1 der Liste XXXII:

1006 40 Gebrochener Reis zur Herstellung von

Bier der Nummer 2203 00 .............. frei

```

```

*1) Das Jahreskontingent für gebrochenen Reis der Unternummern 1006 40 ex A und ex B beträgt insgesamt 1 000 Tonnen für Verarbeitungsbetriebe zur Herstellung von Zubereitungen von Waren der Unternummer 1901 10. Die Zulassung zu diesem Zollsatz erfolgt nur gegen Vorlage eines Kontingentscheines ausgestellt vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der mit der Überwachung und Verteilung des Kontingentes betraut ist. Das Kontingentjahr beginnt am 1. Jänner eines jeden Jahres. Für das Jahr 1991 wird das Kontingent für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten der Vereinbarung anteilsmäßig angewendet.

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