Verordnung der Bundesregierung mit welcher der Bund bestimmte Tarifbegünstigungen bei den Österreichischen Bundesbahnen dem gemeinwirtschaftlichen Aufgabenbereich zuordnet (Tarifverordnung 1992)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-12-24
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Personen im Schienenverkehr folgende Tarifermäßigungen, soweit sie über das aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen:

voraussichtlicher

Einnahmenausfall

in Millionen

Schilling

```

1.

Tarifermäßigungen für Personen, welche die

```

Eisenbahn auf bestimmten Strecken oder in

bestimmten Regionen mit Zeitkarten regelmäßig

benützen, mit einem durchschnittlichen

Ermäßigungsausmaß gegenüber den vollen

Fahrpreisen von höchstens 70 bis 95%, ......... 2 375,2

```

2.

Schülerfreifahrt, soweit sie nicht aus dem

```

Familienlastenausgleichsfonds zu bedecken

ist ........................................... 182,8

```

3.

Tarifermäßigungen für Jugendgruppen mit einem

```

durchschnittlichen Ermäßigungsausmaß gegenüber

den vollen Fahrpreisen von höchstens 70% ...... 62,5

(2) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von

Personen im Schienenverkehr ferner die Abgabe von

Berechtigungsmarken, welche während eines Kalenderjahres zum Lösen

von Halbpreisfahrkarten berechtigen, zu ermäßigten Preisen an:

voraussichtlicher

Einnahmeausfall

in Millionen

Schilling

```

1.

Lehrlinge ..................................... 46,5

```

```

2.

Hochschüler und Schüler ....................... 123,9

```

```

3.

Schwerkriegsbeschädigte und Zivilblinde ....... 14,0

```

```

4.

Familien ...................................... 17,7

```

```

5.

Senioren ...................................... 431,7

```

```

6.

Personen, für die eine erhöhte

```

Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 und 7 des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

bezogen wird; Bezieher von Hilflosenzuschüssen

und Pflegegeldern sowie von anderen

vergleichbaren Leistungen auf Grund bundes-

oder landesgesetzlicher Vorschriften;

Bezieher von Versehrtenrenten nach einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von

mindestens 70 vH; Versorgungsberechtigte

nach dem Heeresversorgungsgesetz ab einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH;

begünstigte Behinderte im Sinne des

Behinderteneinstellungsgesetzes ab einem

Grad der Behinderung von 70 vH ................ 4,2

sowie die Beförderung von

```

7.

Reisegepäck der in Abs. 1 Z 3 und Abs. 2

```

Z 1-6 genannten Personen zum halben Preis ... 1,8

```

```

Summe... 3 260,3

als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen.

(3) Die Einnahmenausfälle, die sich gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 aus der Differenz zwischen den eingeräumten und den betriebswirtschaftlich vertretbaren Fahrpreisen sowie die sich gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 aus der Differenz der im Tarif festgelegten Abgabepreise der Berechtigungsmarken gegenüber dem betriebswirtschaftlich vertretbaren Preis von 1 080,- S ergeben, sind jeweils den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.

§ 2. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Gütern im konventionellen Schienenverkehr folgende Tarifermäßigungen, soweit sie über das aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen:

mit einem voraus-

Ermäßigungs- sichtlicher

ausmaß ge- Einnahmen-

genüber dem ausfall in

Regeltarif von Millionen

höchstens Schilling

in %

```

1.

Milchprodukte .......... 47-81 51,1

```

```

2.

Getreide, Mehl ......... 40-52 106,5

```

```

3.

pflanzliche Futtermittel

```

(soweit nicht in Z 2

erfaßt)................. 41-61 26,5

```

4.

sonstige landwirt-

```

schaftliche Produkte.... 33-51 6,5

```

5.

Baustoffe............... 26-58 184,5

```

```

6.

mineralische Brennstoffe. 25-48 135,6

```

```

7.

Düngemittel............. 48-59 93,4

```

```

8.

Holz.................... 44-55 231,9

```

```

9.

Papier, Pappe, Cellulose

```

und sonstige Ausgangs-

stoffe.................. 39-61 324,0

```

```

Summe .......... 1 160,0

(2) Die Einnahmenausfälle, die sich aus der Differenz zwischen den eingeräumten und den betriebswirtschaftlich vertretbaren Tarifen ergeben, sind den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.

§ 3. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Gütern im intermodalen Transitkorridorverkehr folgende Tarifermäßigungen, sofern sie über das aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigte

Ausmaß hinausgehen, als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen:

mit einem voraus-

Ermäßigungs- sichtlicher

ausmaß ge- Einnahmen-

genüber dem ausfall in

Regeltarif von Millionen

höchstens Schilling

in %

```

1.

Transitkorridorverkehr.. 57-75 360,0

```

(2) Die Einnahmenausfälle, die sich aus der Differenz zwischen den eingeräumten und betriebswirtschaftlich vertretbaren Tarifen ergeben, sind den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 23, BGBl. Nr. 825/1992

§ 4. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach dieser Verordnung sind ab 1. Jänner 1992 zu erbringen. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

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