Verordnung der Bundesregierung mit welcher der Bund bestimmte Tarifbegünstigungen bei den Österreichischen Bundesbahnen dem gemeinwirtschaftlichen Aufgabenbereich zuordnet (Tarifverordnung 1992)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§ 1. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Personen im Schienenverkehr folgende Tarifermäßigungen, soweit sie über das aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen:
voraussichtlicher
Einnahmenausfall
in Millionen
Schilling
```
Tarifermäßigungen für Personen, welche die
```
Eisenbahn auf bestimmten Strecken oder in
bestimmten Regionen mit Zeitkarten regelmäßig
benützen, mit einem durchschnittlichen
Ermäßigungsausmaß gegenüber den vollen
Fahrpreisen von höchstens 70 bis 95%, ......... 2 375,2
```
Schülerfreifahrt, soweit sie nicht aus dem
```
Familienlastenausgleichsfonds zu bedecken
ist ........................................... 182,8
```
Tarifermäßigungen für Jugendgruppen mit einem
```
durchschnittlichen Ermäßigungsausmaß gegenüber
den vollen Fahrpreisen von höchstens 70% ...... 62,5
(2) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von
Personen im Schienenverkehr ferner die Abgabe von
Berechtigungsmarken, welche während eines Kalenderjahres zum Lösen
von Halbpreisfahrkarten berechtigen, zu ermäßigten Preisen an:
voraussichtlicher
Einnahmeausfall
in Millionen
Schilling
```
Lehrlinge ..................................... 46,5
```
```
Hochschüler und Schüler ....................... 123,9
```
```
Schwerkriegsbeschädigte und Zivilblinde ....... 14,0
```
```
Familien ...................................... 17,7
```
```
Senioren ...................................... 431,7
```
```
Personen, für die eine erhöhte
```
Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 und 7 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
bezogen wird; Bezieher von Hilflosenzuschüssen
und Pflegegeldern sowie von anderen
vergleichbaren Leistungen auf Grund bundes-
oder landesgesetzlicher Vorschriften;
Bezieher von Versehrtenrenten nach einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von
mindestens 70 vH; Versorgungsberechtigte
nach dem Heeresversorgungsgesetz ab einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH;
begünstigte Behinderte im Sinne des
Behinderteneinstellungsgesetzes ab einem
Grad der Behinderung von 70 vH ................ 4,2
sowie die Beförderung von
```
Reisegepäck der in Abs. 1 Z 3 und Abs. 2
```
Z 1-6 genannten Personen zum halben Preis ... 1,8
```
```
Summe... 3 260,3
als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen.
(3) Die Einnahmenausfälle, die sich gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 aus der Differenz zwischen den eingeräumten und den betriebswirtschaftlich vertretbaren Fahrpreisen sowie die sich gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 aus der Differenz der im Tarif festgelegten Abgabepreise der Berechtigungsmarken gegenüber dem betriebswirtschaftlich vertretbaren Preis von 1 080,- S ergeben, sind jeweils den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.
§ 2. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Gütern im konventionellen Schienenverkehr folgende Tarifermäßigungen, soweit sie über das aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen:
mit einem voraus-
Ermäßigungs- sichtlicher
ausmaß ge- Einnahmen-
genüber dem ausfall in
Regeltarif von Millionen
höchstens Schilling
in %
```
Milchprodukte .......... 47-81 51,1
```
```
Getreide, Mehl ......... 40-52 106,5
```
```
pflanzliche Futtermittel
```
(soweit nicht in Z 2
erfaßt)................. 41-61 26,5
```
sonstige landwirt-
```
schaftliche Produkte.... 33-51 6,5
```
Baustoffe............... 26-58 184,5
```
```
mineralische Brennstoffe. 25-48 135,6
```
```
Düngemittel............. 48-59 93,4
```
```
Holz.................... 44-55 231,9
```
```
Papier, Pappe, Cellulose
```
und sonstige Ausgangs-
stoffe.................. 39-61 324,0
```
```
Summe .......... 1 160,0
(2) Die Einnahmenausfälle, die sich aus der Differenz zwischen den eingeräumten und den betriebswirtschaftlich vertretbaren Tarifen ergeben, sind den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.
§ 3. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Gütern im intermodalen Transitkorridorverkehr folgende Tarifermäßigungen, sofern sie über das aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigte
Ausmaß hinausgehen, als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen:
mit einem voraus-
Ermäßigungs- sichtlicher
ausmaß ge- Einnahmen-
genüber dem ausfall in
Regeltarif von Millionen
höchstens Schilling
in %
```
Transitkorridorverkehr.. 57-75 360,0
```
(2) Die Einnahmenausfälle, die sich aus der Differenz zwischen den eingeräumten und betriebswirtschaftlich vertretbaren Tarifen ergeben, sind den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 23, BGBl. Nr. 825/1992
§ 4. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach dieser Verordnung sind ab 1. Jänner 1992 zu erbringen. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.