Bundesgesetz zur Errichtung der Austro-Milchexportabwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (AMEA)
Abkürzung
AMEA
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§ 1. (1) Für die Durchführung von Maßnahmen zur Exportkoordinierung und zur Abwicklung von Exporterstattungen für den Bereich der österreichischen Milchwirtschaft kann eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Austro-Milchexportabwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung) errichtet werden, deren Anteile bei einem Stammkapital von 500 000 S dem Bund zu 100% vorbehalten sind. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit gemäß Abs. 1 auf Grund einer durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden privatrechtlichen Vereinbarung im Namen und für Rechnung des Bundes aus.
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§ 2. Der Bund hat der Gesellschaft den sich aus ihrer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ergebenden notwendigen Personal- und Sachaufwand zu ersetzen.
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§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1990 in Kraft.
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§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und § 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
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