Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988 wird verordnet:
§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Japan werden in der Zeit vom 1. April 1991 bis 31. März 1992 die aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Kontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen erteilt.
(2) Abs. 1 gilt nicht
für typengebundene Ersatzteile zu importierten Waren japanischen Ursprungs, wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für diese Waren Verwendung finden sollen;
für Arten und Typen von Waren, deren Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen wird;
für in der Anlage 2 umschriebene Waren aus der Nummer 8482 des Zolltarifs im Wert bis 10 000 S je Sendung, wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile zur unmittelbaren Inbetriebnahme von Maschinen oder Fahrzeugen Verwendung finden sollen.
§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984 unter Berücksichtigung nachstehender Bestimmungen.
§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit Verordnung BGBl. Nr. 173/1990 festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 vH des Wertes der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 30. September 1991 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.
§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingents wird auf der Grundlage aller nach dem 1. April 1991 eingelangten und am 15. April 1991 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die im Rahmen des mit der im § 3 Abs. 1 zitierten Verordnung festgesetzten entsprechenden Kontingents keine Einfuhren getätigt haben. Diese Anträge finden nur Berücksichtigung, soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet der Gesamtwert dieser Anträge im Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge die Höhe eines verfügbaren Kontingentanteils, ist der Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft, werden nach dem 15. April 1991 einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Rahmen des mit der im § 3 Abs. 1 zitierten Verordnung festgesetzten Kontingents Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis der Kontingentanteil erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.
§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur Verteilung zu bringen.
(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch jene Teile eines Kontingents zu verteilen, die gemäß § 3 für Vorbezüge reserviert waren und bis 30. September 1991 nicht geltend gemacht wurden oder auf die der Anspruchsberechtigte vor diesem Zeitpunkt verzichtet hat.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1991 in Kraft.
Anlage 1
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Kontingent Wert des Kontingents
Nummer in Schilling
1 5 106 000
2 6 637 500
3 5 106 000
4 16 485 000
5 3 319 000
6 13 274 500
Anlage 2
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TARIF Warenbezeichnung Kontingent
Nr./UNr. Nummer
3904 -- Polymere von Vinylchlorid oder von
anderen halogenierten Olefinen, in Rohformen:
10 - Polyvinylchlorid, nicht mit anderen Stoffen
gemischt ........................................ 1
(20) - anderes Polyvinylchlorid:
21 - - nicht weichgemacht ............................ 1
22 - - weichgemacht.................................... 1
30 - Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere............... 1
40 - andere Vinylchlorid-Copolymere.................... 1
4202 -- Reisekoffer, Handkoffer aller Art,
einschließlich Kosmetikkoffer, Aktenkoffer,
Aktentaschen, Schultaschen, Etuis für Brillen,
Ferngläser, Photoapparate, Filmkameras,
Musikinstrumente oder Waffen, Pistolenhalfter,
ähnliche Behältnisse; Reisetaschen,
Toilettetaschen, Rucksäcke, Handtaschen,
Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen,
Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabaksbeutel,
Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel,
Schatullen für Fläschchen oder Schmuck,
Puderdosen, Etuis für Messerschmiedwaren,
ähnliche Behältnisse, aus Leder, Kunstleder
(rekonstituiertes Leder), Kunststoffolien,
Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe,
oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen
überzogen:
(10) - Reisekoffer, Handkoffer aller Art,
einschließlich Kosmetikkoffer, Aktenkoffer,
Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche
Behältnisse:
11 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder
(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder
(Patentleder)................................... 2
(20) - Handtaschen, auch mit Schulterriemen,
einschließlich solcher ohne Handgriff:
21 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder
(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder
(Patentleder)................................... 2
(30) - Waren, wie sie üblicherweise in der Tasche oder
in der Handtasche getragen werden:
31 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder
(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder
(Patentleder)................................... 2
(90) - andere:
91 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder
(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder
(Patentleder)................................... 2
4203 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder
oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder):
(20) - Handschuhe aller Art (einschließlich Fäustlinge):
21 - - Spezialhandschuhe zur Ausübung bestimmter
Sportarten...................................... 3
29 - - sonstige........................................ 3
8482 -- Wälzlager (Kugel- und Rollenlager, einschließlich
Tonnen- und Nadellager):
10 - Kugellager:
B - andere....................................... 4
20 - Kegelrollenlager, einschließlich Innenringe mit
Kegelrollensatz.................................. 4
50 - Zylinderrollenlager.............................. 4
80 - andere, einschließlich Lager mit
verschiedenartigen Wälzkörpern:
ex 80 - Waren dieser Nummer, ausgenommen
Axial- und Radialpendelrollenlager.......... 4
8546 -- Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art:
20 - aus keramischen Stoffen........................... 5
8547 -- Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate,
Geräte oder Installationen, ganz aus Isolierstoffen
oder nur mit in der Masse eingelassenen einfachen
Metallteilen zum Befestigen (zB Hülsen mit
Innengewinde), ausgenommen Isolatoren der Nummer
8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke hiefür,
aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung:
10 - Isolierteile aus keramischen Stoffen ............. 5
9005 -- Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre,
optische Teleskope und Gestelle dafür; andere
astronomische Instrumente und Gestelle dafür,
ausgenommen jedoch Instrumente, Apparate und
Geräte für die Radioastronomie:
10 - binokulare Ferngläser ............................ 6
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