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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner (Ledergalanteriewarenerzeuger- und Taschner-Meisterprüfungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner (§ 94 Z 50 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Zuschneiden,

2.

Schärfen,

3.

Einschlagen und Beschneiden,

4.

Aufziehen und Kaschieren,

5.

Kantenabziehen,

6.

Reifeln und Auswischen,

7.

Streichen,

8.

Einziehen von Falten,

9.

Fassonieren,

10.

Überziehen und Einstecken des Bügels,

11.

Montieren von Beschlägen,

12.

Einarbeiten von Reißverschlüssen,

13.

Handnähen mit einer Nadel und zwei Nadeln,

14.

Ausfertigen,

15.

Maschinnähen,

16.

Kedern.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 22 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 24 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation muß vom Prüfling in zwei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation ist nach zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach fünf Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Werkstoffkunde und Arbeitskunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:

1.

je eine Aufgabe aus den Bereichen:

a)

Flächenberechnung und

b)

Materialbedarfsberechnung

2.

die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Skizze und einer werkstattreifen Zeichnung zu umfassen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Werkstoffkunde und Arbeitskunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde und Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen:

1.

Arten, Eigenschaften und Eigenheiten der Werk- und Hilfsstoffe,

2.

Bezeichnung und Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe,

3.

Arten der Materialverarbeitung,

4.

sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Zusatzprüfung für das Handwerk der

Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner

§ 7. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer (§ 94 Z 69 GewO 1973) verwandte Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner hat sich auf jene für das Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu beziehen, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Einschlagschärfen,

2.

Einschlagen und Beschneiden,

3.

Streichen,

4.

Einziehen von Falten,

5.

Überziehen und Einstecken des Bügels,

6.

Montieren von Beschlägen,

7.

Einarbeiten von Reißverschlüssen,

8.

Ausfertigen.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im Gegenstand Werkstoffkunde und Arbeitskunde. Dabei sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen:

1.

Arten, Eigenschaften und Eigenheiten der Werk- und Hilfsstoffe,

2.

Bezeichnung und Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe,

3.

Arten der Materialverarbeitung.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

§ 8. (Anm.: Die Paragraphenbezeichnung 8 wurde aus einem Redaktionsversehen nicht vergeben)

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen Teil und den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1991 außer Kraft.