Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Mechaniker (Mechaniker-Meisterprüfungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 325/1990, wird - hinsichtlich des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung - verordnet:
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Mechaniker (§ 94 Z 52 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) unter Anwendung moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Messen,
Anreißen,
Sägen,
Feilen,
Bohren,
Drehen,
Gewindeschneiden,
Fräsen,
Schleifen,
Passen,
Zusammenbauen und Justieren.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 24 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 26 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung:
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Betriebstechnik,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Flugtechnik,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Waffentechnik,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Werkzeug- und Vorrichtungsbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau und Schweißtechnik,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Schweißtechnik,
Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungszweig Fertigungstechnik,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungszweig Automatisierungstechnik,
Sonderformen der unter Z 1 bis 11 angeführten Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,
Studienrichtung Maschinenbau, Verfahrenstechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau einer inländischen Universität.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen,
Bewegungs-, Arbeits-, Leistungs-, Festigkeits- und Wirkungsgradberechnungen,
Übersetzungs-, Zahnrad- und Schnittgeschwindigkeitsberechnungen,
einfache physikalische Berechnungen,
Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels (Materialkostenermittlung, Anboterstellung, Reparaturkostenermittlung)
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Zeichnung eines mechanischen Werkstückes nach Angabe zu umfassen.
Werkstoffkunde
§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling unter Berücksichtigung zeitgemäßer Techniken Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung und Verarbeitung von Werk- und Hilfsstoffen,
Vorkommen und Herstellen von Werkstoffen (Eisen und Nicht-Eisen-Werkstoffe, Kunststoffe),
Werkstoffprüfung,
Kenntnisse der Betriebsmittel.
Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
Grundlagen der Physik und Chemie,
Begriffe der Elektrotechnik, Elektronik, Hydraulik und Pneumatik,
Wärmebehandlung,
Maschinenelemente,
Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
Meß- und Prüfgeräte,
Löt- und Schweißtechnik,
Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,
Qualitätssicherung.
Fachliche Sondervorschriften
§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,
ÖNORMEN.
Zusatzprüfung für das Handwerk der Mechaniker
§ 9. (1) Die Zusatzprüfung für Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Büromaschinenmechaniker (§ 94 Z 7 GewO 1973) oder das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker (§ 94 Z 42 GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene für das Handwerk der Mechaniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Büromaschinenmechaniker bzw. für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker nachzuweisen waren. Sie besteht aus einem fachlich-praktischen Teil und einem fachlich-theoretischen Teil.
(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2. Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 ist nach neun Stunden zu beenden.
(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 ist eine mündliche Prüfung und hat sich auf die Gegenstände Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Die Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eine halbe Stunde und nicht länger als eine Stunde dauern.
(4) Die Zusatzprüfung für Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente (§ 94 Z 14 GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene für das Handwerk der Mechaniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente nachzuweisen waren. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eine halbe Stunde und nicht länger als eine Stunde dauern.
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 die den fachlich-praktischen und den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der in § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen, soweit sie sich auf das Handwerk der Mechaniker beziehen, außer Kraft.