Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente (Chirurgische und medizinische Instrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-08-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 325/1990, wird - hinsichtlich des § 3 Abs.4 Z 1 bis 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und hinsichtlich des § 3 Abs.4 Z 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung - verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente (§ 94 Z 14 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) unter Anwendung moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Messen,

2.

Anreißen,

3.

Sägen,

4.

Feilen,

5.

Bohren,

6.

Drehen,

7.

Gewindeschneiden,

8.

Fräsen,

9.

Schleifen,

10.

Passen,

11.

Zusammenbauen,

12.

Justieren.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 18 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7), Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen, nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung.

1.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,

2.

Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik,

3.

Höhere Lehranstalt für Elektronik, Ausbildungszweig Biomedizinische Technik,

4.

Sonderformen der unter Z 1 bis 3 angeführten Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,

5.

Studienrichtungen Maschinenbau, Verfahrenstechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau einer inländischen Universität.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:

1.

Längen-, Flächen-, Volums- und Gewichtsberechnungen,

2.

Bewegungs-, Arbeits-, Leistungs-, Festigkeits- und Wirkungsgradberechnungen,

3.

Übersetzungs-, Zahnrad- und Schnittgeschwindigkeitsberechnungen,

4.

einfache physikalische Berechnungen (Elektrotechnik, Elektronik),

5.

Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels (Materialkostenermittlung, Anboterstellung, Reparaturkostenermittlung).

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Skizze eines chirurgischen Instruments laut Angabe zu umfassen.

Werkstoffkunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung und Verarbeitung von Werk- und Hilfsstoffen,

2.

Vorkommen und Herstellung von Werkstoffen (Eisen und Nicht-Eisen-Werkstoffe, Kunststoffe),

3.

Werkstoffprüfung,

4.

Kenntnisse der Betriebsmittel.

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2.

Grundlagen der Physik und Chemie,

3.

Begriffe der Elektrotechnik, Elektronik, Hydraulik und Pneumatik,

4.

Wärmebehandlung,

5.

Maschinenelemente,

6.

Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

7.

Meß- und Prüfgeräte,

8.

Löt- und Schweißtechnik,

9.

Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,

10.

Schmieden.

Besondere Fachkunde

§ 8. Im Gegenstand Besondere Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Geschichte und Entwicklung der Chirurgie,

2.

Gliederung der Chirurgie nach Fachgebieten,

3.

Gliederung der chirurgischen Instrumente nach den Fachgebieten,

4.

Verwendung der chirurgischen und medizinischen Instrumente.

Fachliche Sondervorschriften

§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,

2.

ÖNORMEN.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Erzeuger

chirurgischer und medizinischer Instrumente

§ 10. Die Zusatzprüfung für Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Mechaniker (§ 94 Z 52 GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Mechaniker nachzuweisen waren. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung. Diese Prüfung hat sich im Gegenstand Arbeitskunde auf das Sachgebiet Schmieden (§ 7 Z 10) und auf die Gegenstände Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen, nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 die den fachlich-praktischen und den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der in § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen, soweit sie sich auf das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente beziehen, außer Kraft.

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