Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer (Elektromechaniker- und Elektromaschinenbauer-Meisterprüfungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs.8 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 325/1990, wird - hinsichtlich des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung - verordnet:
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer (§ 94 Z 12 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs.2) unter Anwendung moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Herstellen elektrischer und elektronischer Schaltungen,
Herstellen eines elektromechanischen oder elektronischen Bauteiles oder einer Baugruppe.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs.1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 18 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7), Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung:
Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik,
Höhere technische Lehranstalt für Elektrotechnik, Ausbildungszweig Energietechnik und Leistungselektronik,
Höhere technische Lehranstalt für Elektrotechnik, Ausbildungszweig Steuerungs- und Regelungstechnik,
Sonderformen der unter Z 1 bis 3 angeführten Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,
Studienrichtung Elektrotechnik, Maschinenbau, Verfahrenstechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau einer inländischen Universität.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
Berechnen elektrischer Größen von elektrischen Maschinen oder elektronischen Schaltungen,
Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen,
Bewegungs-, Arbeits-, Leistungs-, Festigkeits- und Wirkungsgradberechnungen,
einfache physikalische Berechnungen (Elektrotechnik, Elektronik, Hydraulik, Pneumatik),
Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels (Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung, Anboterstellung).
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer
elektrischen oder elektronischen Schaltskizze,
Skizze eines elektromechanischen Bauteiles laut Angabe zu umfassen.
Werkstoffkunde
§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung von Werk- und Hilfsstoffen,
Kenntnisse der Betriebsmittel,
Verbindungselemente.
Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
Grundlagen der Physik und Chemie,
Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
Meß- und Prüfgeräte,
Maschinenelemente,
Löt- und Schweißtechnik,
Begriffe der Elektrotechnik und Elektronik,
Isolier- und Imprägniertechnik.
Besondere Fachkunde
§ 8. Im Gegenstand Besondere Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Kenntnisse der Regel- und Steuergeräte,
Kenntnisse elektrischer und elektronischer Bauteile,
Kenntnisse elektrischer Wicklungen,
Kenntnisse der typisch auftretenden Störungen, deren Ursachen und Behebungsmöglichkeiten,
Elektrische Maschinen.
Fachliche Sondervorschriften
§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
elektrotechnische Vorschriften,
sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,
einschlägige ÖNROMEN.
Zusatzprüfung für das Handwerk der Elektromechaniker und
Elektromaschinenbauer
§ 10. (1) Die Zusatzprüfung für Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Büromaschinenmechaniker (§ 94 Z 7 GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene für das Handwerk der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Büromaschinenbauer nachzuweisen waren. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung in den Gegenständen Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als eine halbe Stunde dauern.
(2) Die Zusatzprüfung für Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker (§ 94 Z 42 GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene für das Handwerk der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker nachzuweisen waren. Sie besteht aus einem fachlich-praktischen Teil und einem fachlichtheoretischen Teil.
(3) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2. Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
(4) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 ist eine mündliche Prüfung und hat sich auf die Gegenstände Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Die Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als eine halbe Stunde dauern.
Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 die den fachlich-praktischen und den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der in § 8 Abs.2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen, soweit sie sich auf das Handwerk der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer beziehen, außer Kraft.
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