Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Büromaschinenmechaniker (Büromaschinenmechaniker-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-08-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 325/1990, wird - hinsichtlich des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Büromaschinenmechaniker (§ 94 Z 7 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) unter Anwendung moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Zerlegen, Zusammenbauen und Reparatur von Bürogeräten,

2.

Herstellen elektrischer und elektronischer Schaltungen,

3.

Herstellen eines bürotechnischen Bauteiles oder einer Baugruppe.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Stückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 18 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7), Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung:

1.

Höhere Lehranstalt für Elektronik, Ausbildungszweig Informatik,

2.

Höhere Lehranstalt für Elektronik, Ausbildungszweig Nachrichtentechnik,

3.

Höhere Lehranstalt für elektronische Nachrichtentechnik und Elektronik,

4.

Höhere technische Lehranstalt für Feinwerktechnik,

5.

Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig Biomedizinische Technik,

6.

Sonderformen der unter Z 1 bis 5 angeführten Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,

7.

Studienrichtung Elektrotechnik, Maschinenbau, Verfahrenstechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau einer inländischen Universität.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:

1.

Berechnung elektrischer Dimensionen von elektronischen Bauteilen,

2.

Berechnen elektrischer Größen,

3.

Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Reparaturkostenermittlung, Anboterstellung).

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer elektrischen und elektronischen Schaltskizze zu umfassen.

Werkstoffkunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und Hilfsstoffe,

2.

Kenntnisse der Betriebsmittel.

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2.

Physik und Chemie,

3.

Werkzeuge und Meßgeräte,

4.

Maschinenelemente der Bürotechnik,

5.

Löttechniken,

6.

Begriffe der Elektrotechnik und Elektronik.

Besondere Fachkunde

§ 8. Im Gegenstand Besondere Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Büromaschinen, Büroausstattung und Informationstechnik,

2.

Kenntnisse von Funktionsabläufen an Bürogeräten,

3.

Systematisches Aufsuchen und Erkennen von Störungsursachen und deren Behebung mittels geeigneter Unterlagen und Meßgeräte.

Fachliche Sondervorschriften

§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

elektrotechnische Vorschriften,

2.

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,

3.

ÖNORMEN.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Büromaschinenmechaniker

§ 10. (1) Die Zusatzprüfung für Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer (§ 94 Z 12 GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene für das Handwerk der Büromaschinenmechaniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer nachzuweisen waren. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung in den Gegenständen Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als eine halbe Stunde dauern.

(2) Die Zusatzprüfung für Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Mechaniker (§ 94 Z 52 GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene für das Handwerk der Büromaschinenmechaniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Mechaniker nachzuweisen waren. Sie besteht aus einem fachlich-praktischen Teil und einem fachlich-theoretischen Teil.

(3) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2. Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.

(4) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 ist eine mündliche Prüfung und hat sich auf die Gegenstände Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Die Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als eine halbe Stunde dauern.

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 die den fachlich-praktischen und den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der in § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen, soweit sie sich auf das Handwerk der Büromaschinenmechaniker beziehen, außer Kraft.

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