Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker (Kühlmaschinenmechaniker-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-08-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 325/1990, wird - hinsichtlich des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und hinsichtlich des § 3 Abs. 4 Z 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung - verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker (§ 94 Z 42 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr.. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten unter Anwendung moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Montage, Inbetriebnahme und Reparatur einer Kälteanlage,

2.

Herstellen elektrischer Schaltungen,

3.

Herstellen eines kältetechnischen Bauteiles.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 14 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretische Prüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in sechs Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7), Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 und nicht länger als 60 Minuten dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung:

1.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,

2.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Installation und Heizungstechnik,

3.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung,

4.

Höhere technische Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Heizungs- und Klimatechnik,

5.

Sonderformen der unter Z 1 bis 4 angeführten Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes.

6.

Studienrichtung Maschinenbau, Verfahrenstechnik, Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau einer inländischen Universität.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:

1.

Dimensionierung von Kälteanlagen und deren Komponenten,

2.

Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer

1.

elektrischen Schaltskizze,

2.

Installationsskizze,

3.

Skizze eines Kältemittelkreislaufes und

4.

Projektskizze

Werkstoffkunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,

2.

Kenntnisse der Kältemittel und Betriebsmittel,

3.

Verbindungselemente.

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2.

Physik,

3.

Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

4.

Maschinenelemente,

5.

Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,

6.

Löten,

7.

Schweißtechnik,

8.

Begriffe der Elektrotechnik und Elektronik.

Besondere Fachkunde

§ 8. Im Gegenstand Besondere Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Wärmedämmung,

2.

Komponenten der Kälte- und Wärmerückgewinnungsanlagen,

3.

Regelung und Steuerung,

4.

Auftretende Störungen, deren Ursachen und Behebungsmöglichkeiten.

Fachliche Sondervorschriften

§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige Vorschriften aus den Bereichen zu stellen:

1.

Kälteanlagenverordnung,

2.

Elektrotechnische Vorschriften (ÖVE),

3.

Unfallverhütung und Arbeitsschutz,

4.

ÖNORMEN.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker

§ 10. (1) Die Zusatzprüfung für Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer (§ 94 Z 12 GewO 1973) oder das Handwerk der Mechaniker (§ 94 Z 52 GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Mechaniker bzw. für das Handwerk der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer nachzuweisen waren. Sie besteht aus einem fachlich-praktischen Teil und einem fachlich-theoretischen Teil.

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2. Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(4) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünfeinhalb Stunden zu beenden.

(5) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 die den fachlich-praktischen und den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der in § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen, soweit sie sich auf das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker beziehen, außer Kraft.

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