Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, desBundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und desBundesministers für Arbeit und Soziales über Lagerung und Abfüllungbrennbarer Flüssigkeiten (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten -VbF)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-06-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 314
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

2.

des § 19 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

3.

des § 16 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

4.

des § 74 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

5.

des § 7 Abs. 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, wird vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,

6.

des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

Inhaltsverzeichnis

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - § 3 Geltungsbereich

§ 4 - § 6 Brennbare Flüssigkeiten

§ 7 Flammpunkt

§ 8 Lagermenge, Zusammenlagerung

§ 9 Behälter, Sicherheitsschränke

§ 10 Sonstige Begriffsbestimmungen

§ 11 Unterlagen zum Ansuchen um Genehmigung oder

Bewilligung

§ 12, § 13 Erstmalige Prüfung

§ 14, § 15 Wiederkehrende Prüfungen

§ 16 Außerordentliche Prüfungen

§ 17 Prüfer

§ 18 Prüfbescheinigung

§ 19 Behebung von Mängeln

II. ABSCHNITT

Anforderungen an Betriebseinrichtungen

§ 20 Werkstoffe, Ausführung

§ 21 - § 23 Lagerbehälter, allgemeine Anforderungen

§ 24 Flüssigkeitsstandanzeige

§ 25 Leckanzeigegeräte

§ 26 - § 29 Lüftungseinrichtungen

§ 30 Einstiegs- und Besichtigungsöffnungen

§ 31 - § 34 Betriebseinrichtungen und Leitungen zum Füllen

und Entleeren

§ 35 Erdung

§ 36 Flammendurchschlagsicherung

§ 37 - § 39 Schwimmdächer, Schwimmdecken

§ 40 Einwandige oberirdische Lagerbehälter

§ 41 - § 44 Auffangwannen für einwandige oberirdische

Lagerbehälter

§ 45 - § 54 Unterirdische Lagerbebälter

§ 55 Teilweise oberirdische Lagerbehälter

§ 56 Ortsveränderliche Behälter

III. ABSCHNITT

Brand- und Explosionsschutz; sonstige Sicherungsvorschriften

§ 57 - § 64

IV. ABSCHNITT

Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

§ 65 Unzulässige Lagerung

§ 66 - § 71 Geringe Lagermengen, Lagerbeschränkungen

§ 72 - § 75 Oberirdiscbe Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse I

§ 76 Oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse II

§ 77 Oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse III

§ 78 Oberirdiscbe Zusammenlagerung von brennbaren

Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen

§ 79 Unterirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

§ 80 Teilweise oberirdische Lagerung von brennbaren

Flüssigkeiten

§ 81 - § 83 Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten

§ 84 - § 86 Lagerung im Freien

§ 87 - § 97 Lagerhof

V. ABSCHNITT

Lagerung und Abfüllung von brennbaren

Flüssigkeiten in Verkaufsräumen und in Vorratsräumen

§ 98 - § 105

VI. ABSCHNITT

Lagerung und Abfüllung von brennbaren

Flüssigkeiten in Tankstellen

§ 106 - § 116

VII. ABSCHNITT

Lagerung und Abfüllung von brennbaren

Flüssigkeiten in Abfüllanlagen

§ 117 - § 123

VIII. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 124 - §  131

Anlage 1 Lösungsmittel-Trennprüfung

Anlage 2 Aufzählung von brennbaren Flüssigkeiten

der Gruppe B

Gefahrenklasse II

Anlage 3 Prüfung der Durchlässigkeit (Permeation)

Abkürzung

VbF

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

2.

des § 19 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

3.

des § 16 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

4.

des § 74 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

5.

des § 7 Abs. 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, wird vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,

6.

des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

verordnet:

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Lagerung oder Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten

1.

in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 124 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen sowie nach Maßgabe des Abs. 2 auch in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen,

2.

in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 125 Z 1 in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen,

3.

in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 125 Z 2 in bereits genehmigten Rohrleitungsanlagen,

4.

in Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen und nach Maßgabe des § 125 Z 3 in bereits bewilligten Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen,

5.

in Apotheken und nach Maßgabe des § 126 in bestehenden Apotheken,

6.

in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben; in bereits bewilligten Betrieben nach Maßgabe des § 127.

(2) In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur nach Maßgabe der §§ 57 Abs. 1, 58, 63 Abs. 1, Abs. 2 erster Satzteil und Abs. 4, 65 Abs. 1 und Abs. 3, 66, 67, 68, 70 zweiter Satz und 71,98 bis 101 sowie 102 Abs. 1 und Abs. 2 sowie der für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 2 bis 10 gelagert oder gelagert und abgefüllt werden.

(3) Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für im Abs. 1 angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist.

(4) Auf brennbare Flüssigkeiten, die unter das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, fallen, ist diese Verordnung nur anzuwenden, soweit die abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht anderes vorschreiben.

Abkürzung

VbF

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Lagerung oder Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten

1.

in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 124 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen sowie nach Maßgabe des Abs. 2 auch in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen,

2.

in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 125 Z 1 in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen,

3.

in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 125 Z 2 in bereits genehmigten Rohrleitungsanlagen,

4.

in Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen und nach Maßgabe des § 125 Z 3 in bereits bewilligten Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen,

5.

in Apotheken und nach Maßgabe des § 126 in bestehenden Apotheken,

6.

in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und nach § 92 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, bewilligungspflichtigen Arbeitsstätten; in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten Betrieben nach Maßgabe des § 127.

(2) In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur nach Maßgabe der §§ 57 Abs. 1, 58, 63 Abs. 1, Abs. 2 erster Satzteil und Abs. 4, 65 Abs. 1 und Abs. 3, 66, 67, 68, 70 zweiter Satz und 71,98 bis 101 sowie 102 Abs. 1 und Abs. 2 sowie der für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 2 bis 10 gelagert oder gelagert und abgefüllt werden.

(3) Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für im Abs. 1 angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist.

(4) Auf brennbare Flüssigkeiten, die unter das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, fallen, ist diese Verordnung nur anzuwenden, soweit die abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht anderes vorschreiben.

§ 2. (1) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn brennbare Flüssigkeiten zur Schau gestellt, zum Verkauf bereitgehalten, in nicht dem Abs. 2 unterliegenden Fällen kurzzeitig vorrätig gehalten oder in Zwischenlagern, wie Lagern von Transportunternehmen, Abfallsammlern, Altölsammlern oder Zollagern, länger gelagert werden, als es im Abs. 2 Z 5 festgelegt ist.

(2) Eine Lagerung oder Abfüllung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn brennbare Flüssigkeiten

1.

für den Handgebrauch in Laboratorien oder in Offizinen von Apotheken in der hiefür erforderlichen Menge bereitgehalten werden,

2.

für den Fortgang der Arbeit in der hiefür erforderlichen Menge bereitgehalten werden,

3.

sich im Arbeitsvorgang befinden,

4.

bei der Herstellung als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzzeitig abgestellt werden,

5.

im Zuge ihrer Beförderung für die zur Abwicklung der Beförderung erforderliche Zeit abgestellt werden oder

6.

sich in dem Rohrleitungsgesetz unterliegenden Rohrleitungen oder Druckentlastungsbehältern befinden.

(3) Auf die Zwischenlager im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich Ausstattung (wie Brandschutz, Explosionsschutz, Brandalarmeinrichtungen), Auffangwannen und Schutzzonen unter Einhaltung der zulässigen Gesamtlagermengen sinngemäß anzuwenden. Bezüglich der Mengenbeschränkungen für die einzelnen Gefahrenklassen und der Bestimmungen über die Zusammenlagerung aller Gefahrenklassen sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden, wenn bei der Zwischenlagerung die Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 43/1990, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 181/1988, und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 57/1990, hinsichtlich der Verpackung, Zusammenlagerung und Zusammenpackung eingehalten werden. Die Behörde hat im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Gesamtlagermenge der brennbaren Flüssigkeiten und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Abkürzung

VbF

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