Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall des Art. 54 B-VG
gegenstandslos.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall des Art. 54 B-VG
gegenstandslos.
A.
Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr werden mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Eisenbahntarifen usw.) mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1991 wie folgt festgesetzt:
I. Gewöhnliche Fahrpreise
Fahrpreise für die 2. Klasse
```
```
km Fahrpreis km Fahrpreis km Fahrpreis
S S S
```
```
1- 10 15 131-140 172 321-340 380
11- 20 30 141-150 184 341-360 400
21- 30 44 151-160 194 361-380 420
31- 40 58 161-170 204 381-400 440
41- 50 72 171-180 214 401-450 490
51- 60 86 181-190 224 451-500 540
61- 70 100 191-200 236 501-550 580
71- 80 114 201-220 256 551-600 620
81- 90 124 221-240 278 601-650 650
91-100 134 241-260 300 651-700 680
101-110 142 261-280 320 701-750 720
111-120 154 281-300 340 751-800 760
121-130 164 301-320 360 ab 801 820
Fahrpreise für die 1. Klasse
Fahrpreise für die 1. Klasse EuroCity- und SuperCity-Zug
Klasse die jeweils um einen einheitlichen Betrag von 50 S erhöhten Fahrpreise 1. Klasse berechnet.
Rundung der Fahrpreise
II. Tarifgrundlage für den Verkehrsverbund Ost-Region
Die Tarifgrundlage für den einheitlichen Zonenpreis im Verkehrsverbund Ost-Region beträgt 15 S
III. Fracht für Reisegepäck
Die Reisegepäckfracht beträgt für ein Gepäckstück ohne Rücksicht auf die Entfernung einheitlich 40 S.
IV. Beförderungspreis für Hunde
Für die Mitnahme von Hunden wird für jeden Hund der halbe gewöhnliche Fahrpreis für die 2. Klasse berechnet.
V. Umsatzsteuer
In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung gebildeten Beförderungspreisen und Frachten ist die Umsatzsteuer enthalten.
B.
Die Kundmachung des Bundesministers für Verkehr vom 18. November 1987, BGBl. Nr. 566, über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr wird mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft gesetzt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.