Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1991-06-22
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall des Art. 54 B-VG

gegenstandslos.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall des Art. 54 B-VG

gegenstandslos.

A.

Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr werden mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Eisenbahntarifen usw.) mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1991 wie folgt festgesetzt:

I. Gewöhnliche Fahrpreise

1.

Fahrpreise für die 2. Klasse

```

```

km Fahrpreis km Fahrpreis km Fahrpreis

S S S

```

```

1- 10 15 131-140 172 321-340 380

11- 20 30 141-150 184 341-360 400

21- 30 44 151-160 194 361-380 420

31- 40 58 161-170 204 381-400 440

41- 50 72 171-180 214 401-450 490

51- 60 86 181-190 224 451-500 540

61- 70 100 191-200 236 501-550 580

71- 80 114 201-220 256 551-600 620

81- 90 124 221-240 278 601-650 650

91-100 134 241-260 300 651-700 680

101-110 142 261-280 320 701-750 720

111-120 154 281-300 340 751-800 760

121-130 164 301-320 360 ab 801 820

2.

Fahrpreise für die 1. Klasse

3.

Fahrpreise für die 1. Klasse EuroCity- und SuperCity-Zug

1.

Klasse die jeweils um einen einheitlichen Betrag von 50 S erhöhten Fahrpreise 1. Klasse berechnet.

4.

Rundung der Fahrpreise

II. Tarifgrundlage für den Verkehrsverbund Ost-Region

Die Tarifgrundlage für den einheitlichen Zonenpreis im Verkehrsverbund Ost-Region beträgt 15 S

III. Fracht für Reisegepäck

Die Reisegepäckfracht beträgt für ein Gepäckstück ohne Rücksicht auf die Entfernung einheitlich 40 S.

IV. Beförderungspreis für Hunde

Für die Mitnahme von Hunden wird für jeden Hund der halbe gewöhnliche Fahrpreis für die 2. Klasse berechnet.

V. Umsatzsteuer

In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung gebildeten Beförderungspreisen und Frachten ist die Umsatzsteuer enthalten.

B.

Die Kundmachung des Bundesministers für Verkehr vom 18. November 1987, BGBl. Nr. 566, über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr wird mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft gesetzt.

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