Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes der ÖBB-Strecke Innsbruck–Bludenz; km 67,740–km 71,356 (Zammer Tunnel)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-08-30
Status Aufgehoben · 2001-06-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1889 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 576/1989) wird verordnet:

Der Trassenverlauf der obbezeichneten Strecke wird im Bereich der Gemeinde Zams wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Trasse beginnt bei km 67,740 und endet bei km 71,356 der ÖBB-Strecke Innsbruck-Bludenz.

Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist aus den beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Zams aufliegenden Planunterlagen (Plannummer P 270-73 und P 270-75) zu ersehen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.