Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes der ÖBB-Strecke Innsbruck–Bludenz; km 67,740–km 71,356 (Zammer Tunnel)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-08-30
Status Aufgehoben · 2001-06-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1889 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 576/1989) wird verordnet:

Der Trassenverlauf der obbezeichneten Strecke wird im Bereich der Gemeinde Zams wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Trasse beginnt bei km 67,740 und endet bei km 71,356 der ÖBB-Strecke Innsbruck-Bludenz.

Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist aus den beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Zams aufliegenden Planunterlagen (Plannummer P 270-73 und P 270-75) zu ersehen.

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