Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Radio- und Fernsehtechniker (Radio- und Fernsehtechniker-Meisterprüfungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird - hinsichtlich des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und hinsichtlich des § 3 Abs. 4 Z 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung - verordnet:
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Radio- und Fernsehtechniker (§ 94 Z 67 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 223/1991 anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Ausführen einer mechanisch-elektronischen Arbeitsprobe,
Erkennen und Beheben von Fehlern,
Durchführen von Prüf- und Meßarbeiten.
(2) Bei Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Abs. 1 Z 1 sind nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen:
Entwerfen,
Skizzieren,
Bestücken,
Inbetriebnahme,
Nachweis der Funktionen.
(3) Zum Nachweis der Funktionen (Abs. 2 Z 5) hat sich der Prüfling der entsprechenden Meß- und Prüfgeräte zu bedienen.
(4) Ausgehend von den Meisterarbeiten ist ein fachliches Gespräch im Ausmaß von höchstens 20 Minuten zu führen.
(5) Die Ausführung der Meisterarbeiten einschließlich des fachlichen Gesprächs gemäß Abs. 4 muß vom Prüfling in 18 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 20 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 4), Fachrechnen (§ 5), Fachkalkulation (§ 6), Meßtechnik (§ 7), Fachzeichnen (§ 8), Werkstoffkunde (§ 9) und Fachliche Vorschriften (§ 10) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in den Gegenständen Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen in jeweils zwei Stunden, im Gegenstand Fachkalkulation in einer Stunde und in den Gegenständen Meßtechnik, Werkstoffkunde und Fachliche Vorschriften in jeweils einer halben Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung besteht in einem Fachgespräch (§ 11) und darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung:
Höhere Lehranstalt für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik,
Höhere Lehranstalt für Elektronik - Nachrichtentechnik,
Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:
Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:
Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:
Sonderformen der unter Z 1 bis 5 angeführten Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,
Studienzweig Industrielle Elektronik und Regelungstechnik und Studienzweig Nachrichtentechnik der Studienrichtung Elektrotechnik.
Fachkunde
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat mindestens drei Aufgaben aus jedem der folgenden Sachgebiete zu umfassen:
Elektronik,
Sende-, Empfangs- und Übertragungstechnik,
Signal-Aufnahme- und Wiedergabetechnik,
Analog- und Digitaltechnik,
Computertechnik.
Fachrechnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat mindestens je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Grundlagen der Elektrotechnik,
Antennen- und Hochfrequenztechnik,
Niederfrequenztechnik,
Meßtechnik,
Digitaltechnik.
Fachkalkulation
§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation hat die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels zu umfassen.
Meßtechnik
§ 7. Die Prüfung im Gegenstand Meßtechnik hat mindestens drei Aufgaben aus dem einschlägigen Arbeitsgebiet des Radio- und Fernsehtechnikers zu umfassen.
Fachzeichnen
§ 8. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung von Werkstattzeichnungen (zB Schaltschemata, Ansichten von Bauteilen) zu umfassen.
Werkstoffkunde
§ 9. Die Prüfung im Gegenstand Werkstoffkunde hat je eine Aufgabe aus folgenden Sachgebieten zu umfassen:
Arten der Werk- und Hilfsstoffe,
Bezeichnungen der Werk- und Hilfsstoffe,
Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe,
Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,
Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe.
Fachliche Vorschriften
§ 10. Die Prüfung im Gegenstand Fachliche Vorschriften hat je eine Aufgabe über folgende Vorschriften zu umfassen:
Elektrotechnische Vorschriften,
ÖVE-Vorschriften und ÖNORMEN,
Fernmelderechtliche Vorschriften,
Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes.
Fachgespräch
§ 11. Im Gegenstand Fachgespräch sind dem Prüfling Fragen über die praktische Anwendung des Fachwissens der Gegenstände Fachkunde (§ 4) und Fachliche Vorschriften (§ 10) zu stellen.
Schlußbestimmungen
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 die den fachlich-praktischen und den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen, soweit sie sich auf das Handwerk der Radio- und Fernsehtechniker beziehen, außer Kraft.