Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1987, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr nachstehender Waren zum Gegenstand haben, unterliegen der Bewilligungspflicht nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984:
TARIF
Nr./UNr Warenbezeichnung
„0713 -- Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch geschält
oder zerkleinert:
10 - Erbsen (Pisum sativum):
ex 10 - ganz
50 - Saubohnen (Vicia faba var. major), Pferdebohnen
(Vicia faba var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba
var. minor):
ex 50 - ganz''
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