Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ausstattung gewerblicher Betriebsanlagen mit Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern (§ 2).
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern (§ 2 Z 1).
§ 2. Ortsfeste Kraftstoffbehälter im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Behälter, aus denen in den am 1. Dezember 1990 ausgegebenen ÖNORMEN C 1101 und C 1102 und in der am 1. Februar 1989 ausgegebenen ÖNORM C 1103 angeführte Kraftstoffe an andere ortsfeste Behälter in der Betriebsanlage oder an festverbundene Tanks, Aufsetztanks oder Gefäßbatterien von Fahrzeugen, die der Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988, BGBl. Nr. 449, unterliegen, an Eisenbahnfahrzeuge (Kesselwaggons) oder an Tankschiffe abgegeben werden; keine ortsfesten Kraftstoffbehälter im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Kraftstoffbehälter mit Schwimmdächern.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist
ortsfeste Kraftstoffbehälter ortsfeste Behälter zur Lagerung und Abgabe von Ottokraftstoff an andere ortsfeste Behälter in der Betriebsanlage oder an festverbundene Tanks, Aufsetztanks oder Gefäßbatterien von Straßentankfahrzeugen, an Eisenbahnfahrzeuge (Kesselwaggons) oder an Tankschiffe sowie Tankstellen-Lagertanks, die mit Ottokraftstoff befüllt werden (Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen) und Festdachtanks für die Zwischenlagerung von Dämpfen, die mit Ottokraftstoff befüllt werden (Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 94/63/EG);
Ottokraftstoff Erdölderivate mit oder ohne Zusätze, deren Dampfdruck (nach Reid) mindestens 27,6 Kilopascal beträgt und die zur Verwendung als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, mit Ausnahme von verflüssigtem Erdölgas (LPG);
Straßentankfahrzeuge Fahrzeuge, die der Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1993, BGBl. Nr. 370, unterliegen;
Durchsatz die größte jährliche Menge an Ottokraftstoff, welche während der letzten drei Jahre von einem ortsfesten Kraftstoffbehälter in bewegliche Behältnisse abgegeben wurde;
Dampfrückgewinnungseinrichtung eine Einrichtung für die Rückgewinnung von Ottokraftstoff aus Dämpfen einschließlich
etwaiger Puffertanksysteme;
Fülleinrichtung eine Einrichtung, mit der Ottokraftstoff in bewegliche Behältnisse abgegeben werden kann; Fülleinrichtungen für Straßentankfahrzeuge umfassen eine oder mehrere Füllstellen;
Füllstelle eine Vorrichtung, mit der Ottokraftstoff jeweils in einem Zuge in ein Straßentankfahrzeug abgegeben werden kann;
Lagertank (Lagerbehälter) ein ortsfester Tank für die Lagerung von Ottokraftstoff in einem Auslieferungslager;
Auslieferungslager eine Einrichtung für die Lagerung von Ottokraftstoff und seine Umfüllung in Straßentankfahrzeuge, Eisenbahnkesselwagen oder Binnenschiffe einschließlich aller Lagertanks am Ort der Einrichtung;
Tankstelle eine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraftstoff aus ortsfesten Lagertanks an Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen;
Zwischenlagerung von Dämpfen die Zwischenlagerung von Dämpfen in einem Festdachtank eines Auslieferungslagers mit dem Ziel, später zwecks Rückgewinnung in ein anderes Auslieferungslager verbracht zu werden. Die Beförderung von Dämpfen zwischen Lagertanks innerhalb eines Auslieferungslagers gilt nicht als Zwischenlagerung von Dämpfen im Sinne dieser Verordnung.
§ 3. Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern müssen mit Schlauch- oder Rohrleitungen („Gaspendelleitungen'') ausgestattet sein, durch die die bei der Abgabe von Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Kraftstoffdämpfe in den ortsfesten Kraftstoffbehälter zurückgeleitet werden („System zur Gasrückführung'').
§ 3. Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern müssen, soweit die §§ 3a und 3c nicht anderes bestimmen, mit Schlauch- oder Rohrleitungen („Gaspendelleitungen“) ausgestattet sein, durch die die bei der Abgabe von Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Kraftstoffdämpfe in den ortsfesten Kraftstoffbehälter zurückgeleitet werden („System zur Gasrückführung“).
§ 3a. (1) Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern müssen, wenn ein System zur Gasrückführung nach § 3 technisch nicht möglich (wie bei ortsfesten Kraftstoffbehältern mit Schwimmdächern) oder aus technischen Gründen nicht zweckmäßig (wie bei der Untenbefüllung von Straßentankfahrzeugen) ist, soweit die Absätze 3 bis 5 nicht anderes bestimmen, ab dem 31. Dezember 1995 eine Dampfrückgewinnungseinrichtung gemäß Abs. 2 aufweisen.
(2) Die nach Abs. 1 erforderliche Dampfrückgewinnungseinrichtung muß dem als Anlage 1 zu dieser Verordnung angeschlossenen Anhang II zur Richtlinie 94/63/EG mit der Maßgabe entsprechen, daß der höchstzulässige Grenzwert für die mittlere Dampfkonzentration in den Abgasen der Dampfrückgewinnungseinrichtung nicht 35 g/Nm3 je Stunde, sondern 10 g/Nm3 je Stunde beträgt und daß die Meßgeräte mindestens Konzentrationen bis hinunter zu 1 g/Nm3 (und nicht, wie im Anhang II zur Richtlinie 94/63/EG vorgesehen, 3 g/Nm3) messen können müssen.
(3) Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1, in denen Straßentankfahrzeuge, Eisenbahnkesselwagen und bzw. oder Binnenschiffe befüllt werden und deren jährlicher Durchsatz 150 000 t überschreitet, müssen ab dem 31. Dezember 1998 die im Abs. 2 angeführte Dampfrückgewinnungseinrichtung aufweisen.
(4) Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1, in denen Straßentankfahrzeuge und bzw. oder Eisenbahnkesselwagen befüllt werden und deren jährlicher Durchsatz 25 000 t überschreitet, müssen ab dem 31. Dezember 2001 die im Abs. 2 angeführte Dampfrückgewinnungseinrichtung aufweisen.
(5) Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 mit anderen als unter Abs. 3 oder 4 fallenden Fülleinrichtungen für Straßentankfahrzeuge und bzw. oder Eisenbahnkesselwagen müssen, wenn ihr jährlicher Durchsatz 10 000 t überschreitet, ab dem 31. Dezember 2004 die im Abs. 2 angeführte Dampfrückgewinnungseinrichtung aufweisen.
(6) Der Betriebsanlageninhaber muß
die Dampfrückgewinnungseinrichtung mindestens einmal jährlich den in der Anlage 1 vorgesehenen Messungen entsprechend dem in der Anlage 2 festgelegten Meß- und Analyseverfahren unterziehen oder unterziehen lassen,
mindestens einmal im Monat die Verbindungsschläuche und rohre auf undichte Stellen kontrollieren oder kontrollieren lassen
und
durch die entsprechende Ausrüstung der Füllstelle (zB mit einem Notschalter) sicherstellen, daß bei Entweichen von Dämpfen die Befüllung an der Füllstelle sofort abgebrochen wird.
§ 3b. (1) Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern, in denen Straßentankfahrzeuge befüllt werden, müssen, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ab dem 31. Dezember 1995 mit mindestens einer Füllstelle ausgestattet sein, die den Anforderungen des als Anlage 3 angeschlossenen Anhangs IV zur Richtlinie 94/63/EG entspricht; die Verpflichtung zur Ausstattung mit mindestens einer der Anlage 3 entsprechenden Füllstelle gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Betriebsanlagen im Sinne des ersten Teilsatzes mit einem jährlichen Durchsatz von nicht mehr als 25 000 t.
(2) Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1, deren jährlicher Durchsatz 150 000 t überschreitet, müssen ab dem 31. Dezember 1998 die im Abs. 1 angeführte Füllstelle aufweisen.
(3) Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1, deren jährlicher Durchsatz 25 000 t überschreitet, müssen ab dem 31. Dezember 2001 die im Abs. 1 angeführte Füllstelle aufweisen.
(4) Gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 dürfen, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, ab dem 31. Dezember 2004 nur noch Füllstellen aufweisen, die den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen.
(5) Abs. 4 gilt nicht für am 31. Dezember 1995 bereits bestehende gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Abs. 1, deren jährlicher Durchsatz 10 000 t unterschreitet.
§ 3c. (1) Gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Tankstellen-Lagertanks und bzw. oder Festdachtanks für die Zwischenlagerung von Dämpfen mit Ottokraftstoff befüllt werden und deren jährlicher Durchsatz 100 m3 oder mehr beträgt, müssen dem als Anlage 4 angeschlossenen Anhang III zur Richtlinie 94/63/EG, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ab dem 31. Dezember 1995 entsprechen.
(2) Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1, die
einen jährlichen Durchsatz von mehr als 1 000 m 3 aufweisen
oder
unter Wohnräumen oder Arbeitsbereichen liegen,
müssen der Anlage 4 ab dem 31. Dezember 1998 entsprechen.
(3) Nicht unter den Abs. 2 fallende am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 mit einem jährlichen Durchsatz von mehr als 500 m3 müssen der Anlage 4 ab dem 31. Dezember 2001 entsprechen.
(4) Nicht unter die Absätze 2 und 3 fallende am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 müssen dem Anhang 4 ab dem 31. Dezember 2004 entsprechen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern müssen der Verordnung spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.
Anlage 1
(§ 3a)
ANHANG II
ANFORDERUNGEN AN BEFÜLLUNGS- UND ENTLEERUNGSANLAGEN IN AUSLIEFERUNGSLAGERN
Dämpfe, die bei der Befüllung eines beweglichen Behältnisses verdrängt werden, müssen über eine dampfdichte Verbindungsleitung zu einer Dampfrückgewinnungsanlage im Auslieferungslager zurückgeführt werden.
Diese Bestimmung gilt nicht für Straßentankfahrzeuge, die von oben befüllt werden, solange diese Befüllungsart zulässig ist.
In Auslieferungslagern zur Befüllung von Binnenschiffen mit Ottokraftstoff kann statt einer Rückgewinnungsanlage eine Dampfverbrennungsanlage eingesetzt werden, wenn die Dampfrückgewinnung unsicher oder wegen der Menge des anfallenden Dampfes technisch unmöglich ist. Die Grenzwerte für Emissionen in die Luft aus der Dampfrückgewinnungsanlage gelten auch für die Dampfverbrennungsanlage.
In Auslieferungslagern mit einem Durchsatz von weniger als 25 000 t/Jahr kann die unmittelbare Dampfrückgewinnung im Auslieferungslager durch Zwischenlagerung der Dämpfe ersetzt werden.
Die mittlere Dampfkonzentration in den Abgasen der Dampfrückgewinnungsanlage darf bereinigt um die Verdünnung während der Behandlung 35 g/Nm3 pro Stunde nicht überschreiten.
Bei Dampfrückgewinnungsanlagen, die vor dem 1. Jänner 1993 errichtet wurden, kann das Vereinigte Königreich eine Abweichung von dem in diesem Anhang genannten Grenzwert von 35 g/Nm3 pro Stunde unter folgenden Bedingungen zulassen:
- Bei der Anlage wird ein Grenzwert von 50 g/Nm 3 pro Stunde, gemessen nach der in diesem Anhang wiedergegebenen Spezifikation, eingehalten;
- die Ausnahmeregelung endet spätestens neun Jahre nach dem in Artikel 10 genannten Datum;
- der Kommission werden die von dieser Ausnahmeregelung betroffenen einzelnen Anlagen unter Angabe von Einzelheiten über den Durchsatz an Ottokraftstoff und die Dampfemissionen der Anlage mitgeteilt.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, daß Meß- und Analysenmethoden sowie die Häufigkeit der Messungen festgelegt werden.
Die Messungen müssen während eines vollen (mindestens siebenstündigen) Arbeitstages mit normalem Durchsatz durchgeführt werden.
Die Messungen können kontinuierlich oder diskontinuierlich erfolgen. Bei diskontinuierlichen Messungen müssen mindestens vier Messungen pro Stunde durchgeführt werden.
Der sich aus den Meßgeräten, dem Kalibriergas und dem Meßverfahren ergebende Gesamtmeßfehler darf 10% des Meßwertes nicht überschreiten.
Die Meßgeräte müssen mindestens Konzentrationen bis hinunter zu 3 g/Nm3 messen können.
Die Reproduzierbarkeit muß mindestens 95% des Meßwertes betragen.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Verbindungsschläuche und rohre in regelmäßigen Abständen auf undichte Stellen überprüft werden.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß bei Entweichen von Dämpfen die Befüllung an der Füllstelle sofort abgebrochen wird. Die Füllstelle muß für einen solchen Abbruch ausgerüstet sein.
Falls das Befüllen beweglicher Behältnisse von oben zulässig ist, muß der Füllstutzen des Ladearms nahe am Boden des beweglichen Behältnisses gehalten werden, um ein Hochspritzen bei der Befüllung zu verhindern.
Anlage 2
(§ 3a Abs. 6)
Meß- und Analyseverfahren
Die Messungen sind nach den Regeln der Technik für dampf- und gasförmige organische Verbindungen angegeben als Gesamt-C (zB nach dem Verfahren gemäß VDI 3481, Blatt 1 und 3) unter den üblichen Betriebsbedingungen durchzuführen. Der Methananteil an den Gesamtkohlenwasserstoffen ist gaschromatographisch zu bestimmen und vom Gesamt-C-Wert abzuziehen.
Bei den Messungen sind mindestens drei Meßwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen.
Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn ein Meßwert abzüglich der oberen Fehlergrenze des Meßverfahrens den Grenzwert überschreitet.
Die in der Z 1 genannte VDI-Richtlinien (Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure) ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.
Anlage 3
(§ 3b)
ANHANG IV
SPEZIFIKATIONEN FÜR UNTENBEFÜLLUNGSEINRICHTUNGEN MIT DAMPFPENDELUNG UND ÜBERFÜLLSICHERUNG FÜR DIE BEFÜLLUNG EUROPÄISCHER STRASSENTANKFAHRZEUGE
Anschlüsse
1.1. Der für den Flüssigkeitsdurchsatz bestimmte Anschluß am Ladearm ist ein aufnehmendes Kupplungsteil, das zu einer 4-Zoll (101,6 mm)-API-Kupplung am Fahrzeug paßt; siehe Festlegung in:
- API RECOMMENDED PRACTICE 1004
SEVENTH EDITION, NOVEMBER 1988
Bottom Loading and Vapour Recovery for MC-306 Tank Motor Vehicles (Section 2.1.1.1 Type of Adapter used for bottom Loading).
1.2. Der für die Dampfrückführung bestimmte Anschluß am Dampfpendelschlauch der Füllstelle ist ein aufnehmendes Kupplungsteil mit Nockenführung, das zu einer 4-Zoll (101,6 mm)-Kupplung mit Nockenführung am Fahrzeug paßt; siehe Festlegung in:
- API RECOMMENDED PRACTICE 1004
SEVENTH EDITION, NOVEMBER 1988
Bottom Loading and Vapour Recovery for MC-306 Tank Motor Vehicles (Section 4.1.1.2, Vapour Recovery Adapter).
Vorschriften für die Befüllung
2.1. Der normale Volumenstrom beträgt 2 300 l pro Minute (höchstens 2 500 l/min) je Ladearm.
2.2. Bei Spitzenentnahme aus dem Auslieferungslager darf im Dampfsammelsystem der Füllstelle, einschließlich des Dampfrückführungssystems, am fahrzeugseitigen Anschluß der Dampfrückführung ein Gegendruck von maximal 55 Millibar entstehen.
2.3. Alle zugelassenen Fahrzeuge mit Untenbefüllung tragen ein Schild, das angibt, wie viele Ladearme im Höchstfall gleichzeitig in Betrieb sein dürfen, damit sichergestellt ist, daß bei maximalem Anlagendruck, dh. gemäß Abschnitt 2.2 55 Millibar, keine Dämpfe durch Über- und Unterdruckkammerventile entweichen.
Anschluß der Fahrzeugmasse/Überfüllsicherung
Die Füllstelle ist mit einer Überfüllsicherung ausgestattet, die bei Anschluß an das Fahrzeug ein selbstüberwachtes Signal gibt und damit die Befüllung freigibt, sofern die Kammerüberfüllsicherungen (Sensoren) nicht auf Grund der Füllhöhe ansprechen.
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