Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr von Käse

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-12-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. (1) Für die Ausfuhr der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Österreich und Handels- und Bestimmungsland EG (ausgenommen Spanien und Portugal) werden für die Zeit vom 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1992 entsprechend der Anlage mengenmäßige Ausfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt, wobei jeder Antrag nur ein Kontingent betreffen darf.

(2) Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Die Kontingente werden auf der Grundlage aller nach dem 1. Dezember 1991 eingelangten und am 10. Dezember 1991 vorliegen den Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, welche dasselbe Kontingent betreffen, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

§ 2. Über Antrag sind Ausfuhrbewilligungen für jeweils 95 vH der Kontingente Antragstellern, die in der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1990 nachweislich Ausfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Als Ausfuhren im Sinne dieser Bestimmung gelten nur solche, die im Rahmen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse, BGBl. Nr. 563/1987, in der Fassung BGBl. Nr. 436/1989 durchgeführt wurden. Als Nachweis der Ausfuhr gelten die zollamtlichen Abschreibungen auf den für den Vorbezugszeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Ausfuhrbewilligungen. Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamtausfuhr im Zeitraum 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1990 ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt.

§ 3. (1) Jeweils 5 vH der Kontingente werden an jene Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1990 keine der in § 2 Abs. 2 erwähnten Ausfuhren getätigt haben.

(2) Übersteigt die in den Anträgen nach Abs. 1 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentes, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

§ 3. (1) Jeweils 5 vH der Kontingente werden an jene Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1990 keine der im § 2 erwähnten Ausfuhren getätigt haben.

(2) Übersteigt die in den Anträgen nach Abs. 1 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentes, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

§ 4. (1) Die Ausfuhrbewilligungen werden vorerst mit einer Laufzeit vom 1. Jänner bis 30. September 1992 für 70 vH der nach den §§ 2 und 3 errechneten Firmenkontingente erteilt. Die Bewilligungen für die restlichen 30 vH mit einer Laufzeit von 1. Oktober bis 31. Dezember 1992 werden über Antrag erst dann ausgestellt, wenn der Antragsteller sämtliche, ihm für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. September ausgestellten Ausfuhrbewilligungen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nachweisbar zurückgesendet hat und diese dort eingelangt sind. Die Einreichungsfrist beginnt mit 1. September 1992.

(2) Firmenkontingente, die bis 30. September 1992 nicht ausgenutzt sind, verfallen, wenn die nicht ausgenützte Menge 2% der jeweils bewilligten Menge oder 21 Tonnen übersteigt und werden nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 auf jene Antragsteller aufgeteilt, welche die bewilligten Mengen voll im Sinne dieser Bestimmung ausgenützt haben.

§ 5. (1) Ist ein Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den §§ 2 und 3 nicht erschöpft, werden nach dem 1. Jänner 1992 einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller in der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1990 Ausfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.

(2) Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln. Wird auf Grund vor Ablauf der Geltungsdauer rückgelegter Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Abs. 1 zur Verteilung zu bringen.

(3) Jeweils zum 31. März 1992 und 30. Juni 1992 sind die bis zu diesem Zeitpunkt exportierten und auf den Bewilligungen abgeschriebenen Mengen binnen einer Woche dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft schriftlich zu melden.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1991 in Kraft und mit 31. Dezember 1992 außer Kraft.

Anlage

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Kontingent Warenbezeichnung Nummer/ Menge

Nummer Unternummer in Tonnen

des Zolltarifes

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1 Emmentaler, 0406 ex 90

Greyerzer, 0406 ex 90

Sbrinz, 0406 ex 90

Bergkäse, 0406 ex 90

weder gerieben noch in Pulverform, mit einem

Fettgehalt von mindestens 45 GHT im

Trockenstoff, mit einer Reifezeit von

mindestens drei Monaten:

- in Standard-Laiben

- in Stücken, vakuumverpackt oder unter

inertem Gas verpackt, mit Rinde an

mindestens einer Seite, mit einem

Eigengewicht von 1 kg oder mehr

- in Stücken, vakuumverpackt oder unter

inertem Gas verpackt, mit einem

Eigengewicht von 450 g oder weniger 8 000

2 Schmelzkäse, 0406 ex 30

weder gerieben noch in Pulverform, zu dessen

Herstellung keine anderen Käsesorten als

Emmentaler, Bergkäse oder ähnlicher

Hartkäse verwendet worden sind, in

Aufmachung für den Einzelverkauf, mit

einem Fettgehalt im Trockenstoff von

56 GHT oder weniger 3 750

3 Käse mit

Schimmelbildung im Teig 0406 ex 40

Tilsiter 0406 ex 90

mit einer Reifezeit von mindestens einem Monat

Butterkäse 0406 ex 90

Mondseer 0406 ex 90

mit einem Fettgehalt von mindestens 40 und

weniger als 48 GHT im Trockenstoff

Alpentaler 0406 ex 90

mit einem Fettgehalt von mindestens 45 GHT im

Trockenstoff und einem Wassergehalt von mehr

als 40, aber weniger als 45 GHT

Edamer 0406 ex 90

mit einem Fettgehalt von mindestens 40 und

weniger als 48 GHT in Trockenstoff,

in Laiben mit einem Eigengewicht von

höchstens 350 g (sogenannter Geheimratskäse)

Tiroler Graukäse 0406 ex 90

mit einem Fettgehalt von weniger als

1 GHT im Trockenstoff und einem Wassergehalt

von mehr als 60, aber weniger als 66 GHT

Sogenannter Weißkäse

nach Balkanart und

Kefalo-Tyri, 0406 ex 90 A

aus Kuhmilch hergestellt, mit einem

Fettgehalt von weniger als 48 GHT im Trockenstoff 3 950

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