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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ausstellung von Kontingentscheinen

Geltender Text a fecha 1991-12-13

Mit der Beendigung des Staatsvertrages BGBl. Nr. 537/1991 außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Vereinbarung BGBl. Nr. 537/1991 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Mit der Beendigung des Staatsvertrages BGBl. Nr. 537/1991 außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015).

§ 1. Zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes für die Einfuhr von 1 000 t gebrochenem Reis der Unternummer 1006 40 des Zolltarifes für Verarbeitungsbetriebe zur Herstellung von Zubereitungen von Waren der Unternummer 1901 10 sind Kontingentscheine erforderlich.

Mit der Beendigung des Staatsvertrages BGBl. Nr. 537/1991 außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015).

§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich aufgelegten Musters beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55-57, einzubringen.

(2) Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere:

a)

Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers;

b)

genaue Warenbezeichnung, die so zu erfolgen hat, daß eine zweifelsfreie Zuordnung zum vorgesehenen Kontingent möglich ist;

c)

Nummer des Zolltarifs und gegebenenfalls ihre Unternummer;

d)

Reingewicht (§ 8 Abs. 1 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955) der Ware in Kilogramm;

e)

Ursprungsland.

Mit der Beendigung des Staatsvertrages BGBl. Nr. 537/1991 außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015).

§ 3. Anträge können nur Berücksichtigung finden, soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind.

Mit der Beendigung des Staatsvertrages BGBl. Nr. 537/1991 außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015).

§ 4. Die Verteilung der Kontingente erfolgt auf der Grundlage aller Anträge, die bis zum 15. des Kalendermonates vor Beginn des Kontingentjahres eingebracht sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung des Kontingentes als ein Antrag.

Mit der Beendigung des Staatsvertrages BGBl. Nr. 537/1991 außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015).

§ 5. Findet die Gesamtmenge aller Anträge in der vorgesehenen Kontingentmenge Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu bewilligen.

Mit der Beendigung des Staatsvertrages BGBl. Nr. 537/1991 außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015).

§ 6. Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nicht erschöpft, werden Anträge, die nach dem 15. des Kalendermonates vor Beginn des Kontingentjahres eingebracht werden, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens bewilligt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7 auf die Antragsteller aufzuteilen.

Mit der Beendigung des Staatsvertrages BGBl. Nr. 537/1991 außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015).

§ 7. Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die Höhe eines Kontingentes, ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Mengen den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreiten, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren; Anträge, die in dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu bewilligen. Übersteigen schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist das Kontingent bzw. der Kontingentrest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

Mit der Beendigung des Staatsvertrages BGBl. Nr. 537/1991 außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015).

§ 8. (1) Über die gemäß den vorstehenden §§ 4 bis 7 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Kontingentscheine auszustellen; diese stellen Bescheide nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung dar.

(2) Der Kontingentschein hat jedenfalls die Warenbezeichnung sowie die Unternummer des Zolltarifs und die bewilligte Menge zu enthalten.

(3) Kontingentscheine können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie sind zu befristen und ihre Gültigkeitsdauer kann über begründeten Antrag verlängert werden.

Mit der Beendigung des Staatsvertrages BGBl. Nr. 537/1991 außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015).

§ 9. (1) Im Rahmen der den Zollämtern vorgelegten Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden.

(2) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung des Vorzugszollsatzes hat der Empfänger des Kontingentscheines nur, wenn er Warenempfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.

(3) Kontingentscheine gelten nur für die bewilligte Menge; eine Überschreitung dieser Menge ist unzulässig.

Mit der Beendigung des Staatsvertrages BGBl. Nr. 537/1991 außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015).

§ 10. (1) Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller an die ausstellende Stelle vorzulegen.

(2) Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines festgestellt, daß dieser ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurde, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe der §§ 6 und 7 zur Verteilung zu bringen.