Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festlegung von Zurichtungsnormen für Schlachtkörper (Zurichtungsnormen-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-02-01
Status Aufgehoben · 1995-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2a des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 621, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1991 wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 1. Inhaber von Betrieben, die Schlachttiere auf Schlachtgewichtsbasis für eigene oder fremde Rechnung übernehmen, haben bei der Schlachtung vor der Ermittlung des Gewichtes des warmen Schlachtkörpers (Warmgewicht) nachstehend angeführte Zurichtungsnormen einzuhalten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 2. Vor der Ermittlung des Warmgewichtes sind folgende Teile zu entfernen:

1.

bei Rindern (Tiere mit einem Lebendgewicht von mehr als 220 kg):

a)

der Kopf zwischen Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel senkrecht zur Wirbelsäule ohne jedes Halsfleisch,

b)

die Gliedmaßen wie folgt: Vorderfüße im Karpalgelenk (dem ersten den Klauen nächstgelegenen Vorderfußwurzelknochen), Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk abgesetzt oder abgesägt,

c)

das Euter bei Kühen und das Fetteuter bei Kalbinnen,

d)

die Haut, jedoch so, daß bei sorgfältiger Bearbeitung kein Fleisch- oder Fettanteil an ihr verbleibt,

e)

der Ziemer und die Hoden sowie der Ziemerkopf bei männlichen Rindern,

f)

die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle,

g)

der Schwanz zwischen Kreuzbein und erstem Schwanzwirbel,

h)

das Nierenfett (Lungel) mit Niere,

i)

das Fett der Becken-, Brust- und Bauchhöhle,

j)

das Hoden(Sack)fett (Taschenfett); das Leistenfett und Teile der Bauchdecke dürfen dabei nicht entfernt werden,

k)

das Zwerchfell (Saumfleisch) samt Nieren(Herz)zapfen,

l)

das Rückenmark,

m)

das Oberschalenkranzfett (Ortschwanzelfett),

n)

die Stichstelle am Hals einschließlich der Halsvene und dem anhaftenden Fettgewebe, wobei der Hals nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften beschnitten wurde.

2.

bei Kälbern (Tiere mit einem Lebendgewicht bis höchstens 220 kg):

a)

der Kopf zwischen Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel senkrecht zur Wirbelsäule ohne jedes Halsfleisch,

b)

die Gliedmaßen wie folgt: Vorderfüße im Karpalgelenk, Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk abgesetzt oder abgesägt,

c)

die Haut, jedoch so, daß kein Fleisch oder Fett an ihr verbleibt,

d)

die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle.

3.

bei Schweinen:

a)

die Borsten und die Klauen,

b)

die Vorderfüße im Karpalgelenk und die Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk bei Sauen und Altschneidern,

c)

die äußeren Geschlechtsteile bei männlichen Schweinen und das milchführende Gesäuge bei den Sauen,

d)

die Augen und die Ohrenausschnitte; das umliegende Gewebe darf dabei nicht entfernt werden,

e)

die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle (Eingeweide, Innereien (Herz, Lunge, Leber, Milz) samt Luftröhre, Schlund und Zunge).

4.

bei Schafen:

a)

der Kopf zwischen Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel senkrecht zur Wirbelsäule ohne jedes Halsfleisch,

b)

die Gliedmaßen wie folgt: Vorderfüße im Karpalgelenk, Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk, abgesetzt oder abgesägt,

c)

die Haut, jedoch so, daß kein Fleisch oder Fett an ihr verbleibt,

d)

die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle,

e)

der Schwanz.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 3. Die Ermittlung des Warmgewichtes hat innerhalb von 30 Minuten nach der Schlachtung (Beendigung des Ausweidevorganges) zu erfolgen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 4. Preisermittlungen auf Grund der Verordnung über die Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zu Richtmärkten, BGBl. Nr. 422/1977, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1984, sind auf Basis des Kaltgewichtes, das dem Warmgewicht minus 2% entspricht, durchzuführen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1992 in Kraft.

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