(Übersetzung)ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER TÜRKEI(NR: GP XVIII RV 504 AB 625 S. 77. BR: AB 4323 S. 557.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-10-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 45
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Listen und Vereinbarungsniederschrift, dessen Artikel 5 des Anhanges IX verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

2.

Der nachstehende Staatsvertrag samt Anhängen, Protokollen, Listen und Vereinbarungsniederschrift ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Listen und Vereinbarungsniederschrift dadurch kundzumachen, daß sie in englischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. August 1992 bei der Schwedischen Regierung hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 3 für Österreich mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits (in der Folge „EFTA-Staaten” genannt) und die Republik Türkei (in der Folge „Türkei” genannt) andererseits;

Eingedenk ihre Absicht, aktiv am Prozeß der wirtschaftlichen Integration in Europa teilzunehmen und ihrer Bereitschaft Ausdruck verleihend, bei der Suche nach Wegen und Mitteln zur Stärkung dieser Entwicklung zusammenzuarbeiten;

Im Hinblick auf die Konvention zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA);

Im Hinblick auf die Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften;

Im Hinblick auf das Abkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;

Im Hinblick auf die Erfahrung, die aus den im Lichte der zuvor genannten Beziehungen sowie der zwischen einzelnen EFTA-Staaten und der Türkei entwickelten Zusammenarbeit gewonnen wurde;

In der Absicht, in Hinsicht auf eine harmonische Entwicklung ihres Handels sowie eine Erweiterung und eine Diversifizierung ihrer gegenseitigen Zusammenarbeit in Bereichen gemeinsamer Interessen, einschließlich von Gebieten, die nicht durch dieses Abkommen abgedeckt werden, Schritte zu setzen und damit auf Gleichheit, Nichtdiskriminierung und auf einem Gleichgewicht von Rechten und Pflichten beruhende Rahmenbedingungen sowie ein unterstützendes Umfeld zu schaffen;

Eingedenk des gegenseitigen Interesses der EFTA-Staaten und der Türkei an einer fortdauernden Stärkung des multilateralen Handelssystems und in Anbetracht ihrer Eigenschaft als Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, dessen Bestimmungen und Vertragsinstrumente eine Grundlage ihrer Außenhandelspolitik darstellen;

Entschlossen, zu diesem Zweck Bestimmungen zu erlassen, die auf eine schrittweise Beseitigung der Handelshemmnisse zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen jenes Abkommens, insbesondere jene betreffend die Errichtung von Freihandelszonen gerichtet sind;

In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, daß die Vertragsstaaten von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen entbunden werden;

HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen zu schließen:

Artikel 1

Ziele

Die Ziele dieses Abkommens sind:

a)

durch die Ausweitung des beiderseitigen Warenverkehrs die harmonische Entwicklung von Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei zu fördern;

b)

für den Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei gerechte Wettbewerbsbedingungen bereitzustellen;

c)

auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelsschranken zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen;

d)

die Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei zu stärken.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1.

Das Abkommen findet Anwendung:

a)

auf Waren, die in die Kapitel 25 bis 97 des harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die im Anhang I angeführten Produkte;

b)

auf Waren, die im Protokoll A beschrieben sind, unter gebührender Bedachtnahme auf die Sonderregelungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind;

c)

auf Fisch und andere Meereserzeugnisse wie im Anhang III vorgesehen;

mit Ursprung in einem Vertragsstaat.

2.

Die Bestimmungen betreffend Handel mit landwirtschaftlichen

Erzeugnissen, die nicht durch Absatz 1 dieses Artikels gedeckt werden, sind in Artikel 11 enthalten.

3.

Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handelsbeziehungen

zwischen auf der einen Seite, jedem einzelnen EFTA-Staat, und auf der anderen Seite, der Türkei. Keine Anwendung findet es zwischen den EFTA-Staaten, außer es ist in diesem Abkommen etwas anderes festgelegt.

Artikel 3

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung

1.

Protokoll B bestimmt die Ursprungsregeln und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit.

2.

Die Vertragsstaaten werden geeignete Maßnahmen treffen, einschließlich Vereinbarungen, betreffend die Verwaltungszusammenarbeit, um sicherzustellen, daß die Bestimmungen der Artikel 4 bis 7, 12 und 21 wirksam und harmonisch angewendet werden, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des weitestmöglichen Abbaus der Formalitäten, die dem Handel auferlegt werden, und die Notwendigkeit, für alle Seiten befriedigende Lösungen für alle Schwierigkeiten, die aus diesen Bestimmungen erwachsen, zu finden.

Artikel 4

Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und alle Abgaben gleicher Wirkung für Waren mit Ursprung in der Türkei, die am 1. Jänner 1991 in Kraft waren, beseitigen, mit Ausnahme der in den Anhängen III und IV genannten Waren, für die Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung nach den in diesen Anhängen enthaltenen Bestimmungen schrittweise beseitigen.

3.

Für Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staat wird die Türkei schrittweise alle Einfuhrzölle, wie sie am 23. November 1970 in Kraft waren, und alle Abgaben mit gleicher Wirkung, wie sie am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens in Kraft waren, und in den Anhängen I, IV und V bestimmt, und nach den in diesen Anhängen festgelegten Vereinbarungen und Zeitplänen beseitigen.

4.

Die Ausgangszölle, für die ein schrittweiser Abbau gemäß Absatz 2 und 3 vorgesehen sind, sind für jede Ware die Meistbegünstigungszölle zu den darin genannten Zeitpunkten.

Artikel 5

Fiskalzölle

1.

Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 des Artikel 4 finden auch auf Fiskalzölle Anwendung, sofern Anhang VI nichts anderes bestimmt.

2.

Die Vertragsstaaten können Fiskalzölle oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.

Artikel 6

Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens sind Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung abzuschaffen, sofern Anhang VII nichts anderes bestimmt.

Artikel 7

Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung

1.

Keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung werden im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei eingeführt, sofern Anhang VIII nichts anderes bestimmt.

2.

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren und Maßnahmen gleicher Wirkung beseitigt, ausgenommen wie in Anhang VIII festgelegt.

3.

Zum Zwecke dieses Abkommens bedeuten „mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung“ Verbote oder Beschränkungen von Ein- oder Ausfuhren in einen EFTA-Staat aus der Türkei oder in die Türkei aus einem EFTA-Staat, unabhängig davon, ob sie durch Kontingente, Einfuhr- oder Ausfuhrbewilligungen oder andere handelsbeschränkende administrative Maßnahmen und Erfordernisse bewirkt werden.

Artikel 8

Nicht-wirtschaftliche Gründe für Beschränkungen

Dieses Abkommen schließt Verbote oder Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Politik oder öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze mit künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, oder des Schutzes von industriellem und kommerziellem Eigentum oder von Regelungen betreffend Gold und Silber gerechtfertigt sind. Solche Verbote oder Beschränkungen werden jedoch nicht Mittel willkürlicher Diskriminierung oder einer verschleierten Handelsbeschränkung zwischen einem EFTA-Staat und der Türkei darstellen.

Artikel 9

Staatsmonopole

1.

Die Vertragsstaaten werden sicherstellen, daß alle staatliche Monopole kommerzieller Art angepaßt werden, so daß keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen der Warenbeschaffung und -vermarktung zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und der Türkei bestehen.

2.

Die Bestimmungen dieses Artikels treffen auf alle Körperschaften zu, durch die die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entweder de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwacht Einfuhren oder Ausfuhren zwischen den Vertragsstaaten bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.

Artikel 10

Informationsverfahren für Entwürfe technischer Normen

Die EFTA-Staaten und die Türkei werden einander zum frühest durchführbaren Zeitpunkt und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Anhangs IX über Entwürfe technischer Normen und Entwürfe von Änderungen dazu, die sie zu erlassen beabsichtigen, informieren.

Artikel 11

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

1.

Die Vertragsstaaten erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu festigen, soweit es ihre Landwirtschaftspolitik erlaubt.

2.

In Verfolg dieses Zieles wurde eine bilaterale Vereinbarung zwischen jedem einzelnen EFTA-Staat und der Türkei zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen.

3.

Die Vertragsstaaten werden ihre Vorschriften in den Bereichen Tier- und Pflanzenschutz sowie Gesundheit in einer nichtdiskriminierenden Art und Weise anwenden und keine neuen Maßnahmen einführen, die unangemessen den Handel erschweren.

Artikel 12

Interne Steuern

1.

Die Vertragsstaaten werden von Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art Abstand nehmen, die unmittelbar oder mittelbar, eine Diskriminierung zwischen den Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Staat und gleichartigen Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei festlegen.

2.

Für Waren, die in das Gebiet eines Vertragsstaates ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar auferlegten Abgaben.

Artikel 13

Zahlungen

Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Türkei verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Staatsgebiet eines Vertragsstaates, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.

Die Vertragsstaaten wenden keine Devisenbeschränkungen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurzfristigen oder mittelfristigen Krediten zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.

Artikel 14

Öffentliches Beschaffungswesen

1.

Die Vertragsstaaten betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkte als integrales Ziel dieses Abkommens.

2.

Die Vertragsstaaten werden die Bedingungen betreffend der Beteiligung an Verträgen, die durch öffentliche Behörden und öffentliche Unternehmungen sowie private Unternehmungen, denen besondere oder exklusive Rechte eingeräumt wurden, vergeben wurden, schrittweise anpassen, um Transparenz zu gewährleisten und um eine Nicht-Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen, Gesellschaften oder Firmen der Vertragsstaaten zu sichern.

3.

Die praktischen Durchführungsmaßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß übertragen und auf der Grundlage des Gleichgewichtes zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Vertragsstaaten ausgearbeitet. Der Gemischte Ausschuß bestimmt das notwendige Ausmaß, den Zeitablauf und die Regeln, mit Rücksicht auf die mit dem GATT und Drittstaaten vereinbarten Lösungen, so bald als möglich.

4.

Die betroffenen Vertragsstaaten werden danach trachten, den relevanten Abkommen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens beizutreten.

Artikel 15

Schutz des geistigen Eigentums

1.

Um das reibungslose Funktionieren dieses Abkommens in Einklang mit seinen Zielen sicherzustellen und um Handelsverzerrungen zu vermeiden, werden die Vertragsstaaten Schritte unternehmen, um einen geeigneten und wirksamen Schutz des geistigen Eigentums zu gewährleisten und sicherzustellen.

2.

Die Vertragsstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen zur Geltendmachung dieser Rechte, gegen deren Verletzung und insbesondere gegen Fälschung und Nachahmung.

3.

In Erfüllung ihrer Verpflichtungen internationaler Abkommen und Gesetzgebung im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums wird die Türkei den Staatsangehörigen der EFTA-Staaten keine schlechteren Bedingungen zugestehen als Staatsbürgern eines anderen Staates. Die von den EFTA-Staaten den Staatsangehörigen der Türkei gewährten Bedingungen im selben Bereich werden nicht schlechter sein, als jene die den Staatsangehörigen der EFTA-Staaten von der Türkei gewährt werden.

4.

Jeder einzelne EFTA-Staat und die Türkei können weitere, über dieses Abkommen hinausgehende Abkommen unter der Voraussetzung abschließen, daß diese Abkommen allen EFTA-Staaten unter den gleichen Bedingungen offensteht und daß sie zu diesem Zwecke mit gutem Willen die Verhandlungen aufnehmen werden.

5.

Der Gemeinsame Ausschuß wird der Durchführung der Rechte auf das geistige Eigentum fortlaufend prüfen. Auf Antrag einer Partei werden im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen über jede das geistige Eigentum betreffende Angelegenheit durchgeführt.

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