(Übersetzung)PROTOKOLL A BETREFFEND WAREN, AUF DIE IN ART. 2 ABS. 1 LIT. B DES ABKOMMENS BEZUG GENOMMEN WIRD
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag
Artikel 1
Die Bestimmungen des Abkommens finden auf die in der Übersicht I genannten Waren Anwendung.
Artikel 2
Zur Berücksichtigung der Kostenunterschiede bei den landwirtschaftlichen Rohstoffen, die Bestandteile der in den Übersichten zu diesem Protokoll genannten Waren sind, schließt das Abkommen nicht aus:
bei der Einfuhr die Einhebung eines beweglichen Teilbetrages oder eines pauschalierten Betrages, oder die Anwendung von inländischen Preisausgleichsmaßnahmen;
ii) die Anwendung von Maßnahmen bei der Ausfuhr.
Die Preisausgleichsmaßnahmen werden die Unterschiede zwischen
dem Inlandspreis und dem Weltmarktpreis von landwirtschaftlichen Rohstoffen, die Bestandteil der betreffenden Waren sind, nicht überschreiten. Sollte jedoch der Inlandspreis eines landwirtschaftlichen Rohstoffes im Ursprungsland niedriger als der Weltmarktpreis sein, so kann das Einfuhrland diese Tatsache bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge berücksichtigen.
Für die in den Übersichten II, III, IV, V, VI genannten Waren
wird der jeweilige EFTA-Staat der Türkei dieselbe Behandlung gewähren, wie er sie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am 1. Jänner 1991 gewährt hat.
Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Übersicht VII
ausgeführt. Die Zölle werden in Liste 1, die Abgaben fiskalischer Natur in Liste 2 der Übersicht angeführt. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ersetzen.
Sollte die Türkei ein Preisausgleichssystem für Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren einführen, so wird eine diese Waren anführende Übersicht diesem Protokoll beigefügt.
Artikel 3
Für die in der Übersicht VIII angeführten Waren wird die Türkei den EFTA-Staaten dieselbe Behandlung gewähren, wie sie sie den Europäischen Gemeinschaften gewährt und gewähren wird. Darüber hinaus wird die Türkei den EFTA-Staaten für jene anderen Waren, der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren und die nicht im Anhang II des Vertrages zur Gründung der EWG angeführt sind, dieselben Zugeständnisse gewähren, wie sie den Europäischen Gemeinschaften oder irgendeinem EFTA-Staat gewährt werden.
Artikel 4
Die EFTA-Staaten werden der Türkei und die Türkei wird den EFTA-Staaten alle Preisausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 2 dieses Protokolls notifizieren.
Die Türkei wird den EFTA-Staaten alle Änderungen in der der EWG oder einzelnen EFTA-Staaten gemäß Artikel 3 dieses Protokolls gewährten Behandlung notifizieren.
Übersicht I zum Protokoll A
```
```
Code des
Harmonisierten Warenbezeichnung
Systems
```
```
14.04 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch
inbegriffen:
1404 20 - Baumwoll-Linters
15.16 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,
wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert,
jedoch nicht weiterverarbeitet:
ex 1516 20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
- hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)
ex 15.18 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert,
geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in
inertem, Gas polymerisiert oder anders chemisch
modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516;
ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- Linoxyn
Übersicht II zum Protokoll A
```
```
Code des
Harmoni- Warenbezeichnung
sierten
Systems
```
```
1519 -- Industrielle Monocarbonfettsäuren;
Raffinationsfettsäuren; industrielle
Fettalkohole
1702 -- Andere Zucker, einschließlich chemisch
reine Lactose, Maltose, Glucose und
Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe
ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-
oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit
natürlichem Honig gemischt; Zucker und
Melassen, karamelisiert:
50 - chemisch reine Fructose (Lävulose)
ex 90 - andere, einschließlich Invertzucker:
B - Malzzucker (Maltose):
1 - chemisch rein
1704 -- Zuckerwaren (einschließlich weiße
Schokolade), nicht kakaohaltig
10 - Kaugummi auch mit Zucker überzogen
90 - andere:
ex 90 - Süßholzauszug mit einem Gehalt
an Saccharose von mehr als
10 GHT, ohne Zusatz anderer
Stoffe
2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen
auf der Grundlage dieser Waren oder auf
der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;
geröstete Zichorie und anderer gerösteter
Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und Konzentrate
davon:
10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, und Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder
Konzentrate oder auf der Grundlage von
Kaffee:
A - Zubereitungen auf der Grundlage von
Kaffee;
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Milcheiweißgehalt
von 2,5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr
20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee
oder Mate, und Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder
Konzentrate oder auf der Grundlage von
Tee oder Mate:
A - Zubereitungen auf der Grundlage von
Tee oder Mate:
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Milcheiweißgehalt
von 2,5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr
30 - geröstete Zichorie und anderer gerösteter
Kaffee-Ersatz sowie Auszüge, Essenzen und
Konzentrate davon:
B - andere
2102 -- Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige
Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine
der Nr. 3002); zubereitete Backtreibmittel
in Pulverform:
20 - Hefen, nicht aktiv; andere einzellige
Mikroorganismen, tot:
A - Hefen, nicht aktiv
2103 -- Zubereitungen für Gewürzsoßen und
zubereitete Gewürzsoßen; zusammengesetzte
Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und
Senf:
10 - Sojasoße
20 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen
90 - andere:
A - Zubereitungen für Gewürzsoßen, auf
der Grundlage von Mehl, Grieß,
Stärke oder Malzextrakt
B - andere
2104 -- Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür;
zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen:
10 - Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür
20 - zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen:
B - andere
2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt
2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen:
10 - Eiweißkonzentrat und texturierte
Eiweißstoffe:
ex 10 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Milcheiweißgehalt
von 2,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr
90 - andere:
B - andere:
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Milcheiweißgehalt
von 2,5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr
2 - sonstige:
b - andere:
1 - Proteinhydrolysate und
Hefeautolysate
2202 -- Wasser, einschließlich Mineralwasser und
mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln,
Geruchs- oder Geschmacksstoffen, sowie andere
nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Säfte
von Früchten oder Gemüsen der Nummer 2009:
10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit
Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz
von Zucker oder anderen Süßungsmitteln,
Geruchs- oder Geschmacksstoffen:
A - mit Zusatz von Zucker
B - andere
90 - andere:
A - von Waren der Nummern 0401, 0402 und
0404
B - andere:
1 - mit Zusatz von Zucker
2 - sonstige
2203 00 Bier, aus Malz hergestellt
2905 -- Acyclische Alkohole und ihre Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
(40) - andere mehrwertige Alkohole:
43 - - Mannit
2915 -- Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren und
deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate:
(10) - Ameisensäure, deren Salze und Ester:
13 - - Ester der Ameisensäure:
ex 13 - Ester von Mannit oder Sorbit
(30) - Ester der Essigsäure:
39 - - sonstige:
B - andere:
ex B - Ester von Mannit oder Sorbit
90 - andere:
ex 90 - Ester von Mannit oder Sorbit
2916 -- Ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren
und cyclische Monocarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate:
(10) - ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,
deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
19 - - sonstige:
ex 19 - Ester von Mannit oder Sorbit
2917 -- Polycarbonsäuren, deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren;
deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate:
(10) - acyclische Polycarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
19 - - sonstige:
ex 19 - Itaconsäure, deren Salze und
Ester
2918 -- Carbonsäure mit zusätzlichen
Sauerstoffunktionen und deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren;
deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate:
(10) - Carbonsäuren mit Alkoholfunktion,
aber ohne andere Sauerstoffunktion,
deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
11 - - Milchsäure, deren Salze und Ester
14 - - Citronensäure
15 - - Salze und Ester der Citronensäure
19 - - sonstige:
ex 19 - Glycerinsäure, Glykolsäure,
Zuckersäure, Isozuckersäure,
Heptazuckersäure, ihre Salze und
Ester
2932 -- Heterocyclische Verbindungen, nur mit
einem oder mehreren Sauerstoffheteroatomen:
(10) - Verbindungen mit nicht kondensiertem
(auch hydriertem) Furanring in der
Struktur:
19 - - sonstige:
ex 19 - Dehydratisierungsprodukte
von Mannit oder Sorbit,
ausgenommen Maltol und
Isomaltol
90 - andere:
ex 90 - Dehydratisierungsprodukte von
Mannit oder Sorbit, ausgenommen
Maltol und Isomaltol
ex 90 - alpha-Methylglukoside
2940 00 Zucker, chemisch rein, ausgenommen
Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und
Fructose (Lävulose); Zuckerether und
Zuckerester und deren Salze, ausgenommen
Erzeugnisse der Nummer 2937, 2938 oder 2939:
ex - Sorbose, ihre Salze und Ester
2941 -- Antibiotika:
10 - Penicilline und deren Derivate mit
Penicillansäurestruktur; deren Salze
3001 -- Drüsen und andere Organe für
organo-therapeutische Zwecke getrocknet,
auch in Pulverform; Auszüge aus Drüsen oder
anderen Organen oder ihren Sekreten, für
organo-therapeutische Zwecke; Heparin und
dessen Salze; andere menschliche oder
tierische Stoffe für therapeutische oder
prophylaktische Zwecke zubereitet,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
90 - andere:
ex 90 - Heparin und dessen Salze
3501 -- Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate;
Kaseinleime
3505 -- Dextrine und andere modifizierte Stärken
(zB Quellstärke oder veresterte Stärke);
Leime auf der Grundlage von Stärken,
Dextrinen oder anderen modifizierten
Stärken:
10 - Dextrine und andere modifizierte
Stärken:
A - Stärkeether und Stärkeester:
2 - sonstige
3506 -- Zubereitete Leime und andere zubereitete
Klebstoffe, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; zur Verwendung als Leime oder
Klebstoffe geeignete Erzeugnisse in
Aufmachungen für den Kleinverkauf als Leime
oder Klebstoffe, die 1 kg oder weniger
enthalten:
10 - zur Verwendung als Leime oder Klebstoffe
geeignete Erzeugnisse in Aufmachungen für
den Kleinverkauf als Leime oder Klebstoffe,
die 1 kg oder weniger enthalten:
ex 10 - auf der Grundlage von
Natriumsilikatemulsionen oder
Harzemulsionen
(90) - andere:
99 - - sonstige:
ex 99 - auf der Grundlage von
Natriumsilikatemulsionen oder
Harzemulsionen
3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen:
90 - andere:
A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe
enthalten:
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Milcheiweißgehalt
von 2,5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr
3823 -- Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen
oder Gießereikerne, chemische Erzeugnisse
und Zubereitungen der chemischen Industrie
oder verwandter Industrien (einschließlich
solcher, die nur aus Mischungen natürlicher
Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Rückstände der
chemischen Industrie oder verwandter
Industrien, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen
oder Gießereikerne:
C - andere
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