(Übersetzung)PROTOKOLL A BETREFFEND WAREN, AUF DIE IN ART. 2 ABS. 1 LIT. B DES ABKOMMENS BEZUG GENOMMEN WIRD

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-10-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Artikel 1

Die Bestimmungen des Abkommens finden auf die in der Übersicht I genannten Waren Anwendung.

Artikel 2

1.

Zur Berücksichtigung der Kostenunterschiede bei den landwirtschaftlichen Rohstoffen, die Bestandteile der in den Übersichten zu diesem Protokoll genannten Waren sind, schließt das Abkommen nicht aus:

i)

bei der Einfuhr die Einhebung eines beweglichen Teilbetrages oder eines pauschalierten Betrages, oder die Anwendung von inländischen Preisausgleichsmaßnahmen;

ii) die Anwendung von Maßnahmen bei der Ausfuhr.

2.

Die Preisausgleichsmaßnahmen werden die Unterschiede zwischen

dem Inlandspreis und dem Weltmarktpreis von landwirtschaftlichen Rohstoffen, die Bestandteil der betreffenden Waren sind, nicht überschreiten. Sollte jedoch der Inlandspreis eines landwirtschaftlichen Rohstoffes im Ursprungsland niedriger als der Weltmarktpreis sein, so kann das Einfuhrland diese Tatsache bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge berücksichtigen.

3.

Für die in den Übersichten II, III, IV, V, VI genannten Waren

wird der jeweilige EFTA-Staat der Türkei dieselbe Behandlung gewähren, wie er sie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am 1. Jänner 1991 gewährt hat.

4.

Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Übersicht VII

ausgeführt. Die Zölle werden in Liste 1, die Abgaben fiskalischer Natur in Liste 2 der Übersicht angeführt. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ersetzen.

5.

Sollte die Türkei ein Preisausgleichssystem für Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren einführen, so wird eine diese Waren anführende Übersicht diesem Protokoll beigefügt.

Artikel 3

Für die in der Übersicht VIII angeführten Waren wird die Türkei den EFTA-Staaten dieselbe Behandlung gewähren, wie sie sie den Europäischen Gemeinschaften gewährt und gewähren wird. Darüber hinaus wird die Türkei den EFTA-Staaten für jene anderen Waren, der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren und die nicht im Anhang II des Vertrages zur Gründung der EWG angeführt sind, dieselben Zugeständnisse gewähren, wie sie den Europäischen Gemeinschaften oder irgendeinem EFTA-Staat gewährt werden.

Artikel 4

1.

Die EFTA-Staaten werden der Türkei und die Türkei wird den EFTA-Staaten alle Preisausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 2 dieses Protokolls notifizieren.

2.

Die Türkei wird den EFTA-Staaten alle Änderungen in der der EWG oder einzelnen EFTA-Staaten gemäß Artikel 3 dieses Protokolls gewährten Behandlung notifizieren.

Übersicht I zum Protokoll A

```

```

Code des

Harmonisierten Warenbezeichnung

Systems

```

```

14.04 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch

inbegriffen:

1404 20 - Baumwoll-Linters

15.16 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,

wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert,

jedoch nicht weiterverarbeitet:

ex 1516 20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

- hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

ex 15.18 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert,

geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in

inertem, Gas polymerisiert oder anders chemisch

modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516;

ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

Übersicht II zum Protokoll A

```

```

Code des

Harmoni- Warenbezeichnung

sierten

Systems

```

```

1519 -- Industrielle Monocarbonfettsäuren;

Raffinationsfettsäuren; industrielle

Fettalkohole

1702 -- Andere Zucker, einschließlich chemisch

reine Lactose, Maltose, Glucose und

Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe

ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-

oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit

natürlichem Honig gemischt; Zucker und

Melassen, karamelisiert:

50 - chemisch reine Fructose (Lävulose)

ex 90 - andere, einschließlich Invertzucker:

B - Malzzucker (Maltose):

1 - chemisch rein

1704 -- Zuckerwaren (einschließlich weiße

Schokolade), nicht kakaohaltig

10 - Kaugummi auch mit Zucker überzogen

90 - andere:

ex 90 - Süßholzauszug mit einem Gehalt

an Saccharose von mehr als

10 GHT, ohne Zusatz anderer

Stoffe

2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen

auf der Grundlage dieser Waren oder auf

der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;

geröstete Zichorie und anderer gerösteter

Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und Konzentrate

davon:

10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee, und Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder

Konzentrate oder auf der Grundlage von

Kaffee:

A - Zubereitungen auf der Grundlage von

Kaffee;

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Milcheiweißgehalt

von 2,5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder

mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr

20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee

oder Mate, und Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder

Konzentrate oder auf der Grundlage von

Tee oder Mate:

A - Zubereitungen auf der Grundlage von

Tee oder Mate:

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Milcheiweißgehalt

von 2,5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder

mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr

30 - geröstete Zichorie und anderer gerösteter

Kaffee-Ersatz sowie Auszüge, Essenzen und

Konzentrate davon:

B - andere

2102 -- Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige

Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine

der Nr. 3002); zubereitete Backtreibmittel

in Pulverform:

20 - Hefen, nicht aktiv; andere einzellige

Mikroorganismen, tot:

A - Hefen, nicht aktiv

2103 -- Zubereitungen für Gewürzsoßen und

zubereitete Gewürzsoßen; zusammengesetzte

Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und

Senf:

10 - Sojasoße

20 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

90 - andere:

A - Zubereitungen für Gewürzsoßen, auf

der Grundlage von Mehl, Grieß,

Stärke oder Malzextrakt

B - andere

2104 -- Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür;

zusammengesetzte homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen:

10 - Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür

20 - zusammengesetzte homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen:

B - andere

2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt

2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

10 - Eiweißkonzentrat und texturierte

Eiweißstoffe:

ex 10 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Milcheiweißgehalt

von 2,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder

mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr

90 - andere:

B - andere:

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Milcheiweißgehalt

von 2,5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder

mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr

2 - sonstige:

b - andere:

1 - Proteinhydrolysate und

Hefeautolysate

2202 -- Wasser, einschließlich Mineralwasser und

mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit

Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln,

Geruchs- oder Geschmacksstoffen, sowie andere

nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Säfte

von Früchten oder Gemüsen der Nummer 2009:

10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit

Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz

von Zucker oder anderen Süßungsmitteln,

Geruchs- oder Geschmacksstoffen:

A - mit Zusatz von Zucker

B - andere

90 - andere:

A - von Waren der Nummern 0401, 0402 und

0404

B - andere:

1 - mit Zusatz von Zucker

2 - sonstige

2203 00 Bier, aus Malz hergestellt

2905 -- Acyclische Alkohole und ihre Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

(40) - andere mehrwertige Alkohole:

43 - - Mannit

2915 -- Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren und

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate:

(10) - Ameisensäure, deren Salze und Ester:

13 - - Ester der Ameisensäure:

ex 13 - Ester von Mannit oder Sorbit

(30) - Ester der Essigsäure:

39 - - sonstige:

B - andere:

ex B - Ester von Mannit oder Sorbit

90 - andere:

ex 90 - Ester von Mannit oder Sorbit

2916 -- Ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren

und cyclische Monocarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate:

(10) - ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

19 - - sonstige:

ex 19 - Ester von Mannit oder Sorbit

2917 -- Polycarbonsäuren, deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren;

deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate:

(10) - acyclische Polycarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

19 - - sonstige:

ex 19 - Itaconsäure, deren Salze und

Ester

2918 -- Carbonsäure mit zusätzlichen

Sauerstoffunktionen und deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren;

deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate:

(10) - Carbonsäuren mit Alkoholfunktion,

aber ohne andere Sauerstoffunktion,

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

11 - - Milchsäure, deren Salze und Ester

14 - - Citronensäure

15 - - Salze und Ester der Citronensäure

19 - - sonstige:

ex 19 - Glycerinsäure, Glykolsäure,

Zuckersäure, Isozuckersäure,

Heptazuckersäure, ihre Salze und

Ester

2932 -- Heterocyclische Verbindungen, nur mit

einem oder mehreren Sauerstoffheteroatomen:

(10) - Verbindungen mit nicht kondensiertem

(auch hydriertem) Furanring in der

Struktur:

19 - - sonstige:

ex 19 - Dehydratisierungsprodukte

von Mannit oder Sorbit,

ausgenommen Maltol und

Isomaltol

90 - andere:

ex 90 - Dehydratisierungsprodukte von

Mannit oder Sorbit, ausgenommen

Maltol und Isomaltol

ex 90 - alpha-Methylglukoside

2940 00 Zucker, chemisch rein, ausgenommen

Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und

Fructose (Lävulose); Zuckerether und

Zuckerester und deren Salze, ausgenommen

Erzeugnisse der Nummer 2937, 2938 oder 2939:

ex - Sorbose, ihre Salze und Ester

2941 -- Antibiotika:

10 - Penicilline und deren Derivate mit

Penicillansäurestruktur; deren Salze

3001 -- Drüsen und andere Organe für

organo-therapeutische Zwecke getrocknet,

auch in Pulverform; Auszüge aus Drüsen oder

anderen Organen oder ihren Sekreten, für

organo-therapeutische Zwecke; Heparin und

dessen Salze; andere menschliche oder

tierische Stoffe für therapeutische oder

prophylaktische Zwecke zubereitet,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

90 - andere:

ex 90 - Heparin und dessen Salze

3501 -- Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate;

Kaseinleime

3505 -- Dextrine und andere modifizierte Stärken

(zB Quellstärke oder veresterte Stärke);

Leime auf der Grundlage von Stärken,

Dextrinen oder anderen modifizierten

Stärken:

10 - Dextrine und andere modifizierte

Stärken:

A - Stärkeether und Stärkeester:

2 - sonstige

3506 -- Zubereitete Leime und andere zubereitete

Klebstoffe, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; zur Verwendung als Leime oder

Klebstoffe geeignete Erzeugnisse in

Aufmachungen für den Kleinverkauf als Leime

oder Klebstoffe, die 1 kg oder weniger

enthalten:

10 - zur Verwendung als Leime oder Klebstoffe

geeignete Erzeugnisse in Aufmachungen für

den Kleinverkauf als Leime oder Klebstoffe,

die 1 kg oder weniger enthalten:

ex 10 - auf der Grundlage von

Natriumsilikatemulsionen oder

Harzemulsionen

(90) - andere:

99 - - sonstige:

ex 99 - auf der Grundlage von

Natriumsilikatemulsionen oder

Harzemulsionen

3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

90 - andere:

A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe

enthalten:

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Milcheiweißgehalt

von 2,5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder

mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr

3823 -- Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen

oder Gießereikerne, chemische Erzeugnisse

und Zubereitungen der chemischen Industrie

oder verwandter Industrien (einschließlich

solcher, die nur aus Mischungen natürlicher

Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen; Rückstände der

chemischen Industrie oder verwandter

Industrien, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen

oder Gießereikerne:

C - andere

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