(Übersetzung)PROTOKOLL B über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-10-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

TITEL I

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder„Ursprungserzeugnisse“

Artikel 1

Zur Anwendung dieses Abkommens gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens:

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in einer Vertragspartei erzeugt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt:

i)

daß diese Vormaterialien in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse einer der anderen Vertragsparteien dieses Abkommens im Sinne dieses Protokolls sind.

Artikel 2

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer ii behalten Waren ihren Ursprung bei, den sie in einer Vertragspartei dieses Abkommens im Sinne dieses Protokolls erlangt haben, wenn sie von einer Vertragspartei in eine andere in unverändertem Zustand ausgeführt werden oder nachdem sie im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.

(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 wird in Fällen, in denen Waren mit Ursprung in zwei oder mehr Vertragsparteien verwendet werden und in denen die Waren im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen, der Ursprung durch die Ware mit dem höchsten Zollwert bestimmt oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, mit dem höchsten feststellbaren Preis, der für diese Ware in diesem Staat gezahlt worden ist.

Artikel 3

(Dieses Protokoll enthält keinen Artikel 3.)

Artikel 4

Im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a gelten als in einer Vertragspartei dieses Abkommens „vollständig erzeugt“:

a)

mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind,

b)

pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind,

c)

lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,

d)

Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind,

e)

Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,

f)

Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse,

g)

Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind,

h)

Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, vorbehaltlich der Anmerkung 5a betreffend gebrauchte Reifen in Anhang I,

i)

Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallen,

j)

Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

Artikel 5

(1) Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe „Kapitel“ und „Nummer“ bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Nummern der Nomenklatur des „Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren“ (im folgenden als „Harmonisiertes System“ oder H. S. bezeichnet).

Der Begriff „einreihen“ bedeutet die Einreihung von Waren oder Vormaterialien in eine bestimmte Nummer.

(2) Für die Anwendung des Artikels 1 gelten, unbeschadet der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die hergestellte Ware in eine andere Nummer einzureihen ist als die Nummer, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.

(3) Bei einer in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II genannten Ware müssen anstelle der Bestimmung des Absatzes 2 die für diese Ware in der Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.

(4) Bei Waren der Kapitel 84 bis 91 kann der Ausführer wählen, anstelle der Bedingungen in der Spalte 3 die Bedingungen in der Spalte 4 zu erfüllen.

(5) Für die Anwendung des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer i gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Nummer stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen zu verleihen:

a)

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, wie Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen;

b)

einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c)

i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;

d)

Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

e)

einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Anhang festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse zu gelten;

f)

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;

g)

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis f genannten Behandlungen;

h)

Schlachten von Tieren.

Artikel 6

(1) Der Begriff „Wert“ in der Liste des Anhangs II bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird.

Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, ist dieser Absatz sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Begriff „ab-Werk-Preis“ in der Liste des Anhangs II bedeutet den Preis ab Werk der hergestellten Ware, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn die hergestellte Ware ausgeführt wird.

Artikel 7

Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen im Sinne dieses Protokolls, die eine einzige Sendung bilden, kann unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die einer Vertragspartei dieses Abkommens, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

TITEL II

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 8

(1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in eine Vertragspartei dieses Abkommens bei Vorlage eines der folgenden Nachweise anzuwenden:

a)

einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 (nachstehend „Bescheinigung EUR. 1“ genannt) oder einer gemäß Artikel 13 ausgestellten Bescheinigung EUR. 1, gültig für einen längeren Zeitraum, und der Artikel 13 entsprechenden Rechnungen, die einen Hinweis auf eine solche Bescheinigung tragen. Das Muster der Bescheinigung EUR. 1 ist in Anhang III dieses Protokolls wiedergegeben;

b)

einer Artikel 13 entsprechenden Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers gemäß Anhang IV dieses Protokolls;

c)

einer Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers gemäß Anhang IV dieses Protokolls, die von jedem Ausführer ausgestellt werden kann, sofern die aus einem oder mehreren Packstücken bestehende Sendung Ursprungserzeugnisse enthält, deren Gesamtwert 5 110 Rechnungseinheiten nicht überschreitet.

(2) Auf folgende Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in eine Vertragspartei dieses Abkommens ohne Vorlage eines der in Absatz 1 genannten Nachweise anzuwenden:

a)

Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden und deren Wert

365 Rechnungseinheiten nicht überschreitet,

b)

Waren, die sich im persönlichen Gepäck Reisender befinden und deren Wert 1 025 Rechnungseinheiten nicht überschreitet.

Diese Bestimmungen finden nur Anwendung, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und angemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Beträge in nationaler Währung der Ausfuhr-Vertragspartei dieses Abkommens, die den in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhrstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien dieses Abkommens mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch den Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, wenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaats in Rechnung gestellt werden.

Werden die Waren in der Währung einer anderen Vertragspartei dieses Abkommens in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag an.

(4) Der Gegenwert einer Rechnungseinheit in den Währungen der Vertragsparteien dieses Abkommens entspricht den im Anhang VI zu diesem Protokoll erwähnten Beträgen.

(5) Die in der Rechnungseinheit ausgedrückten Beträge werden immer dann angepaßt, wenn dies erforderlich ist, spätestens aber alle zwei Jahre.

(6) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

(7) Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und aus Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 9

(1) Die Bescheinigung EUR. 1 wird bei der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats erteilt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

(2) Die Bescheinigung EUR. 1 wird von den Zollbehörden einer Vertragspartei dieses Abkommens ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse“ dieses Staates im Sinne von Artikel 1 dieses Protokolls angesehen werden können.

(3) Die Zollbehörden einer Vertragspartei dieses Abkommens können, sofern sich die Waren, auf die sich die Bescheinigungen EUR. 1 beziehen, in ihrem Gebiet befinden, Bescheinigungen EUR. 1 unter den in diesem Protokoll genannten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens im Sinne von Artikel 2 dieses Protokolls angesehen werden können.

In diesen Fällen werden die Bescheinigungen EUR. 1 bei Vorlage der zuvor ausgestellten Ursprungsnachweise erteilt.

(4) Die Bescheinigung EUR. 1 darf nur erteilt werden, wenn sie als Urkunde für die Gewährung der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung dienen soll.

In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Feld der Bescheinigungen EUR. 1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung EUR. 1 anzugeben.

(5) Ausnahmsweise kann die Bescheinigung EUR. 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, erteilt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht erteilt worden ist.

Die Zollbehörden können eine Bescheinigung EUR. 1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen EUR. 1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

„RETROSPECTIVELY“, „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“, „DELIVRE A

POSTERIORI“, „NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“, „UTGEFID EFTIRU A“,

„RILASCIATO A POSTERIORI“, „UTSTEDT SENERE“, „TFÄRDAT 1

EFTERHAND“, „SONDRAN VERILMISTER“.

(6) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Bescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der bei der Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: „DUPLICATE“,

„KAKSOISKAPPALE“, „DUPLICATA“, „DUPLIKAT“, „EFTIRRIT“,

„DUPLICATO“, „IKINCI NUSHADIR“.

Das Duplikat erhält das Datum des Originals und gilt von diesem Tage ab.

(7) Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Vermerke werden im Feld „Bemerkungen“ der Bescheinigung EUR. 1 eingetragen.

(8) Eine oder mehrere Bescheinigungen EUR. 1 können stets durch eine oder mehrere Bescheinigungen EUR. 1 ersetzt werden, sofern dies durch die Zollstelle erfolgt, bei der sich die Waren befinden.

(9) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.

(10) Die Absätze 2 bis 9 finden sinngemäß Anwendung auf die gemäß Artikel 13 dieses Protokolls ausgestellten Ursprungsnachweise ermächtigter Ausführer.

Artikel 10

(1) Die Bescheinigung EUR. 1 wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt, der unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter auf dem Formblatt zu stellen ist, dessen Muster in dem Anhang III dieses Protokolls wiedergegeben ist und das entsprechend diesem Protokoll auszufüllen ist.

(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß das in Absatz 1 erwähnte Formular ordnungsgemäß ausgefüllt wird. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld „Warenbezeichnung“ so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein waagrechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.

(3) Da die Bescheinigung EUR. 1 die Beweisurkunde für die Gewährung der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung hinsichtlich der Zölle und Kontingente darstellt, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats den Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben in der Bescheinigung EUR. 1 nachprüfen.

(4) Wenn eine Bescheinigung EUR. 1 gemäß Artikel 9 Absatz 5 dieses Protokolls nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird, muß der Ausführer auf dem in Absatz 1 genannten Antrag

(5) Die Anträge auf Bescheinigungen EUR. 1 und die in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Protokolls genannten Ursprungsnachweise, auf deren Vorlage neue Bescheinigungen EUR. 1 erteilt werden, sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 11

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