BESCHLUSS Nr. 3/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG - ÖSTERREICH zur Änderung von Anhang III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

ABKOMMEN ÖSTERREICH - EWG

Präambel/Promulgationsklausel

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, nachfolgend „Protokoll Nr. 3” genannt, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Besonders Maismehl, sogenanntes „Masa”-Mehl, wird weder in der Gemeinschaft noch in den EFTA-Ländern hergestellt; dies rechtfertigt eine zunächst auf zwei Jahre begrenzte Anpassung der in Protokoll Nr. 3 für Waren der HS-Position 1905 festgelegten Ursprungsregeln:

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Hinweis (1) und die Fußnote, die in der diesem Beschluß beigefügten Liste enthalten sind, wird in die Liste in Anhang III zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens Österreich - EWG eingefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluß findet Anwendung ab 1. Dezember 1991. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991.

Anhang


Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Urspungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten

Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

```

```

Position Warenbezeichnung Be- oder

Verarbeitungen von

Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft,

die Ursprung verleihen

```

```

(1) (2) (3)

```

```

1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Herstellen aus

Hostien, leere Oblatenkapseln Vormaterialien jeder

der für Arzneiwaren Position, ausgenommen

verwendeten Art, aus Vormaterialien des

Siegel-Oblaten, getrocknete Kapitels 11 (1)

Teigblätter aus Mehl oder

Stärke und ähnliche Waren

```

```

(1) Jedoch darf bis einschließlich 30. November 1993 das nach dem Verfahren der „Nixtamalisierung'' (Kochen und Einweichen in alkalischer Lösung) gewonnene Maismehl („Masa''-Mehl) verwendet werden.

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