Bundesgesetz über die Transparenz von Preisen für Erdöl, Mineralölerzeugnisse, Gas, Strom und Arzneimittel sowie der Preisauszeichnungsvorschriften (Preistransparenzgesetz)
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 12 Abs. 1
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 15. Dezember 1992 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: zu BGBl. Nr. 761/1992)
(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: zu BGBl. Nr. 761/1992)
(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 56, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Art. II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Mit der Vollziehung des Abs. 1 ist die Bundesregierung betraut.
Artikel II
Transparenz von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse
§ 1. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten über die Preise für Erdöl (Rohöl) und Mineralölerzeugnisse sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verpflichtet ist. Die nähere Regelung dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfaßten Produkte, Preise und Erlöse, hat durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Unternehmen der Mineralölwirtschaft durch Verordnung zu verpflichten, dem Fachverband der Erdölindustrie jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. In der Verordnung sind insbesondere auch der Inhalt und die Form der Meldungen sowie der Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu bestimmen.
(3) Der Fachverband der Erdölindustrie hat die von den Unternehmen gemeldeten Daten auf seine Kosten, unter Aufsicht eines vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft gemachten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters, entsprechend dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) aufzubereiten und in dieser Fassung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
Artikel II
Transparenz von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse
§ 1. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der Kommission über die Preise für Erdöl (Rohöl) und Mineralölerzeugnisse sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Entscheidung 77/190/EWG der Kommission vom 26. Januar 1977 (ABl. L 61/34 vom 5. 3. 1977 (im folgenden Entscheidung 77/190/EWG)) zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 (ABl. L 140/4 vom 28. 5. 1976 (im folgenden Richtlinie 76/491/EWG)) in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/3. der Beitrittsakte Österreichs zur Europäischen Union (im folgenden Beitrittsakte) verpflichtet ist. Die nähere Regelung dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfaßten Produkte, Preise und Erlöse, hat durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Unternehmen der Mineralölwirtschaft durch Verordnung zu verpflichten, dem Fachverband der Erdölindustrie jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. In der Verordnung sind insbesondere auch der Inhalt und die Form der Meldungen sowie der Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu bestimmen.
(3) Der Fachverband der Erdölindustrie hat die von den Unternehmen gemeldeten Daten auf seine Kosten, unter Aufsicht eines vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft gemachten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters, entsprechend der Entscheidung 77/190/EWG zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/3. der Beitrittsakte aufzubereiten und in dieser Fassung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
Artikel II
Transparenz von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse
§ 1. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat der Europäischen Kommission über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie über die im Zusammenhang damit vorzulegenden sonstigen Angaben alle Informationen mitzuteilen, zu denen die Republik Österreich auf Grund
der Entscheidung des Rates 1999/280/EG vom 22. April 1999 [ABl. Nr. L 110 vom 28. April 1999, S 8 (im Folgenden: Entscheidung 1999/280/EG)] und
der Entscheidung der Kommission 1999/566/EG vom 26. Juli 1999 [ABl. Nr. L 216 vom 14. August 1999, S 8 (im Folgenden: Entscheidung 1999/566/EG)]
(2) Der Fachverband der Mineralölindustrie und der Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jene Informationen zu übermitteln, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. Die für die Ermittlung dieser Informationen angewandten Methoden sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben. Die Kostentragung hat durch den Fachverband der Mineralölindustrie und den Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels zu erfolgen.
(3) Die nähere Regelung über die, vom Fachverband der Mineralölindustrie und dem Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels gemäß Abs. 2 mitzuteilenden Informationen hat durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen. Diese Verordnung hat insbesondere auch den Inhalt und die Form der Informationen sowie den Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu enthalten. Die Verordnung hat weiters Bestimmungen über das Verfahren zu enthalten, das im Fall eines Ersuchens der Europäischen Kommission um ergänzende Informationen anzuwenden ist.
Artikel II
Transparenz von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse
§ 1. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Europäischen Kommission über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie über die im Zusammenhang damit vorzulegenden sonstigen Angaben alle Informationen mitzuteilen, zu denen die Republik Österreich auf Grund
der Entscheidung des Rates 1999/280/EG vom 22. April 1999 [ABl. Nr. L 110 vom 28. April 1999, S 8 (im Folgenden: Entscheidung 1999/280/EG)] und
der Entscheidung der Kommission 1999/566/EG vom 26. Juli 1999 [ABl. Nr. L 216 vom 14. August 1999, S 8 (im Folgenden: Entscheidung 1999/566/EG)]
(2) Der Fachverband der Mineralölindustrie und der Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels haben dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend jene Informationen zu übermitteln, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. Die für die Ermittlung dieser Informationen angewandten Methoden sind dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt zu geben. Die Kostentragung hat durch den Fachverband der Mineralölindustrie und den Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels zu erfolgen.
(3) Die nähere Regelung über die, vom Fachverband der Mineralölindustrie und dem Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels gemäß Abs. 2 mitzuteilenden Informationen hat durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen. Diese Verordnung hat insbesondere auch den Inhalt und die Form der Informationen sowie den Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu enthalten. Die Verordnung hat weiters Bestimmungen über das Verfahren zu enthalten, das im Fall eines Ersuchens der Europäischen Kommission um ergänzende Informationen anzuwenden ist.
§ 1a. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann Betreiber von Tankstellen, die auch Verbrauchern (§ 1 KSchG) Treibstoffe gewerbsmäßig anbieten, durch Verordnung verpflichten, die an ihrem Tankstellenareal ausgezeichneten Treibstoffpreise in die Preistransparenzdatenbank der E‒Control in elektronischer Form einzumelden. In dieser Verordnung können insbesondere Regelungen über die Voraussetzungen für die Meldepflicht im Zusammenhang mit den technischen Ausstattungen und der Betriebsgröße der Tankstellenbetreiber, die Art der erfassten Produkte nach Häufigkeit der Verwendung, Inhalt, Form und Umfang der Meldepflicht sowie der dabei einzuhaltenden Fristen und über Inhalt und Form der Veröffentlichung erfolgen. Die Ausgestaltung der Meldepflicht hat sowohl für die Tankstellenbetreiber als auch für den Betrieb der Datenbank einfach und kostensparend zu sein. Ziel dieser Datenbank ist es, dem Verbraucher zu ermöglichen, die jeweils günstigsten aktuellen Treibstoffpreise in seinem Umkreis feststellen zu können. Schadenersatzansprüche, die nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Falscheintragung durch den Meldepflichtigen beruhen, können nicht geltend gemacht werden.
(2) Die E-Control hat die Preistransparenzdatenbank nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Sinne der Vorgaben des Abs. 1 und der darauf erlassenen Verordnungen zu betreiben und im Internet zu veröffentlichen. Der E-Control ist dafür der notwendige Kostenersatz zu leisten.
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
Transparenz von Gas- und Strompreisen
§ 2. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (SAEG) über die Gas- und Strompreise der Gas- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen der industriellen Endverbraucher sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verpflichtet ist. Die nähere Regelung dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfaßten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen und Abgabemengen, hat durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen. Der letzte Satz gilt nicht für die Mitteilung gemäß Anhang XXI Z 26 lit. d des EWR-Abkommens.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Gas- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen durch Verordnung zu verpflichten, dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen beziehungsweise dem Verband der Elektrizitätswerke Österreichs jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. In der Verordnung sind insbesondere auch der Inhalt und die Form der Meldungen sowie der Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu bestimmen.
(3) § 1 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Transparenz von Gas- und Strompreisen
§ 2. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (SAEG) über die Gas- und Strompreise der Gas- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen der industriellen Endverbraucher sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 (ABl. L 185/16 vom 17. 7. 1990 (im folgenden Richtlinie 9O/377/EWG)) in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte verpflichtet ist. Die nähere Regelung dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfaßten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen und Abgabemengen, hat durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Gas- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen durch Verordnung zu verpflichten, dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen beziehungsweise dem Verband der Elektrizitätswerke Österreichs jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. In der Verordnung sind insbesondere auch der Inhalt und die Form der Meldungen sowie der Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu bestimmen.
(3) § 1 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) In der Verordnung gemäß Abs. 2 kann auch vorgesehen werden, daß im Falle des Bestehens nur eines meldepflichtigen Gasversorgungsunternehmens oder nur eines meldepflichtigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens gemäß § 2 Abs. 2 dieses dem SAEG unmittelbar alle Mitteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zu machen hat. Das entsprechende Unternehmen hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Ausfertigung sämtlicher Mitteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.
Transparenz von Gas- und Strompreisen
§ 2. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) über die Gas- und Strompreise der Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen der industriellen Endverbraucher sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 [ABl. Nr. L 185/16 vom 17. Juli 1990 (im Folgenden: Richtlinie 90/377/EWG)] in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte verpflichtet ist. Die nähere Regelung dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfassten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen und Abgabemengen, hat durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen durch Verordnung zu verpflichten, dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen beziehungsweise dem Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. In der Verordnung sind insbesondere auch der Inhalt und die Form der Meldungen sowie der Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu bestimmen.
(3) Der Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs haben die ihnen von den Erdgasunternehmen bzw. von den Elektrizitätsunternehmen zu übermittelnden Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben auf ihre Kosten entsprechend zusammenzufassen und aufzubereiten und in dieser Bearbeitung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. Sie können sich zur Zusammenfassung und Aufbereitung der Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.
(4) In der Verordnung gemäß Abs. 2 kann auch vorgesehen werden, dass im Falle des Bestehens nur eines meldepflichtigen Erdgasunternehmens oder nur eines meldepflichtigen Elektrizitätsunternehmens gemäß § 2 Abs. 2 oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland dieses dem EUROSTAT unmittelbar alle Mitteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zu machen hat. Das entsprechende Unternehmen hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Ausfertigung sämtlicher Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.
Transparenz von Gas- und Strompreisen
§ 2. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) über die Gas- und Strompreise der Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen, die industrielle oder gewerbliche Endverbraucher im Inland beliefern, sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 90/377/EWG zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise, ABl. Nr. L 185 vom 17.07.1990 S. 16 (im Folgenden: Richtlinie 90/377/EWG), in der Fassung des Beschlusses 2007/394/EG zur Änderung der Richtlinie 90/377/EWG, ABl. Nr. L 148 vom 09.06.2007 S. 11, verpflichtet ist. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung die näheren Regelungen dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfassten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen, Abgabemengen sowie Inhalt und Form der zugrundeliegenden Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen, zu treffen.
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