Bundesgesetz über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft”(NR: GP XVIII IA 193/A AB 307 S. 47. BR: 4147 AB 4168 S. 547.)
Artikel I
§ 1. Die Wasserstraßendirektion ist zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Sitz in Wien eingerichtet. Sie ist eine unmittelbar dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nachgeordnete Dienststelle.
§ 2. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Wasserstraßendirektion aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung, insbesondere ein entsprechendes örtliches Naheverhältnis zu den im § 3 Z 2 genannten Gewässern erforderlich ist, mit Verordnung Bereichsleitungen der Wasserstraßendirektion einzurichten und deren Wirkungsbereich festzulegen.
§ 3. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Wirkungsbereich der Wasserstraßendirektion:
die Erfüllung der Aufgaben, die sie auf Grund
des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 371/1927 sowie der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Wasserstraßenverordnung, BGBl. Nr. 274/1985,
des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der derzeit geltenden Fassung,
des Hydrographiegesetzes, BGBl. Nr. 58/1979 in der derzeit geltenden Fassung,
des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der derzeit geltenden Fassung,
des Bundesgesetzes über die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, BGBl. Nr. 372/1927, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 95/1934 und des Bundesgesetzes betreffend die Bediensteten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, BGBl. Nr. 367/1973,
des Bundesstraßengesetzes, BGBl. Nr. 286/1971 in der derzeit geltenden Fassung,
des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1985 in der derzeit geltenden Fassung
die sich aus internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen der Republik Österreich, insbesondere zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraßen (zB Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau, BGBl. Nr. 40/1960, Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970) sowie die Regulierung, Instandhaltung und Mitwirkung am Ausbau der Wasserstraßen gemäß § 14 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der derzeit geltenden Fassung.
§ 4. (1) Die Wasserstraßendirektion hat weiters für die Vorbereitung und Durchführung von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen zur unschädlichen Abfuhr von Hochwasser und Verhütung von Schäden durch Hochwasser im Bereich der im § 3 Z 2 angeführten Gewässer, mit Ausnahme der Errichtung von Hochwasserrückhalteanlagen an der Donau, zu sorgen.
(2) Für diese und vergleichbare Aufgaben hat sie mit den betroffenen Behörden sowie den regionalen und überregionalen Organisationen, die üblicherweise im Katastrophenfall tätig werden, das Einvernehmen herzustellen.
(3) Die Bestimmungen des Militärleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 471/1968 in der derzeit geltenden Fassung, sind für die Anforderungen von Leistungen im Katastrophenfall sinngemäß anzuwenden; Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Wasserstraßendirektion.
(4) Für die sich aus dem Katastropheneinsatzplan ergebende Vorhaltenotwendigkeit an Gerät und Material sind insbesondere durch vertragliche Regelungen, vor allem mit den im Abs. 2 genannten Organisationen sowie mit Rechtsträgern des privaten Rechtes, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
§ 5. Der Wasserstraßendirektion obliegt die Verwaltung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen des Bundes.
§ 6. (1) Die Wasserstraßendirektion hat sich bei der Durchführung der ihr auf Grund internationaler und nationaler Verpflichtungen durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten oder durch Bescheid auferlegten Rechte und Pflichten grundsätzlich Rechtsträgern des privaten Rechtes nach den Grundsätzen des österreichischen Vergaberechtes unter Berücksichtigung eines fairen Wettbewerbes zu bedienen, wobei bei der Auftragsvergabe insbesondere die Kenntnisse und Erfahrungen des Auftragnehmers für Betriebs- und Bautätigkeiten an den in § 3 Z 2 genannten Gewässern zu berücksichtigen sind.
(2) Für die Vergabe von Leistungen an Rechtsträger des privaten Rechts sind die nachfolgenden Bestimmungen, entsprechend dem jeweiligem Aufgabenbereich, zu berücksichtigen:
Alle Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen an den in § 3 Z 2 angeführten Gewässern, an den Treppelwegen, an den wasserbautechnischen Anlagen wie zB Uferbauten, Buhnen, Leitwerken, Schwellen und Durchlässen sowie an den mit den uferbildenden Dämmen in Funktionszusammenhang stehenden Begleitgerinnen sind unter größtmöglicher Schonung der Umwelt naturnah vorzunehmen. Solche Maßnahmen sind so zu planen, zu projektieren und auszuführen, daß alle nicht unbedingt notwendigen Eingriffe in das Landschaftsbild und das Naturgefüge (Ökosystem) unterbleiben und nicht vermeidbare Eingriffe so gering wie möglich gehalten werden,
An den im § 3 Z 2 genannten Gewässern ist durch geeignete wasserbautechnische Maßnahmen für günstige Abflußverhältnisse zu sorgen.
(3) Die Wasserstraßen sind derart zu planen, zu errichten und instandzuhalten, daß sie nach Maßgabe und bei Beachtung der schiffahrtsrechtlichen Vorschriften von allen Benützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse, die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind. Die Abmessungen der Fahrrinne sind unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen durch Verordnung festzulegen.
(4) Gestaute Abschnitte von Wasserstraßen sind - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 sowie des Abs. 6 - derart instandzuhalten, daß nicht durch Ablagerungen von Geschiebe und Schwebstoffen eine Behinderung der Schiffahrt oder eine Gefährdung von Uferbauten eintritt.
(5) Treppelwege und deren Verbindungen zum öffentlichen Straßennetz sind - unbeschadet der sonstigen Bestimmungen - nach Maßgabe der Erfordernisse der Schiffahrt und des Wasserbaues unter Bedachtnahme auf ihren Erholungswert derart zu planen, zu errichten und instandzuhalten, daß sie von allen auf diesen Wegen zugelassenen Verkehrsteilnehmern unter Rücksichtnahme auf die durch Zeit, Ort und Witterungsverhältnisse bedingten Umstände ohne Gefahr benützt werden können.
(6) Verpflichtungen Dritter, Bestandteile oder Abschnitte von in § 3 Z 2 angeführten Gewässern oder Treppelwegen instandzuhalten, werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
§ 7. Die Wasserstraßendirektion kann Leistungen, für deren Vornahme sie eingerichtet und geeignet ist und deren Ausführung die Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben nicht beeinträchtigt, für Dritte gegen angemessenes Entgelt erbringen. Die Kosten, die ihr in Erfüllung von Bescheiden der Bundesverwaltung zugewiesenen Pflichten entstehen, sind ihr, sofern diese nicht aus Amtshilfe entstehen, von dem jeweiligen Konsenswerber bzw. Konsensinhaber zu ersetzen. Diesem hat die Wasserstraßendirektion die ihr entstandenen Kosten mittels Bescheid innerhalb von sechs Monaten vorzuschreiben.
§ 8. (1) Die Wasserstraßendirektion hat Planungen, welche Interessen der unmittelbar betroffenen Gemeinden bzw. des Bundesamtes für Schiffahrt berühren, diesen rechtzeitig bekanntzugeben. Diese Planungsunterlagen sind in der Wasserstraßendirektion, und sofern Bereichsleitungen eingerichtet worden sind, in diesen zur öffentlichen Einsicht für vier Wochen aufzulegen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann eine schriftliche Äußerung hiezu einbringen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei Gefahr im Verzug. In diesem Fall ist ehestmöglich das Einvernehmen mit dem Bundesamt für Schiffahrt herzustellen.
§ 9. (1) Sofern es jeweils den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht, hat die Wasserstraßendirektion im Hinblick auf die Kontinuität der bisher von ihr wahrgenommenen Aufgaben und deren Durchführung an den in § 3 Z 2 genannten Gewässern die „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' für die Durchführung dieser Aufgaben, längstens bis 31. Dezember 1994, gegen Kostenersatz mittels Rechtsgeschäft heranzuziehen; bis zu diesem Zeitpunkt muß der Vorstand der Gesellschaft die zur Durchführung dieser Aufgaben nach der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, und dem Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, in der derzeit geltenden Fassung, erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise nicht erbringen.
(2) Die für die Durchführung der von der Gesellschaft zu besorgenden Aufgaben nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung erforderlichen betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungen und Bewilligungen gelten als bis zum 31. Dezember 1994 erteilt.
(3) Die für die Durchführung der von der Gesellschaft zu besorgenden Aufgaben erforderlichen Konzessionen gemäß § 78 Abs. 1 Z 3, 4 und 7 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, gelten als bis zum 31. Dezember 1994 erteilt. Bestehende amtliche Zulassungen für die gemäß § 10 Abs. 1 in die Gesellschaft einzubringenden Wasserfahrzeuge gehen auf die Gesellschaft über.
Artikel II
§ 10. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' mit dem gesetzlichen Mindestkapital zu gründen. Der Bundesminister für Finanzen ist verpflichtet, auf der Grundlage eines von der Gesellschaft im Auftrag der Wasserstraßendirektion bis Mitte des Jahres 1992 zu erstellenden Unternehmenskonzeptes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die in der Anlage bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Bestandteile des bisher von der Wasserstraßendirektion verwalteten Bundesvermögens sowie die bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten und eine Bareinlage nachfolgend als Kapitalerhöhung einzubringen, sofern sich aus diesem Unternehmenskonzept die budgetäre Vorteilhaftigkeit der Ausgliederung und die Unternehmensstrategie zur langfristigen Absicherung der Wirtschaftlichkeit ergeben und soweit dies für den Betrieb und für eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz für die „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991, auch für diese Aktiengesellschaft anzuwenden. Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
§ 11. (1) Der Rechtsübergang tritt mit der Kapitalerhöhung gemäß § 10 Abs. 1, zweiter Satz, in Kraft.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Amtsbestätigung darüber auszustellen, ob eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht vor Einbringung als Sacheinlage gemäß § 10 Abs. 1, zweiter Satz, zu dem von der Wasserstraßendirektion verwalteten Bundesvermögen zählt. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Mit dem Eigentumsübergang von in der Anlage bezeichneten Sachen erfolgt eine Gesamtrechtsnachfolge der „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'', insbesondere hinsichtlich der mit den eingebrachten Liegenschaften zusammenhängenden privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Rechten und Pflichten.
§ 12. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.
§ 13. (1) Die Vorgänge gemäß §§ 10 und 11 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit, sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.
(2) Schriften und Abhandlungen, die mit den Vorgängen gemäß §§ 10 bis 12 erforderlich sind, sind von den Gebühren im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 in der geltenden Fassung, befreit.
(3) Bei Grundbuchseintragungen über Rechte, die auf die „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' übergehen, ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung des Berechtigten durch die Bezeichnung „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' zu ersetzen. § 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Aktien der „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' bestmöglich zu veräußern.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Ausgabeneinsparungen bzw. Mehreinnahmen bei den Ansätzen 1/64400, 1/64403, 1/64407, 2/64404 und 2/64407 des Bundesvoranschlages 1992 bis zu einem Betrag von 130 Millionen Schilling zu Lasten des finanzgesetzlichen Ansatzes 1/64408 für Aufträge an die gemäß § 10 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zu gründende Gesellschaft zu verwenden.
§ 15. Die Aufgaben der „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' sind in deren Satzung festzulegen. Dabei ist insbesondere vorzusehen, daß die Aktiengesellschaft nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen ist, die Aktiengesellschaft auch andere Betriebsführungsaufgaben an der Donau oder auf anderen Gewässern im Inland und im Ausland übernehmen darf und eine Beteiligungs- und Kooperationsmöglichkeit mit anderen Rechtsträgern, die insbesondere an der Donau tätig sind, ermöglicht wird.
Artikel III
§ 16. (1) Für die Bediensteten des Bundes, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Wasserstraßendirektion beschäftigt sind, gilt mit Ausnahme der Bundesbediensteten, deren Arbeitsplatz bei der Wasserstraßendirektion nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes innerhalb von 4 Wochen mit Bescheid bzw. Arbeitgeberverfügung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festgelegt wird, folgende Regelung mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kapitalerhöhung gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz:
Beamte gehören auf die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der Wasserstraßendirektion an (Abs. 3), solange sie nicht auf eine andere Planstelle ernannt werden;
Vertragsbedienstete werden Arbeitnehmer der „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft''; die am Tag vor der Wirksamkeit der Kapitalerhöhung gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz bestehenden Rechte bleiben ihnen gewahrt.
(2) 1. Bei der Erlassung von Bescheiden bzw. Arbeitgeberverfügungen gemäß Abs. 1 sind die Erfordernisse zur Erfüllung der Aufgaben der Wasserstraßendirektion, insbesondere im Hinblick auf die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den bisherigen Arbeitsplatz und soziale Erwägungen, zu beachten.
Beamten, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Wasserstraßendirektion beschäftigt sind und die im Fall von männlichen Beamten bis zum 31. Dezember 1991 das 55. Lebensjahr, im Fall von weiblichen Beamten bis zum 31. Dezember 1991 das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist über ihren Antrag innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist deren Arbeitsplatz bei der Wasserstraßendirektion mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen.
(3) Dienststelle für die im Abs. 1 Z 1 genannten Beamten ist das einzurichtende Amt der Wasserstraßendirektion. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten unmittelbar nachgeordnet und wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gebunden.
(4) Das Amt der Wasserstraßendirektion ist anweisende Stelle im Sinne des Bundeshaushaltsrechtes.
(5) Die im Abs. 1 Z 1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten. Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme Forderungen des Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund ebenso wie die Forderungen des Bundes gegenüber Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 Z 2 von der „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' zu refundieren.
(6) Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Beamten gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, und das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972 in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Beamten hat die „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen und an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 30 vH des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Beitrag anzurechnen.
(8) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Abs. 7 gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
(9) Überweisungsbeträge, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Sozialversicherungsträgern geleistet werden, sind dem Bund in voller Höhe zu überweisen.
(10) Die „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' hat dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses und des Bundesvoranschlages bezüglich des Beitrages nach Abs. 7 erforderlich sind. Gegenüber dem Rechnungshof gilt gleiches für die zur Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses erforderlichen Unterlagen.
§ 17. (1) Das Bundesrechenamt hat die ihm obliegenden Aufgaben für die im § 16 Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Bundesbediensteten der Wasserstraßendirektion auf Verlangen der „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' weiterhin, längstens jedoch bis 31. Dezember 1995, wahrzunehmen. Die Haushaltsverrechnung des Bundes für das Amt der Wasserstraßendirektion sowie die Besoldung der Beamten sind vom Bundesrechenamt mitzubesorgen.
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