(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER EINE BEIHILFENDISZIPLIN AUF DEM STAHLSEKTOR(NR: GP XVIII RV 123 AB 229 S. 37. BR: AB 4115 S. 544.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 5 verfassungsändernd ist, samt Anhängen A und B sowie Note namens der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wird
genehmigt.
Ratifikationstext
Ein gleichlautendes Schreiben, mit dem die Zustimmung der österreichischen Seite bestätigt wird, wurde am 24. September 1991 von Ministerialrat Mag. Josef Mayer an den Deputy United States Trade Representative, Mr. S. Linn Williams, gerichtet.
Die Mitteilungen gemäß Art. 6 Abs. 1 des Abkommens wurden am 4. Oktober bzw. 5. November 1991 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 6 Abs. 1 mit 5. November 1991 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
KONSENS
In den Verhandlungen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (im folgenden die „USA” genannt) einerseits und der Regierung der Republik Österreich (im folgenden „Österreich” genannt) andererseits über den Handel mit Stahlerzeugnissen sind die beiden Parteien wie folgt übereingekommen:
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen A und B sowie Note namens der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wird genehmigt.
Ratifikationstext
Ein gleichlautendes Schreiben, mit dem die Zustimmung der österreichischen Seite bestätigt wird, wurde am 24. September 1991 von Ministerialrat Mag. Josef Mayer an den Deputy United States Trade Representative, Mr. S. Linn Williams, gerichtet.
Die Mitteilungen gemäß Art. 6 Abs. 1 des Abkommens wurden am 4. Oktober bzw. 5. November 1991 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 6 Abs. 1 mit 5. November 1991 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
KONSENS
In den Verhandlungen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (im folgenden die „USA“ genannt) einerseits und der Regierung der Republik Österreich (im folgenden „Österreich“ genannt) andererseits über den Handel mit Stahlerzeugnissen sind die beiden Parteien wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die USA und Österreich erkennen an, daß zur Vermeidung von Handelsverzerrungen in der Uruguay-Runde multilateraler Handelsverhandlungen neue allgemeine Disziplinen vereinbart werden müssen.
Die USA und Österreich sind sich der wirtschaftlichen Bedeutung des Stahlsektors für ihre Volkswirtschaften bewußt, wie auch der historischen Entwicklung staatlicher Praktiken zur Unterstützung und Behinderung des freien Marktzuganges, die seit vielen Jahren zu einer Verzerrung des Stahlhandels führen, sowie der anderen spezifischen Merkmale dieses Sektors.
Bis zur Einführung neuer GATT-Disziplinen im Rahmen der Uruguay-Runde sind die USA und Österreich übereingekommen, diesen bilateralen Konsens zu schließen, der im wesentlichen darauf abzielt,
– einen Übergang zu den liberalen Bedingungen für den Stahlhandel zu schaffen, die sich aus den in der Uruguay-Runde ausgehandelten GATT-Regeln und Disziplinen ergeben werden,
– Handelsverzerrungen im Stahlsektor abzubauen und
– ein faires und offenes Handelsumfeld für Stahl zu schaffen.
Dieser Konsens soll die Verwirklichung der in Absatz 3 genannten Ziele erleichtern, ohne die Position der USA oder Österreichs in den Verhandlungen über allgemeine Disziplinen für Beihilfen, Streitbeilegung oder tarifliche und nichttarifliche Maßnahmen im Rahmen des GATT oder des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens zu beeinträchtigen. Die USA und Österreich erkennen an, daß dieser Konsens die Ergebnisse der Uruguay-Runde multilateraler Handelsverhandlungen oder die in dieser Runde ausgehandelten Techniken und Modalitäten zur Einführung von Disziplinen, die im Rahmen allgemeiner Vorschriften oder in sonstiger Form auf den Stahlsektor Anwendung finden können, nicht vorentscheidet.
Die USA und Österreich bekräftigen, daß es in ihrem beiderseitigem Interesse liegt, gemeinsam in der Uruguay-Runde auf eine multilaterale Einigung auf Regeln zur Einführung wirksamer Disziplinen für staatliche Unterstützungen und für die Beschränkung tariflicher und nichttariflicher Maßnahmen hinzuarbeiten, die mit den Zielen und Grundsätzen dieses Konsens in Einklang stehen. Zu diesem Zweck kommen die USA und Österreich überein, ihre Bemühungen zu koordinieren, um in der Uruguay-Runde GATT-Regeln sicherzustellen, die öffentliche Beihilfen an den Stahlsektor verhindern, die durch diesen Konsens verboten werden.
Artikel 2
Die USA und Österreich bestätigen in diesem Konsens ihre Verpflichtungen aus bestehenden multilateralen Bestimmungen, keine der Ausfuhrbeihilfen zu gewähren, die in der erläuternden Beispielliste von Ausfuhrsubventionen im Anhang zum Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens aufgeführt sind.
Die USA und Österreich kommen überein, ihren Stahlindustrien keine anderen staatlichen Beihilfen zu gewähren, als sie in Anhang A vorgesehen sind.
Im Sinne dieses Konsens sind unter „staatlicher Unterstützung“ jene Interventionen zu verstehen, die durch legistische oder faktische Maßnahmen speziell für den Stahlsektor gesetzlich vorgesehen werden, eingeschlossen solche Interventionen im Wege von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, in welcher Form auch immer. Dabei handelt es sich insbesondere um Einnahmen wie Steuervergünstigungen oder den Transfer öffentlicher Mittel an Stahlunternehmen in Form des Erwerbs von Beteiligungen oder der Bereitstellung von Kapital oder ähnlicher Finanzierungen, die nicht als echte Risikokapitalbeiträge nach der üblichen Investitionspraxis in einer freien Marktwirtschaft angesehen werden können.
Dieser Konsens berührt nicht die staatlichen Unterstützungen, zu denen sich die USA oder Österreich vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung verpflichtet hat.
Artikel 3
Da die Handelsströme bei Stahl durch tarifliche und nichttarifliche Maßnahmen beschränkt und verzerrt werden können, kommen die USA und Österreich überein, sowohl die tariflichen als auch die nichttariflichen Maßnahmen wie folgt zu liberalisieren:
Tarifliche Maßnahmen: Die USA und Österreich kommen überein, sich in den Verhandlungen der Uruguay-Runde dafür einzusetzen, daß alle Teilnehmer sich zu einer wesentlichen Verringerung, Harmonisierung oder gegebenenfalls Beseitigung der Stahlzölle sowie zu einer beträchtlichen Erhöhung des Bindungsumfanges bereiterklären.
Nichttarifliche Maßnahmen: Die USA und Österreich kommen überein, keine den Stahlhandel beschränkenden oder verzerrenden Maßnahmen einzuführen, die mit den GATT-Bestimmungen oder den im Rahmen des GATT ausgehandelten Instrumenten nicht vereinbar sind. Ferner verpflichten sich die USA und Österreich, keine Handelsbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen einzuführen.
Artikel 4
In einer Zeit, in der die USA und Österreich Umstruktuierungen vorgenommen haben und weiterhin vornehmen müssen, um ihre Stahlkapazitäten anzupassen, bekräftigen sie ihre Entschlossenheit, Überkapazitäten in der Stahlproduktion nicht durch staatliche Ausfuhrkredite oder gebundene Beihilfen zu fördern. Die USA und Österreich kommen darüber überein, sich in der OECD umgehend für eine größere Disziplin bei gebundenen Krediten und anderen Formen staatlich unterstützter Ausfuhrkredite für Stahlwerke und -ausrüstungen einzusetzen.
Bei der Garantie oder der Bereitstellung derartiger Kredite werden die USA und Österreich die Lebensfähigkeit der Projekte berücksichtigen und die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des amerikanischen oder österreichischen Stahlmarktes prüfen.
Die USA und Österreich
erkennen an, daß den Interessen beider Parteien am ehesten gedient wird, wenn bereits in einer ersten Phase die Einigung auf gemeinsame Haltung gegenüber staatlichen Vergünstigungen für ein bestimmtes Ausfuhrgeschäft erzielt wird;
bekräftigen daher die Notwendigkeit, sich vor allem bei wichtigen Ausfuhrgeschäften um eine gemeinsame Haltung zu bemühen;
erkennen an, daß in bestimmten Fällen, vor allem wenn die bestehenden Verfahren für den Informationsaustausch nicht in zufriedenstellender Weise funktionieren, die Vereinbarung einer gemeinsamen Haltung durch persönliche Konsultationen erleichtert werden könnte;
verpflichten sich, in diesen Fällen den Ersuchen um baldige persönliche Konsultationen stattzugeben und an allen Sitzungen teilzunehmen, die einberufen werden um zusammen mit anderen betroffenen Teilnehmern eine gemeinsame Haltung zu vereinbaren, und
bestätigen darüber hinaus, daß sie einer strengen Einhaltung der Vereinbarung über Richtlinien für staatlich unterstützte Ausfuhrkredite große Bedeutung beimessen.
Verfassungsbestimmung
Artikel 5
Die USA und Österreich nehmen Konsultationen über Beschwerden auf, die jede Partei vorbringen kann, wenn die Durchführung dieses Konsens in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.
Sollte es bei der Auslegung oder Durchführung dieses Konsens zwischen der USA und Österreich zu einem Streit kommen, und kann dieser Streit nicht durch Konsultationen innerhalb von 15 Tagen nach dem Konsultationsersuchen einer der Parteien beigelegt werden, teilt die USA oder Österreich der jeweils anderen Partei mit, daß sie den Streit vor ein verbindliches Schiedsgericht bringt, und benennt einen Schiedsrichter. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Mitteilung muß die andere Partei einen zweiten Schiedsrichter benennen. Die Schiedsrichter dürfen kein finanzielles Interesse an dem Streit haben und von keiner Partei Weisungen entgegennehmen.
Das Schiedsgericht entscheidet durch Mehrheitsvotum.
Innerhalb von drei Monaten nach der Benennung des Vorsitzenden entscheidet das Schiedsgericht, ob ein Verstoß gegen diesen Konsens vorliegt. Es entscheidet ferner über geeignete Maßnahmen zur Wiedergutmachung dieses Verstoßes.
Liegt ein eindeutiger und schwerwiegender Verstoß gegen
Konnte die Angelegenheit nicht innerhalb von 15 Tagen in Konsultationen geregelt werden, und hat die geschädigte Partei der anderen mitgeteilt, daß sie die Angelegenheit als eindeutigen und schwerwiegenden Verstoß gegen diesen Konsens ansieht, benennen die Parteien innerhalb von fünf Tagen den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes entweder im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Auswahl aus der gemeinsam aufgestellten Liste.
Nach der Benennung des Vorsitzenden kann die geschädigte Partei diesem eine vorläufige Abhilfemaßnahme zum Ausgleich der Folgen eines solchen Verstoßes vorschlagen. Der Vorsitzende muß innerhalb von 15 Tagen über die Genehmigung, Änderung oder Ablehnung der vorläufigen Abhilfemaßnahme entscheiden. Bei seiner Entscheidung über Genehmigung, Umfang, Art und Dauer der vorläufigen Abhilfemaßnahme berücksichtigt der Vorsitzende, wie eindeutig und schwerwiegend der Verstoß ist und ob die vorläufige Abhilfemaßnahme nach den Richtlinien für eine solche Abhilfemaßnahme vernünftig ist.
Die vom Vorsitzenden genehmigte vorläufige Abhilfemaßnahme kann von der geschädigten Partei solange angewendet werden bis sie durch die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichtes verlängert, geändert oder beendet wird.
Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die für Erzeugnisse gelten, die von dem Verstoß betroffen sind, um mit denen die Ausfuhrhöchstmengen erhöht oder verringert werden, die in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Vereinigten Staaten andererseits über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen festgelegt wurden welches mit 7. Dezember 1989 *1) in Kraft getreten ist;
soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieses Konsens zur Abstellung des Verstoßes notwendig ist, kann das Schiedsgericht die vorläufige Einführung von Zöllen oder entsprechenden Sicherheitsleistungen für die Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in dem Gebiet der Partei, die den Verstoß begangen hat, in das Gebiet der anderen Partei genehmigten.
Schwere und Art des Verstoßes,
Dauer des Verstoßes,
die nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen der anderen Partei und
der Umfang des USA-Österreich Handels
Die von dem Schiedsgericht beschlossenen Maßnahmen sollten nicht
Die USA und Österreich müssen die Maßnahmen ergreifen, die das Schiedsgericht in seiner Sachaufklärung festlegte. Führt die USA oder Österreich diese Maßnahme nicht durch, und können sie sich nicht auf einen angemessenen Ausgleich oder eine andere Abhilfemaßnahme einigen, kann die jeweils andere Partei dem Schiedsgericht vorschlagen, gleichwertige Vorteile aus diesem Konsens gegenüber der Partei auszusetzen, die ihre Verpflichtungen nicht erfüllt. Eine solche Aussetzung wird 30 Tage nach ihrer Beantragung beim Schiedsgericht wirksam, sofern sie von diesem nicht abgelehnt wird.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 242/1990
Artikel 5
Die USA und Österreich nehmen Konsultationen über Beschwerden auf, die jede Partei vorbringen kann, wenn die Durchführung dieses Konsens in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.
Sollte es bei der Auslegung oder Durchführung dieses Konsens zwischen der USA und Österreich zu einem Streit kommen, und kann dieser Streit nicht durch Konsultationen innerhalb von 15 Tagen nach dem Konsultationsersuchen einer der Parteien beigelegt werden, teilt die USA oder Österreich der jeweils anderen Partei mit, daß sie den Streit vor ein verbindliches Schiedsgericht bringt, und benennt einen Schiedsrichter. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Mitteilung muß die andere Partei einen zweiten Schiedsrichter benennen. Die Schiedsrichter dürfen kein finanzielles Interesse an dem Streit haben und von keiner Partei Weisungen entgegennehmen.
Die beiden von der USA und Österreich benannten Schiedsrichter wählen innerhalb von 15 Tagen nach der Benennung des zweiten Schiedsrichters einen dritten Schiedsrichter, entweder aus einer sowohl von der USA als auch von Österreich anerkannten Liste oder, falls notwendig, nach dem Zufallsprinzip. Der dritte Schiedsrichter darf weder die Staatsangehörigkeit einer der beiden Parteien besitzen noch ein finanzielles Interesse an dem Streit haben. Er führt den Vorsitz des Schiedsgerichtes.
Die Verfahrensregeln werden von Österreich und der USA oder falls dies nicht möglich ist, von den Schiedsrichtern festgelegt. Das Verfahren sieht das Recht auf mindestens eine Anhörung durch das Schiedsgericht sowie die Möglichkeit vor, schriftliche Sachäußerungen und Gegenargumente vorzubringen.
Jede Partei trägt die Kosten ihres eigenen Schiedsrichters und ihrer Vertretung in dem Verfahren. Die Kosten für den dritten Schiedsrichter und die übrigen Verfahrenskosten werden von der USA und Österreich zu gleichen Teilen getragen.
Das Schiedsgericht entscheidet durch Mehrheitsvotum.
Innerhalb von drei Monaten nach der Benennung des Vorsitzenden entscheidet das Schiedsgericht, ob ein Verstoß gegen diesen Konsens vorliegt. Es entscheidet ferner über geeignete Maßnahmen zur Wiedergutmachung dieses Verstoßes.
Kann das Schiedsgericht wegen außergewöhnlicher Umstände die vorgeschriebene Frist nicht einhalten, können die Parteien diese Frist soweit notwendig verlängern.
Liegt ein eindeutiger und schwerwiegender Verstoß gegen Artikel 2 oder 3 vor, kann die geschädigte Partei eine vorläufige Abhilfemaßnahme vorschlagen, um die Auswirkungen dieses Verstoßes bis zu einer endgültigen Sachaufklärung durch das Schiedsgericht zu neutralisieren. Für die vorläufige Abhilfemaßnahme gelten die gleichen Leitlinien wie für die endgültige Abhilfemaßnahme.
Die vorläufige Abhilfemaßnahme wird nach folgendem Verfahren festgelegt:
Konnte die Angelegenheit nicht innerhalb von 15 Tagen in Konsultationen geregelt werden, und hat die geschädigte Partei der anderen mitgeteilt, daß sie die Angelegenheit als eindeutigen und schwerwiegenden Verstoß gegen diesen Konsens ansieht, benennen die Parteien innerhalb von fünf Tagen den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes entweder im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Auswahl aus der gemeinsam aufgestellten Liste.
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