Öffnungszeitengesetz 1991

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-01-25
Status Aufgehoben · 2003-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
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Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1973 unterliegen.

(2) Als Betriebseinrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der im Abs. 1 genannten Unternehmungen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen werden.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Tätigkeit lediglich gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1973 von deren Bestimmungen ausgenommen ist.

(4) Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen

a)

die Warenabgabe aus Automaten;

b)

der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 191 GewO 1973 bezeichneten Umfang;

c)

der Marktverkehr;

d)

Verkaufsstellen im Kasernenbereich, die Waren nur an Angehörige des Bundesheeres, der Gendarmerie oder der Bundespolizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben („Marketendereien'') und

e)

Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im § 119 Abs. 2 GewO 1973 angeführten Waren.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.

(2) Als Betriebseinrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der im Abs. 1 genannten Unternehmungen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen werden.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Tätigkeit lediglich gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen ist.

(4) Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen

a)

die Warenabgabe aus Automaten;

b)

der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 144 GewO 1994 bezeichneten Umfang;

c)

der Marktverkehr;

d)

Verkaufsstellen im Kasernenbereich, die Waren nur an Angehörige des Bundesheeres, der Gendarmerie oder der Bundespolizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben („Marketendereien'') und

e)

Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im § 171 Abs. 2 GewO 1994 angeführten Waren.

Allgemeine Öffnungszeiten an Werktagen

§ 2. (1) Die Verkaufsstellen (§ 1 Abs. 1 bis 3) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen von 6 Uhr bis - ausgenommen Samstag - 19.30 Uhr offengehalten werden.

(2) Bäckereibetriebe dürfen für den Verkauf von Backwaren ab 5.30 Uhr offengehalten werden.

(3) Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen am Abend höchstens eine Stunde über die im Abs. 1 festgelegte Öffnungszeit hinaus offengehalten werden.

(4) Zusätzlich zu den im Abs. 1 festgesetzten Offenhaltezeiten dürfen Verkaufsstellen an einem Werktag einmal in der Kalenderwoche ausgenommen Samstag bis 21 Uhr offengehalten werden. Diese Regelung gilt nicht für den 24. und 31. Dezember.

(5) Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 1 und 4 sowie § 3 Abs. 1 darf innerhalb einer Kalenderwoche 60 Stunden, beim Kleinverkauf von Lebensmitteln 66 Stunden nicht überschreiten.

Allgemeine Öffnungszeiten an Werktagen

§ 2. (1) Die Verkaufsstellen (§ 1 Abs. 1 bis 3) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen von 6 Uhr bis - ausgenommen Samstag - 19.30 Uhr offengehalten werden.

(2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offengehalten werden.

(3) Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen am Abend höchstens eine Stunde über die im Abs. 1 festgelegte Öffnungszeit hinaus offengehalten werden.

(4) Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 4 darf innerhalb einer Kalenderwoche 66 Stunden nicht überschreiten.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/1997)

§ 3. (1) Die Verkaufsstellen dürfen, sofern durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist, an Samstagen bis 13 Uhr offengehalten werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für die Verkaufsstellen für Naturblumen und für Süßwaren, ferner nicht für Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind.

(3) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung für bestimmte, in unmittelbarer Nähe der Grenze des Bundesgebietes gelegene Gebiete Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 anordnen, um zu verhindern, daß die Einkaufsbedürfnisse in größerem Umfang im Ausland gedeckt werden.

§ 3. (1) Die Verkaufsstellen dürfen, sofern durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist, an Samstagen bis 17 Uhr offengehalten werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für die Verkaufsstellen für Naturblumen und für Süßwaren, ferner nicht für Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind.

(3) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung für bestimmte, in unmittelbarer Nähe der Grenze des Bundesgebietes gelegene Gebiete Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 anordnen, um zu verhindern, daß die Einkaufsbedürfnisse in größerem Umfang im Ausland gedeckt werden.

§ 3a. (1) Die Verkaufsstellen dürfen einmal im Monat am Samstag bis spätestens 17 Uhr offengehalten werden. Diese Regelung gilt nicht für den 24. und 31. Dezember.

(2) Verkaufsstellen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund einer auf dieses Bundesgesetz gestützten Verordnung auch nur an einem Samstag im Monat nach 13 Uhr offengehalten werden, dürfen in dem betreffenden Monat auf Grund des Abs. 1 nicht an einem weiteren Samstag nach 13 Uhr offengehalten werden. Das Offenhalten an einem Samstag nach 13 Uhr auf Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 6 oder Abs. 7 steht aber dem Offenhalten an einem weiteren Samstag nach 13 Uhr auf Grund des Abs. 1 nicht entgegen.

Sonderregelung für bestimmte Tage

§ 4. (1) Am 24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen bis 16 Uhr offengehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen bis 18 Uhr offengehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.

(2) Am 31. Dezember dürfen die Verkaufsstellen

bis 17 Uhr, die Verkaufsstellen für Lebensmittel (ausgenommen Süßwaren) bis 18 Uhr, offengehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren, für Naturblumen und für Silvesterartikel dürfen bis 20 Uhr offengehalten werden.

(3) Fallen der 24. Dezember und der 31. Dezember auf einen Samstag, so gilt an Stelle von Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz der § 3 Abs. 1.

(4) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung bestimmen, daß die Verkaufsstellen am 24. und am 31. Dezember, sofern die bestehenden Einkaufsgewohnheiten dies zulassen, um höchstens zwei Stunden früher als zu den in den Abs. 1 und 2 festgelegten Zeiten zu schließen sind.

(5) An den letzten drei Samstagen vor dem 24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen bis 18 Uhr offengehalten werden; diese Ausnahme gilt nicht für Verkaufsstellen für Lebensmittel, außer für die Verkaufsstellen für Süßwaren.

(6) Der Landeshauptmann kann jedoch nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Landes-Landwirtschaftskammer und der Landes-Exekutive des ÖGB mit Verordnung bestimmen, daß, abweichend von der Regelung nach Abs. 5 auch am vierten Samstag vor dem 24. Dezember bis 18 Uhr offengehalten werden darf, wenn und insoweit dies wegen des Weihnachts-Einkaufsbedarfes erforderlich ist.

(7) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung bestimmen, daß auch die Verkaufsstellen für andere Lebensmittel als Süßwaren an den in den Abs. 5 und 6 bezeichneten Samstagen bis 18 Uhr offengehalten werden dürfen, wenn und insoweit ein besonderer Einkaufsbedarf auch für diese Waren besteht.

Sonderregelung für bestimmte Tage

§ 4. (1) Am 24. Dezember sind die Verkaufsstellen jedenfalls um 14 Uhr zu schließen. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen bis 18 Uhr offengehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.

(2) Am 31. Dezember dürfen die Verkaufsstellen

bis 17 Uhr, die Verkaufsstellen für Lebensmittel (ausgenommen Süßwaren) bis 18 Uhr, offengehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren, für Naturblumen und für Silvesterartikel dürfen bis 20 Uhr offengehalten werden.

(3) Fallen der 24. Dezember und der 31. Dezember auf einen Samstag, so gilt an Stelle von Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz eine Offenhaltezeit bis 13 Uhr. Der Landeshauptmann kann davon abweichend mit Verordnung bestimmen, daß die Verkaufsstellen in Tourismusorten und Ortsteilen gemäß § 6 Abs. 2 lit. b am 31. Dezember bis 17 Uhr offengehalten werden dürfen.

(4) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung bestimmen, daß die Verkaufsstellen am 24. und am 31. Dezember, sofern die bestehenden Einkaufsgewohnheiten dies zulassen, um höchstens zwei Stunden früher als zu den in Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 festgelegten Zeiten zu schließen sind.

(5) An den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen bis 18 Uhr offengehalten werden.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/1997)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/1997)

Sonderregelung für Verkaufsstellen bestimmter Art

§ 5. Abweichend von den Regelungen gemäß den §§ 2, 3 und 3a dürfen offengehalten werden

a)

Verkaufsstellen in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen für den Verkauf von Reiseproviant, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise-Toiletteartikel, Filme und dergleichen) nach Maßgabe der Verkehrszeiten;

b)

Verkaufsstellen für Süßwaren, Erfrischungen und sonstige genußfertige Lebensmittel in Theatern, Museen und musealen Ausstellungen, Lichtspieltheatern, Konzerthäusern, Kongreßgebäuden, Zirkussen und Sporthallen und auf Sportplätzen während der für die Bedienung der Besucher erforderlichen Zeit;

c)

Verkaufsstellen, die in unmittelbarer Nähe eines für den Kleinverkauf bestimmten Marktes gelegen sind, für den Verkauf von Waren, die Gegenstand des Marktverkehrs sind, während der Marktzeit;

d)

Verkaufsstellen in Theatern, Museen und musealen Ausstellungen, sowie Konzerthäusern für andere als in lit. b genannte Waren, die einen Bezug zur Veranstaltung oder zum Veranstaltungsort haben, während der Öffnungszeiten für die Besucher;

e)

Zollfreiläden auf Flughäfen nach Maßgabe der Verkehrszeiten.

Sonderregelung für Verkaufsstellen bestimmter Art

§ 5. Abweichend von den Regelungen gemäß den §§ 2 und 3 dürfen offengehalten werden

a)

Verkaufsstellen in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen für den Verkauf von Reiseproviant, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise-Toiletteartikel, Filme und dergleichen) nach Maßgabe der Verkehrszeiten;

b)

Verkaufsstellen für Süßwaren, Erfrischungen und sonstige genußfertige Lebensmittel in Theatern, Museen und musealen Ausstellungen, Lichtspieltheatern, Konzerthäusern, Kongreßgebäuden, Zirkussen und Sporthallen und auf Sportplätzen während der für die Bedienung der Besucher erforderlichen Zeit;

c)

Verkaufsstellen, die in unmittelbarer Nähe eines für den Kleinverkauf bestimmten Marktes gelegen sind, für den Verkauf von Waren, die Gegenstand des Marktverkehrs sind, während der Marktzeit;

d)

Verkaufsstellen in Theatern, Museen und musealen Ausstellungen, sowie Konzerthäusern für andere als in lit. b genannte Waren, die einen Bezug zur Veranstaltung oder zum Veranstaltungsort haben, während der Öffnungszeiten für die Besucher;

e)

Zollfreiläden auf Flughäfen nach Maßgabe der Verkehrszeiten.

Sonderregelung für Messen

§ 5a. (1) Die Verkaufsstellen im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen dürfen von Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 19 Uhr, am Samstag von 9 Uhr bis 18 Uhr (während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976, wahlweise auch von 10 Uhr bis 19 Uhr) offengehalten werden. Die Verkaufsstellen im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen dürfen weiters einheitlich an einem Tag pro Woche (Montag bis Freitag) bis 21 Uhr offengehalten werden. Antiquitätenmessen dürfen jedoch von Montag bis Samstag bis 22 Uhr offengehalten werden.

(2) Als Messe im Sinne des Abs. 1 ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung zu verstehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster vor allem an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt (Fachmesse).

(3) Als Messe im Sinne des Abs. 1 ist auch eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, jedoch höchstens zweimal im Jahr stattfindende Veranstaltung in der Dauer von mindestens drei und höchstens zehn aufeinanderfolgenden Tagen anzusehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und sowohl an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer als auch an Letztverbraucher vertreibt (Publikumsmesse).

(4) Als messeähnliche Veranstaltung im Sinne des Abs. 1 gelten Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen sollen (Handwerksausstellungen, Leistungsschauen und dergleichen), bei welchen der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt.

(5) Als Messen oder messeähnliche Veranstaltungen gelten Veranstaltungen jedoch nur dann, wenn infolge der großen Zahl der Aussteller und Besucher die Organisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.

Gebietliche Sonderregelungen

§ 6. (1) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung abweichend von den sonst festgesetzten Ladenöffnungsregelungen für bestimmte Gebiete Sonderregelungen erlassen

a)

für Verkaufsstellen bestimmter Art, wenn der Besuch von Campingplätzen oder von Badeplätzen oder von pratermäßigen Veranstaltungen das längere Offenhalten oder das Offenhalten zu anderen Tageszeiten (Stunden) zur Befriedigung der Einkaufsbedürfnisse der Besucher notwendig macht;

b)

für den Verkauf von Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen in ausgesprochenen Ausflugsorten und in Wallfahrtsorten, entsprechend den Hauptbesuchszeiten während des Tages.

(2) Der Landeshauptmann kann allgemein oder für die Verkaufsstellen bestimmter Art einen späteren Ladenschluß anordnen, und zwar an Samstagen spätestens um 18 Uhr, an sonstigen Werktagen spätestens um 20 Uhr

a)

für Gebiete, in denen wegen bedeutender örtlicher Veranstaltungen (Messen, Ausstellungen, Festspiele, sportliche Veranstaltungen und dergleichen) ein besonderer Zustrom Ortsfremder zu erwarten ist und das längere Offenhalten dieser Verkaufsstellen zur Befriedigung der Einkaufsbedürfnisse notwendig ist, nach Maßgabe der Dauer der Veranstaltungen;

b)

für besonders wichtige Tourismusorte oder für touristisch besonders wichtige Teile von Orten, in denen ein reger Geschäftsverkehr zu erwarten ist, während der Hauptverkehrszeiten des Jahres.

(3) Für besonders wichtige Tourismusorte oder touristisch besonders wichtige Teile von Orten gemäß Abs. 2 lit. b kann der Landeshauptmann während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976, an Werktagen ausgenommen Samstag auch einen Ladenschluß bis spätestens 21 Uhr anordnen.

Gebietliche Sonderregelungen

§ 6. (1) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung abweichend von den sonst festgesetzten Ladenöffnungsregelungen für bestimmte Gebiete Sonderregelungen erlassen

a)

für Verkaufsstellen bestimmter Art, wenn der Besuch von Campingplätzen oder von Badeplätzen oder von pratermäßigen Veranstaltungen das längere Offenhalten oder das Offenhalten zu anderen Tageszeiten (Stunden) zur Befriedigung der Einkaufsbedürfnisse der Besucher notwendig macht;

b)

für den Verkauf von Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen in ausgesprochenen Ausflugsorten und in Wallfahrtsorten, entsprechend den Hauptbesuchszeiten während des Tages.

(2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung abweichend von den sonst festgesetzten Ladenöffnungsregelungen allgemein oder für die Verkaufsstellen bestimmter Art an Samstagen einen Ladenschluß spätestens um 18 Uhr anordnen

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