Übergangsrecht
§ 96e Abs. 4 der Gewerbeordnung in der bis zu dem am 1. August 1974 erfolgten Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, geltenden Fassung gilt nicht für Räumlichkeiten, die der Ausübung der in dieser Bestimmung genannten Gewerbe im Rahmen von Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 17 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, dienen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.