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Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Führung des Deckungsstockverzeichnisses und die Aufstellung der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1992)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 77 Abs. 8 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/1992 wird verordnet:

I. FÜR DIE EINGERICHTETEN ABTEILUNGEN DES DECKUNGSSTOCKS MIT AUSNAHME

DER FONDSGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG GEMÄSS § 20 ABS. 2 VAG:

§ 1. (1) Das Verzeichnis der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte ist nach den in den §§ 2 und 3 enthaltenen Gliederungen und Angaben zu führen.

(2) Werden die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte auf gesondert bezeichneten Konten der Buchhaltung laufend erfaßt, so werden diese als Deckungsstockverzeichnis angesehen, sofern jederzeit eine vollständige Aufstellung aller auf diesen Konten erfaßten einzelnen Deckungsstockwerte im Sinn der §§ 2 und 3 erstellt werden kann.

(3) Werden die Deckungsstockwerte mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung erfaßt, so ist der Datenträger das Deckungsstockverzeichnis. In diesem Fall muß die Sicherung aller gespeicherten Daten gewährleistet sein. Werden die gespeicherten Daten ausgedruckt, so ist auch das ausgedruckte Verzeichnis das Deckungsstockverzeichnis.

§ 2. (1) Die Deckungsstockverzeichnisse sind als solche zu bezeichnen und gesondert nach den Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG und den Arten der Deckungsstockwerte gemäß § 77 Abs. 1 VAG zu gliedern.

(2) Die Gliederung nach Vermögensarten hat wie folgt zu erfolgen:

1.

Schuldverschreibungen im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 1 und 2 VAG

2.

Darlehen im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 VAG

3.

Aktien, verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften und Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 6 lit. a, b und c VAG

4.

Investmentzertifikate im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 7 lit. a und b VAG

5.

Investmentzertifikate im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 8 lit. a und b VAG

6.

Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 9 VAG

7.

Guthaben bei Banken im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 10 und Abs. 7b

8.

sonstige gemäß § 77 Abs. 6 VAG genehmigte Vermögenswerte

(3) Genehmigungen gemäß § 77 Abs. 6 VAG sind bei jeder Vermögensart gemäß Abs. 2 gesondert auszuweisen.

§ 3. (1) In die Deckungsstockverzeichnisse sind die Vermögenswerte einzeln mit den in der Anlage A angeführten Mindestangaben einzutragen.

(2) Bankguthaben werden dem Deckungsstock durch Eintragung des Bankkontos in das Deckungsstockverzeichnis gewidmet. Sie gehören mit dem jeweiligen Kontostand zum Deckungsstock.

(3) Rundungen gegenüber Bilanzwerten dürfen nicht vorgenommen werden.

(4) In den einzelnen Deckungsstockverzeichnissen sind die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die Börsenwerte am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die vom Bilanzwert abweichenden Anrechnungswerte gemäß § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die Unterschiedsbeträge zwischen Bilanzwert und niedrigerem Anrechnungswert gemäß § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die Disagiobeträge am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die Bilanzwerte der auf Liegenschaften lastenden Hypothekarschulden am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die anteiligen Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling und die im voraus verrechneten Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling zu addieren. Sofern Vermögenswerte in fremder Währung in vorstehenden Summen enthalten sind, ist eine Trennung dieser Summen in inländische Währung und in die Gesamtheit der fremden Währungen vorzunehmen.

(5) Die Anführung des Datums der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und des Datums der Widmung und Aufhebung der Widmung des Kontos kann entfallen, sofern diese Daten auf den gesondert bezeichneten Deckungsstockkonten der Buchhaltung erfaßt werden.

§ 4. (1) Zum Ende jedes Geschäftsjahres ist das Deckungsstockverzeichnis mit allen Angaben gemäß den §§ 2 und 3 abzuschließen. Bei Erfassung der Deckungsstockwerte mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hat dies durch einen Ausdruck zu erfolgen.

(2) Die für die Deckungsstockwerte maßgebenden Unterlagen sind gesondert aufzubewahren.

§ 5. (1) Die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegende Aufstellung aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte hat nach den im § 2 enthaltenen Bestimmungen zu erfolgen.

(2) In der Aufstellung sind die Vermögenswerte einzeln mit den in der Anlage B angeführten Mindestangaben zu erfassen.

(3) Stehen zum Zeitpunkt der Abgabe der Aufstellung Bilanzwerte nicht fest, so sind vorläufige Werte einzusetzen und diese besonders zu kennzeichnen.

(4) In den einzelnen Aufstellungen sind die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die vom Bilanzwert abweichenden Anrechnungswerte gemäß § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die Unterschiedsbeträge zwischen Bilanzwert und niedrigerem Anrechnungswert gemäß § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die Disagiobeträge am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die Bilanzwerte der auf Liegenschaften lastenden Hypothekarschulden am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die anteiligen Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling und die im voraus verrechneten Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling zu addieren. Sofern Vermögenswerte in fremder Währung in vorstehenden Summen enthalten sind, ist eine Trennung dieser Summen in inländische Währung und in die Gesamtheit der fremden Währungen vorzunehmen.

(5) Die einzelnen Summen sind auf dem jeweils letzten Blatt der Aufstellung einzutragen. Dieses ist mit der Firmenstampiglie des Versicherungsunternehmens und der eigenhändigen Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes, bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen von zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung, sowie mit der eigenhändigen Unterschrift des Treuhänders zu versehen.

(6) Sind Berichtigungen der Wertansätze gegenüber der vorgelegten Aufstellung erforderlich, so sind diese der Versicherungsaufsichtsbehörde spätestens gleichzeitig mit der Vorlage des Jahresabschlusses schriftlich mitzuteilen. Für die Unterzeichnung dieser Mitteilung gilt Abs. 5 zweiter Satz.

II. FÜR DIE EINGERICHTETEN ABTEILUNGEN DES DECKUNGSSTOCKS DER

FONDSGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG GEMÄSS § 20 ABS. 2 VAG:

§ 6. (1) Das Verzeichnis der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte ist nach den in den §§ 7 und 8 enthaltenen Gliederungen und Angaben zu führen.

(2) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

§ 7. (1) Die Deckungsstockverzeichnisse sind als solche zu bezeichnen und gesondert nach den Arten der Deckungsstockwerte gemäß Abs. 2 zu gliedern. Eine Trennung der Deckungsstockwerte nach Währungen ist nicht vorzunehmen.

(2) Die Gliederung nach Vermögensarten hat wie folgt zu erfolgen:

1.

Wertpapiere

2.

Guthaben bei Banken

§ 8. (1) In den Deckungsstockverzeichnissen sind die Vermögenswerte einzeln mit den in der Anlage C angeführten Mindestangaben einzutragen.

(2) Bankguthaben werden dem Deckungsstock durch Eintragung des Bankkontos in das Deckungsstockverzeichnis gewidmet. Sie gehören mit dem jeweiligen Kontostand zum Deckungsstock.

(3) Rundungen gegenüber Bilanzwerten dürfen nicht vorgenommen werden.

(4) In den einzelnen Deckungsstockverzeichnissen sind die Bilanzwerte (Börsenwerte) am Ende des Geschäftsjahres in Schilling zu addieren.

(5) Die Anführung des Datums der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und des Datums der Widmung und Aufhebung der Widmung des Kontos kann entfallen, sofern diese Daten auf den gesondert bezeichneten Deckungsstockkonten der Buchhaltung erfaßt werden.

§ 9. (1) Zum Ende jedes Geschäftsjahres ist das Deckungsstockverzeichnis mit allen Angaben gemäß den §§ 7 und 8 abzuschließen. Bei Erfassung der Deckungsstockwerte mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hat dies durch einen Ausdruck zu erfolgen.

(2) Die für die Deckungsstockwerte maßgebenden Unterlagen sind gesondert aufzubewahren.

§ 10. (1) Die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegende Aufstellung aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte hat nach den im § 7 enthaltenen Bestimmungen zu erfolgen.

(2) In der Aufstellung sind die Vermögenswerte einzeln mit den in der Anlage D angeführten Mindestangaben zu erfassen.

(3) Stehen zum Zeitpunkt der Abgabe der Aufstellung Bilanzwerte nicht fest, so sind vorläufige Werte einzusetzen und diese besonders zu kennzeichnen.

(4) In den einzelnen Aufstellungen sind die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres in Schilling zu addieren.

(5) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 sind anzuwenden.

§ 11. (1) Die Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1990, BGBl. Nr. 191, tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(2) Bis zum 30. Juni 1992 sind alle Deckungsstockwerte in die dieser Verordnung entsprechenden Deckungsstockverzeichnisse einzutragen. Solange diese Eintragung nicht vollständig erfolgt ist, sind die bisherigen Deckungsstockverzeichnisse im Sinn der Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1990, BGBl. Nr. 191, weiterzuführen.

ANLAGE A

```

```

A. Schuldverschreibungen:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

Wertpapier-Kenn-Nummer

3.

Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer)

4.

Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

5.

Nominale des Zu- und/oder Abganges in der jeweiligen Währung

6.

Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges

7.

Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

8.

Anschaffungskurs

9.

Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres

10.

Börsenkurs am Ende des Geschäftsjahres

11.

Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres

12.

Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale in Schilling

13.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

14.

Börsenwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

15.

vom Bilanzwert abweichender Anrechnungswert gemäß § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

16.

Unterschiedsbetrag zwischen Bilanzwert und niedrigerem Anrechnungswert gemäß § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

17.

anteilige Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

18.

Geschäftszahl der gemäß § 77 Abs. 6 VAG erteilten Genehmigung

B. Darlehen:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

Art und genaue Bezeichnung der Besicherung

3.

Zinssatz am Ende des Geschäftsjahres

4.

Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

5.

Buchwert des Zu- und/oder Abganges (Abschreibungen) in der jeweiligen Währung

6.

Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges (Abschreibungen)

7.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

8.

Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres

9.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

10.

Disagio am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

11.

anteilige Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

12.

im voraus verrechnete Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

13.

Geschäftszahl der gemäß § 77 Abs. 6 VAG erteilten Genehmigung

C. Aktien, verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften und Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

Wertpapier-Kenn-Nummer

3.

Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer)

4.

Nominale oder Stücke am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

5.

Nominale oder Stücke des Zu- und/oder Abganges in der jeweiligen Währung

6.

Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges

7.

Nominale oder Stücke am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

8.

Anschaffungskurs

9.

Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres

10.

Börsenkurs am Ende des Geschäftsjahres

11.

Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres

12.

Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale oder Stücke in Schilling

13.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

14.

Börsenwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

15.

Geschäftszahl der gemäß § 77 Abs. 6 VAG erteilten Genehmigung

D. Investmentzertifikate:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

Wertpapier-Kenn-Nummer

3.

Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer)

4.

Anteile am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

5.

Anteile des Zu- und/oder Abganges in der jeweiligen Währung

6.

Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges

7.

Anteile am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

8.

Anschaffungskurs

9.

Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres

10.

Börsenkurs bzw. errechneter Wert je Anteil am Ende des Geschäftsjahres

11.

Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres

12.

Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Anteile in Schilling

13.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

14.

Börsenwert bzw. errechneter Wert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

15.

Geschäftszahl der gemäß § 77 Abs. 6 VAG erteilten Genehmigung

E. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes (Gerichtsbezirk, Katastralgemeinde, Einlagezahl und Anschrift)

2.

Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

3.

Buchwert des Zu- und/oder Abganges in der jeweiligen Währung

4.

Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges (Abschreibungen)

5.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

6.

Umrechnungskurs der Währung gemäß Z 2 am Ende des Geschäftsjahres

7.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

8.

Bilanzwert der auf Liegenschaften lastenden Hypothekarschulden am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

9.

Umrechnungskurs der Währung gemäß Z 8 am Ende des Geschäftsjahres

10.

Bilanzwert der auf Liegenschaften lastenden Hypothekarschulden am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

11.

Geschäftszahl der gemäß § 77 Abs. 6 VAG erteilten Genehmigung

F. Guthaben bei Banken:

1.

Bezeichnung der kontoführenden Stelle

2.

Bankkonto-/Einlagebuch-Nummer

3.

Verwahrungsort des Einlagebuches

4.

Bilanzwert (Kontostand) am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

5.

Datum der Widmung und Aufhebung der Widmung des Kontos

6.

Bilanzwert (Kontostand) am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

7.

Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres

8.

Bilanzwert (Kontostand) am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

9.

Geschäftszahl der gemäß § 77 Abs. 6 VAG erteilten Genehmigung

G. sonstige Vermögenswerte:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

3.

Buchwert des Zu- und/oder Abganges (Abschreibungen) in der jeweiligen Währung

4.

Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges (Abschreibungen)

5.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

6.

Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres

7.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

8.

Geschäftszahl der gemäß § 77 Abs. 6 VAG erteilten Genehmigung

ANLAGE B

```

```

A. Schuldverschreibungen:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

Wertpapier-Kenn-Nummer

3.

Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer)

4.

Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

5.

Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres

6.

Börsenkurs am Ende des Geschäftsjahres

7.

Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres

8.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

9.

Börsenwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

10.

vom Bilanzwert abweichender Anrechnungswert gemäß § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

11.

Unterschiedsbetrag zwischen Bilanzwert und niedrigerem Anrechnungswert gemäß § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

12.

anteilige Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

B. Darlehen:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

Art und genaue Bezeichnung der Besicherung

3.

Zinssatz am Ende des Geschäftsjahres

4.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

5.

Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres

6.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

7.

Disagio am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

8.

anteilige Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

9.

im voraus verrechnete Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

C. Aktien, verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften und Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

Wertpapier-Kenn-Nummer

3.

Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer)

4.

Nominale oder Stücke am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

5.

Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres

6.

Börsenkurs am Ende des Geschäftsjahres

7.

Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres

8.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

9.

Börsenwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

D. Investmentzertifikate:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

Wertpapier-Kenn-Nummer

3.

Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer)

4.

Anteile am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

5.

Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres

6.

Börsenkurs bzw. errechneter Wert je Anteil am Ende des Geschäftsjahres

7.

Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres

8.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

9.

Börsenwert bzw. errechneter Wert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

E. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes (Gerichtsbezirk, Katastralgemeinde, Einlagezahl und Anschrift)

2.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

3.

Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres

4.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

5.

Bilanzwert der auf Liegenschaften lastenden Hypothekarschulden am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

6.

Umrechnungskurs der Währung gemäß Z 2 am Ende des Geschäftsjahres

7.

Bilanzwert der auf Liegenschaften lastenden Hypothekarschulden am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

F. Guthaben bei Banken:

1.

Bezeichnung der kontoführenden Stelle

2.

Bankkonto-/Einlagebuch-Nummer

3.

Verwahrungsort des Einlagebuches

4.

Bilanzwert (Kontostand) am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

5.

Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres

6.

Bilanzwert (Kontostand) am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

G. sonstige Vermögenswerte:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

3.

Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres

4.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

ANLAGE C

```

```

A. Wertpapiere:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

Wertpapier-Kenn-Nummer

3.

Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer)

4.

Nominale, Stücke oder Anteile am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

5.

Nominale, Stücke oder Anteile des Zu- und/oder Abganges in der jeweiligen Währung

6.

Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges

7.

Nominale, Stücke oder Anteile am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

8.

Bilanzkurs (Börsenkurs) am Ende des Geschäftsjahres

9.

Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres

10.

Bilanzwert (Börsenwert) am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

B. Guthaben bei Banken:

1.

Bezeichnung der kontoführenden Stelle

2.

Bankkonto-/Einlagebuch-Nummer

3.

Verwahrungsort des Einlagebuches

4.

Bilanzwert (Kontostand) am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

5.

Datum der Widmung und Aufhebung der Widmung des Kontos

6.

Bilanzwert (Kontostand) am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

7.

Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres

8.

Bilanzwert (Kontostand) am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

ANLAGE D

```

```

A. Wertpapiere:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

Wertpapier-Kenn-Nummer

3.

Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer)

4.

Nominale, Stücke oder Anteile am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

5.

Bilanzkurs (Börsenkurs) am Ende des Geschäftsjahres

6.

Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres

7.

Bilanzwert (Börsenwert) am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

B. Guthaben bei Banken:

1.

Bezeichnung der kontoführenden Stelle

2.

Bankkonto-/Einlagebuch-Nummer

3.

Verwahrungsort des Einlagebuches

4.

Bilanzwert (Kontostand) am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung

5.

Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres

6.

Bilanzwert (Kontostand) am Ende des Geschäftsjahres in Schilling