Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Führung des Deckungsstockverzeichnisses und die Aufstellung der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1992)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 77 Abs. 8 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/1992 wird verordnet:
I. FÜR DIE EINGERICHTETEN ABTEILUNGEN DES DECKUNGSSTOCKS MIT AUSNAHME
DER FONDSGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG GEMÄSS § 20 ABS. 2 VAG:
§ 1. (1) Das Verzeichnis der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte ist nach den in den §§ 2 und 3 enthaltenen Gliederungen und Angaben zu führen.
(2) Werden die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte auf gesondert bezeichneten Konten der Buchhaltung laufend erfaßt, so werden diese als Deckungsstockverzeichnis angesehen, sofern jederzeit eine vollständige Aufstellung aller auf diesen Konten erfaßten einzelnen Deckungsstockwerte im Sinn der §§ 2 und 3 erstellt werden kann.
(3) Werden die Deckungsstockwerte mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung erfaßt, so ist der Datenträger das Deckungsstockverzeichnis. In diesem Fall muß die Sicherung aller gespeicherten Daten gewährleistet sein. Werden die gespeicherten Daten ausgedruckt, so ist auch das ausgedruckte Verzeichnis das Deckungsstockverzeichnis.
§ 2. (1) Die Deckungsstockverzeichnisse sind als solche zu bezeichnen und gesondert nach den Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG und den Arten der Deckungsstockwerte gemäß § 77 Abs. 1 VAG zu gliedern.
(2) Die Gliederung nach Vermögensarten hat wie folgt zu erfolgen:
Schuldverschreibungen im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 1 und 2 VAG
Darlehen im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 VAG
Aktien, verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften und Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 6 lit. a, b und c VAG
Investmentzertifikate im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 7 lit. a und b VAG
Investmentzertifikate im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 8 lit. a und b VAG
Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 9 VAG
Guthaben bei Banken im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 10 und Abs. 7b
sonstige gemäß § 77 Abs. 6 VAG genehmigte Vermögenswerte
(3) Genehmigungen gemäß § 77 Abs. 6 VAG sind bei jeder Vermögensart gemäß Abs. 2 gesondert auszuweisen.
§ 3. (1) In die Deckungsstockverzeichnisse sind die Vermögenswerte einzeln mit den in der Anlage A angeführten Mindestangaben einzutragen.
(2) Bankguthaben werden dem Deckungsstock durch Eintragung des Bankkontos in das Deckungsstockverzeichnis gewidmet. Sie gehören mit dem jeweiligen Kontostand zum Deckungsstock.
(3) Rundungen gegenüber Bilanzwerten dürfen nicht vorgenommen werden.
(4) In den einzelnen Deckungsstockverzeichnissen sind die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die Börsenwerte am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die vom Bilanzwert abweichenden Anrechnungswerte gemäß § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die Unterschiedsbeträge zwischen Bilanzwert und niedrigerem Anrechnungswert gemäß § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die Disagiobeträge am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die Bilanzwerte der auf Liegenschaften lastenden Hypothekarschulden am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die anteiligen Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling und die im voraus verrechneten Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling zu addieren. Sofern Vermögenswerte in fremder Währung in vorstehenden Summen enthalten sind, ist eine Trennung dieser Summen in inländische Währung und in die Gesamtheit der fremden Währungen vorzunehmen.
(5) Die Anführung des Datums der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und des Datums der Widmung und Aufhebung der Widmung des Kontos kann entfallen, sofern diese Daten auf den gesondert bezeichneten Deckungsstockkonten der Buchhaltung erfaßt werden.
§ 4. (1) Zum Ende jedes Geschäftsjahres ist das Deckungsstockverzeichnis mit allen Angaben gemäß den §§ 2 und 3 abzuschließen. Bei Erfassung der Deckungsstockwerte mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hat dies durch einen Ausdruck zu erfolgen.
(2) Die für die Deckungsstockwerte maßgebenden Unterlagen sind gesondert aufzubewahren.
§ 5. (1) Die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegende Aufstellung aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte hat nach den im § 2 enthaltenen Bestimmungen zu erfolgen.
(2) In der Aufstellung sind die Vermögenswerte einzeln mit den in der Anlage B angeführten Mindestangaben zu erfassen.
(3) Stehen zum Zeitpunkt der Abgabe der Aufstellung Bilanzwerte nicht fest, so sind vorläufige Werte einzusetzen und diese besonders zu kennzeichnen.
(4) In den einzelnen Aufstellungen sind die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die vom Bilanzwert abweichenden Anrechnungswerte gemäß § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die Unterschiedsbeträge zwischen Bilanzwert und niedrigerem Anrechnungswert gemäß § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die Disagiobeträge am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die Bilanzwerte der auf Liegenschaften lastenden Hypothekarschulden am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die anteiligen Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling und die im voraus verrechneten Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling zu addieren. Sofern Vermögenswerte in fremder Währung in vorstehenden Summen enthalten sind, ist eine Trennung dieser Summen in inländische Währung und in die Gesamtheit der fremden Währungen vorzunehmen.
(5) Die einzelnen Summen sind auf dem jeweils letzten Blatt der Aufstellung einzutragen. Dieses ist mit der Firmenstampiglie des Versicherungsunternehmens und der eigenhändigen Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes, bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen von zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung, sowie mit der eigenhändigen Unterschrift des Treuhänders zu versehen.
(6) Sind Berichtigungen der Wertansätze gegenüber der vorgelegten Aufstellung erforderlich, so sind diese der Versicherungsaufsichtsbehörde spätestens gleichzeitig mit der Vorlage des Jahresabschlusses schriftlich mitzuteilen. Für die Unterzeichnung dieser Mitteilung gilt Abs. 5 zweiter Satz.
II. FÜR DIE EINGERICHTETEN ABTEILUNGEN DES DECKUNGSSTOCKS DER
FONDSGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG GEMÄSS § 20 ABS. 2 VAG:
§ 6. (1) Das Verzeichnis der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte ist nach den in den §§ 7 und 8 enthaltenen Gliederungen und Angaben zu führen.
(2) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
§ 7. (1) Die Deckungsstockverzeichnisse sind als solche zu bezeichnen und gesondert nach den Arten der Deckungsstockwerte gemäß Abs. 2 zu gliedern. Eine Trennung der Deckungsstockwerte nach Währungen ist nicht vorzunehmen.
(2) Die Gliederung nach Vermögensarten hat wie folgt zu erfolgen:
Wertpapiere
Guthaben bei Banken
§ 8. (1) In den Deckungsstockverzeichnissen sind die Vermögenswerte einzeln mit den in der Anlage C angeführten Mindestangaben einzutragen.
(2) Bankguthaben werden dem Deckungsstock durch Eintragung des Bankkontos in das Deckungsstockverzeichnis gewidmet. Sie gehören mit dem jeweiligen Kontostand zum Deckungsstock.
(3) Rundungen gegenüber Bilanzwerten dürfen nicht vorgenommen werden.
(4) In den einzelnen Deckungsstockverzeichnissen sind die Bilanzwerte (Börsenwerte) am Ende des Geschäftsjahres in Schilling zu addieren.
(5) Die Anführung des Datums der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und des Datums der Widmung und Aufhebung der Widmung des Kontos kann entfallen, sofern diese Daten auf den gesondert bezeichneten Deckungsstockkonten der Buchhaltung erfaßt werden.
§ 9. (1) Zum Ende jedes Geschäftsjahres ist das Deckungsstockverzeichnis mit allen Angaben gemäß den §§ 7 und 8 abzuschließen. Bei Erfassung der Deckungsstockwerte mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hat dies durch einen Ausdruck zu erfolgen.
(2) Die für die Deckungsstockwerte maßgebenden Unterlagen sind gesondert aufzubewahren.
§ 10. (1) Die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegende Aufstellung aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte hat nach den im § 7 enthaltenen Bestimmungen zu erfolgen.
(2) In der Aufstellung sind die Vermögenswerte einzeln mit den in der Anlage D angeführten Mindestangaben zu erfassen.
(3) Stehen zum Zeitpunkt der Abgabe der Aufstellung Bilanzwerte nicht fest, so sind vorläufige Werte einzusetzen und diese besonders zu kennzeichnen.
(4) In den einzelnen Aufstellungen sind die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres in Schilling zu addieren.
(5) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 sind anzuwenden.
§ 11. (1) Die Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1990, BGBl. Nr. 191, tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(2) Bis zum 30. Juni 1992 sind alle Deckungsstockwerte in die dieser Verordnung entsprechenden Deckungsstockverzeichnisse einzutragen. Solange diese Eintragung nicht vollständig erfolgt ist, sind die bisherigen Deckungsstockverzeichnisse im Sinn der Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1990, BGBl. Nr. 191, weiterzuführen.
ANLAGE A
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A. Schuldverschreibungen:
Bezeichnung des Vermögenswertes
Wertpapier-Kenn-Nummer
Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer)
Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Nominale des Zu- und/oder Abganges in der jeweiligen Währung
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges
Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Anschaffungskurs
Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres
Börsenkurs am Ende des Geschäftsjahres
Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale in Schilling
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
Börsenwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
vom Bilanzwert abweichender Anrechnungswert gemäß § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
Unterschiedsbetrag zwischen Bilanzwert und niedrigerem Anrechnungswert gemäß § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
anteilige Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
Geschäftszahl der gemäß § 77 Abs. 6 VAG erteilten Genehmigung
B. Darlehen:
Bezeichnung des Vermögenswertes
Art und genaue Bezeichnung der Besicherung
Zinssatz am Ende des Geschäftsjahres
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Buchwert des Zu- und/oder Abganges (Abschreibungen) in der jeweiligen Währung
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges (Abschreibungen)
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
Disagio am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
anteilige Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
im voraus verrechnete Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
Geschäftszahl der gemäß § 77 Abs. 6 VAG erteilten Genehmigung
C. Aktien, verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften und Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital:
Bezeichnung des Vermögenswertes
Wertpapier-Kenn-Nummer
Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer)
Nominale oder Stücke am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Nominale oder Stücke des Zu- und/oder Abganges in der jeweiligen Währung
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges
Nominale oder Stücke am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Anschaffungskurs
Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres
Börsenkurs am Ende des Geschäftsjahres
Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale oder Stücke in Schilling
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
Börsenwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
Geschäftszahl der gemäß § 77 Abs. 6 VAG erteilten Genehmigung
D. Investmentzertifikate:
Bezeichnung des Vermögenswertes
Wertpapier-Kenn-Nummer
Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer)
Anteile am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Anteile des Zu- und/oder Abganges in der jeweiligen Währung
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges
Anteile am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Anschaffungskurs
Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres
Börsenkurs bzw. errechneter Wert je Anteil am Ende des Geschäftsjahres
Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Anteile in Schilling
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
Börsenwert bzw. errechneter Wert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
Geschäftszahl der gemäß § 77 Abs. 6 VAG erteilten Genehmigung
E. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte:
Bezeichnung des Vermögenswertes (Gerichtsbezirk, Katastralgemeinde, Einlagezahl und Anschrift)
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Buchwert des Zu- und/oder Abganges in der jeweiligen Währung
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges (Abschreibungen)
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Umrechnungskurs der Währung gemäß Z 2 am Ende des Geschäftsjahres
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
Bilanzwert der auf Liegenschaften lastenden Hypothekarschulden am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Umrechnungskurs der Währung gemäß Z 8 am Ende des Geschäftsjahres
Bilanzwert der auf Liegenschaften lastenden Hypothekarschulden am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
Geschäftszahl der gemäß § 77 Abs. 6 VAG erteilten Genehmigung
F. Guthaben bei Banken:
Bezeichnung der kontoführenden Stelle
Bankkonto-/Einlagebuch-Nummer
Verwahrungsort des Einlagebuches
Bilanzwert (Kontostand) am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Datum der Widmung und Aufhebung der Widmung des Kontos
Bilanzwert (Kontostand) am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres
Bilanzwert (Kontostand) am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
Geschäftszahl der gemäß § 77 Abs. 6 VAG erteilten Genehmigung
G. sonstige Vermögenswerte:
Bezeichnung des Vermögenswertes
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Buchwert des Zu- und/oder Abganges (Abschreibungen) in der jeweiligen Währung
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges (Abschreibungen)
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
Geschäftszahl der gemäß § 77 Abs. 6 VAG erteilten Genehmigung
ANLAGE B
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A. Schuldverschreibungen:
Bezeichnung des Vermögenswertes
Wertpapier-Kenn-Nummer
Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer)
Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres
Börsenkurs am Ende des Geschäftsjahres
Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
Börsenwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
vom Bilanzwert abweichender Anrechnungswert gemäß § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
Unterschiedsbetrag zwischen Bilanzwert und niedrigerem Anrechnungswert gemäß § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
anteilige Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
B. Darlehen:
Bezeichnung des Vermögenswertes
Art und genaue Bezeichnung der Besicherung
Zinssatz am Ende des Geschäftsjahres
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
Disagio am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
anteilige Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
im voraus verrechnete Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
C. Aktien, verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften und Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital:
Bezeichnung des Vermögenswertes
Wertpapier-Kenn-Nummer
Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer)
Nominale oder Stücke am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres
Börsenkurs am Ende des Geschäftsjahres
Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
Börsenwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
D. Investmentzertifikate:
Bezeichnung des Vermögenswertes
Wertpapier-Kenn-Nummer
Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer)
Anteile am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres
Börsenkurs bzw. errechneter Wert je Anteil am Ende des Geschäftsjahres
Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
Börsenwert bzw. errechneter Wert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
E. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte:
Bezeichnung des Vermögenswertes (Gerichtsbezirk, Katastralgemeinde, Einlagezahl und Anschrift)
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
Bilanzwert der auf Liegenschaften lastenden Hypothekarschulden am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Umrechnungskurs der Währung gemäß Z 2 am Ende des Geschäftsjahres
Bilanzwert der auf Liegenschaften lastenden Hypothekarschulden am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
F. Guthaben bei Banken:
Bezeichnung der kontoführenden Stelle
Bankkonto-/Einlagebuch-Nummer
Verwahrungsort des Einlagebuches
Bilanzwert (Kontostand) am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres
Bilanzwert (Kontostand) am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
G. sonstige Vermögenswerte:
Bezeichnung des Vermögenswertes
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
ANLAGE C
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```
A. Wertpapiere:
Bezeichnung des Vermögenswertes
Wertpapier-Kenn-Nummer
Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer)
Nominale, Stücke oder Anteile am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Nominale, Stücke oder Anteile des Zu- und/oder Abganges in der jeweiligen Währung
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges
Nominale, Stücke oder Anteile am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Bilanzkurs (Börsenkurs) am Ende des Geschäftsjahres
Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres
Bilanzwert (Börsenwert) am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
B. Guthaben bei Banken:
Bezeichnung der kontoführenden Stelle
Bankkonto-/Einlagebuch-Nummer
Verwahrungsort des Einlagebuches
Bilanzwert (Kontostand) am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Datum der Widmung und Aufhebung der Widmung des Kontos
Bilanzwert (Kontostand) am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres
Bilanzwert (Kontostand) am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
ANLAGE D
```
```
A. Wertpapiere:
Bezeichnung des Vermögenswertes
Wertpapier-Kenn-Nummer
Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer)
Nominale, Stücke oder Anteile am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Bilanzkurs (Börsenkurs) am Ende des Geschäftsjahres
Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres
Bilanzwert (Börsenwert) am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
B. Guthaben bei Banken:
Bezeichnung der kontoführenden Stelle
Bankkonto-/Einlagebuch-Nummer
Verwahrungsort des Einlagebuches
Bilanzwert (Kontostand) am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres
Bilanzwert (Kontostand) am Ende des Geschäftsjahres in Schilling