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Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Stellung einer Kaution durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Kautionsverordnung 1992)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/1992 wird verordnet:

§ 1. (1) Für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist eine Kaution im Ausmaß des jeweils höheren der folgenden Beträge zu stellen:

1.

die Hälfte des gemäß § 73b Abs. 5 oder 6 VAG maßgebenden Erfordernisses an Eigenmitteln.

2.

a) in der Lebensversicherung die gemäß § 73b Abs. 4 Z 1 VAG erforderlichen Eigenmitteln,

b)

in den übrigen Versicherungszweigen das Doppelte der gemäß § 73b Abs. 4 Z 2 und 3 VAG erforderlichen Eigenmittel, höchstens jedoch die Summe der gemäß § 73b Abs. 4 Z 2 und 3 VAG erforderlichen Eigenmittel und der technischen Verbindlichkeiten außerhalb des Deckungsstocks (§ 78 Abs. 1 VAG).

(2) Soweit ein Deckungsstock zu bilden ist (§ 20 Abs. 1 VAG), ist eine Kaution nicht zu stellen. Auf die technischen Verbindlichkeiten außerhalb des Deckungsstocks (§ 78 Abs. 1 VAG) wird die Kaution angerechnet.

(3) Das Versicherungsunternehmen hat zum Ende jedes Geschäftsjahres zu ermitteln, in welcher Höhe eine Kaution gestellt werden muß.

(4) Die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung und die Genehmigung der Aufnahme des Geschäftsbetriebes von Versicherungszweigen, für die noch keine Kaution gestellt wurde, ist durch die Stellung der Kaution aufschiebend bedingt zu erteilen.

§ 2. Für das Verzeichnis und die Aufstellung der Kautionswerte gilt die Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1992, BGBl. Nr. 107/1992, in der jeweils geltenden Fassung. Mit der Vorlage der Aufstellung der Kautionswerte an die Versicherungsaufsichtsbehörde ist auch innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende das Geschäftsjahres das Kautionserfordernis zum Ende des Geschäftsjahres zu melden.

§ 3. (1) Die Kautionsverordnung 1987, BGBl. Nr. 680/1986, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1990, tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(2) Bis zum 30. Juni 1992 sind alle Kautionswerte in die dieser Verordnung entsprechenden Kautionsverzeichnisse einzutragen. Solange diese Eintragung nicht vollständig erfolgt ist, sind die bisherigen Kautionsverzeichnisse im Sinn der Kautionsverordnung 1987, BGBl. Nr. 680/1986, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1990 weiterzuführen.