Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-06-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 60
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(4) Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser Behörden, haben über die Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 5 hinaus in den ersten sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung des § 16 durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

(5) § 3 Abs. 3 des Versorgungssicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1988, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung folgt. Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 treten mit 19. Februar 1999 in Kraft. Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit 10. August 2000 in Kraft. Art. II § 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, zuletzt geändert durch die Preisgesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 337, außer Kraft.

(3) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Preisbestimmungsverfahren sowie auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, ist weiterhin das Preisgesetz anzuwenden.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 25, BGBl. I Nr. 92/2025)

Schlußbestimmungen

§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung folgt. Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 treten mit 19. Februar 1999 in Kraft. Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit 10. August 2000 in Kraft. Art. II § 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft. § 5aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2026 tritt am der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Dezember 2026 außer Kraft. § 8 Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2026 tritt am der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Dezember 2026 außer Kraft. Mit 31. Dezember 2026 tritt § 8 Abs. 1 erster Satz in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2026 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, zuletzt geändert durch die Preisgesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 337, außer Kraft.

(3) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Preisbestimmungsverfahren sowie auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, ist weiterhin das Preisgesetz anzuwenden.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 25, BGBl. I Nr. 92/2025)

§ 21. Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976, hingewiesen wird, treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 22. Mit der Vollziehung des Art. II sind

1.

hinsichtlich der §§ 8 Abs. 5 und 20 Abs. 4 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

2.

hinsichtlich des § 9 Abs. 4, soweit dieser sich auf die Bestellung von Vertretern der Bundesministerien oder deren Ersatzmitglieder für die Preiskommission bezieht, entsprechend ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

3.

hinsichtlich des § 19, soweit dieser durch die Gerichte zu vollziehen ist, der Bundesminister für Justiz,

4.

hinsichtlich der dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gemäß den §§ 8 Abs. 1, 11 und 15 Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse - nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft - der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,

5.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen - nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft - der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

§ 22. Mit der Vollziehung des Art. II sind

1.

hinsichtlich der §§ 8 Abs. 5 und 20 Abs. 4 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

2.

hinsichtlich des § 9 Abs. 4, soweit dieser sich auf die Bestellung von Vertretern der Bundesministerien oder deren Ersatzmitglieder für die Preiskommission bezieht, entsprechend ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

3.

hinsichtlich des § 19, soweit dieser durch die Gerichte zu vollziehen ist, der Bundesminister für Justiz,

4.

hinsichtlich der dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gemäß den §§ 8 Abs. 1, 11 und 15 Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,

5.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 5a der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

6.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

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