Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Huf- und Klauenbeschlages
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 686/1991, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes des Huf- und Klauenbeschlages gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 29 Gew0 1973 ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 Gew0 1973 und
den dieser fachlichen Tätigkeit folgenden erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag gemäß § 2.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
§ 2. (1) Der Lehrgang für Huf- und Klauenbeschlag ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Einrichtung zu besuchen.
(2) Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu umfassen:
Gegenstand Mindestzahl an Lehrstunden
Geschichte des Hufbeschlages ................ 1
Anatomie .................................... 7
Physiologie ................................. 8
Histologie .................................. 3
Exterieurlehre .............................. 10
Rassenkunde, Pferde- und Rinderzucht ........ 5
Verwendung von Pferden ...................... 6
Verwendung von Rindern ...................... 2
Ethologie (Verhaltenslehre) ................. 2
Beschlagschmiede, Hufeisen, Hufnägel und
Stollen ..................................... 6
Beschlag gesunder Hufe ...................... 10
Beschlag gesunder Hufe mit besonderer
Berücksichtigung der Hufform ................ 10
Beschlag bei besonderen Dienstleistungen .... 12
Hufbeschlag bei fehlerhaftem Gang ........... 8
Hufpflege ................................... 15
Die kranken Hufe ............................ 20
Hufbeschlag bei Ponies, Eseln und
Maultieren .................................. 5
Klauenbeschlag (kurz) ....................... 5
Klauenpflege (ausführlich, unter
Berücksichtigung möglicher wirtschaftlicher
Schäden) .................................... 20
Preiserstellung (Kalkulation) ............... 6
Rechtsvorschriften: Vorschriften, deren
Kenntnis für die Ausübung des Gewerbes
des Huf- und Klauenbeschlages von
Bedeutung ist (insbesondere
Vorschriften über die Verhütung und
Abwehr von Tierseuchen,
Tierschutzvorschriften und Vorschriften
betreffend die den Tierärzten
vorbehaltenen Tätigkeiten) .................. 4
Praktikum: Eisenherstellung vom Hufstab,
Korrektur der Hufe (erst an Leichenhufen,
dann am lebenden Pferd), Beschlag der Hufe,
Klauenkorrektur beim gesunden (nicht
lahmenden) Rind (Theorie und
Praxis) .................................... 320
Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 485 zu betragen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1992 treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Huf- und Klauenbeschlages, BGBl. Nr. 509/1978, in der Fassung des Art. I der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 169/1987, und
Art. II Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 169/1987.
(3) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag, die gemäß der Anlage zur Verordnung BGBl. Nr. 509/1978 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 169/1987 erworben wurden, gelten als Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag nach § 2 dieser Verordnung.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.