Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Huf- und Klauenbeschlages

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-07-01
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 686/1991, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes des Huf- und Klauenbeschlages gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 29 Gew0 1973 ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 Gew0 1973 und

2.

den dieser fachlichen Tätigkeit folgenden erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag gemäß § 2.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

§ 2. (1) Der Lehrgang für Huf- und Klauenbeschlag ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Einrichtung zu besuchen.

(2) Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu umfassen:

Gegenstand Mindestzahl an Lehrstunden

Geschichte des Hufbeschlages ................ 1

Anatomie .................................... 7

Physiologie ................................. 8

Histologie .................................. 3

Exterieurlehre .............................. 10

Rassenkunde, Pferde- und Rinderzucht ........ 5

Verwendung von Pferden ...................... 6

Verwendung von Rindern ...................... 2

Ethologie (Verhaltenslehre) ................. 2

Beschlagschmiede, Hufeisen, Hufnägel und

Stollen ..................................... 6

Beschlag gesunder Hufe ...................... 10

Beschlag gesunder Hufe mit besonderer

Berücksichtigung der Hufform ................ 10

Beschlag bei besonderen Dienstleistungen .... 12

Hufbeschlag bei fehlerhaftem Gang ........... 8

Hufpflege ................................... 15

Die kranken Hufe ............................ 20

Hufbeschlag bei Ponies, Eseln und

Maultieren .................................. 5

Klauenbeschlag (kurz) ....................... 5

Klauenpflege (ausführlich, unter

Berücksichtigung möglicher wirtschaftlicher

Schäden) .................................... 20

Preiserstellung (Kalkulation) ............... 6

Rechtsvorschriften: Vorschriften, deren

Kenntnis für die Ausübung des Gewerbes

des Huf- und Klauenbeschlages von

Bedeutung ist (insbesondere

Vorschriften über die Verhütung und

Abwehr von Tierseuchen,

Tierschutzvorschriften und Vorschriften

betreffend die den Tierärzten

vorbehaltenen Tätigkeiten) .................. 4

Praktikum: Eisenherstellung vom Hufstab,

Korrektur der Hufe (erst an Leichenhufen,

dann am lebenden Pferd), Beschlag der Hufe,

Klauenkorrektur beim gesunden (nicht

lahmenden) Rind (Theorie und

Praxis) .................................... 320

Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 485 zu betragen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1992 treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Huf- und Klauenbeschlages, BGBl. Nr. 509/1978, in der Fassung des Art. I der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 169/1987, und

2.

Art. II Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 169/1987.

(3) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag, die gemäß der Anlage zur Verordnung BGBl. Nr. 509/1978 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 169/1987 erworben wurden, gelten als Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag nach § 2 dieser Verordnung.

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