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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Geltender Text a fecha 1992-03-31

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988 wird verordnet:

§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Taiwan werden für die Zeit vom 1. April 1992 bis 31. März 1993 die aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Kontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht

a)

für typengebundene Ersatzteile zu importierten Waren taiwanesischen Ursprungs, wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für diese Waren Verwendung finden sollen;

b)

für Arten und Typen von Waren, deren Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen wird,

c)

für nichtbestickte Gewebe und Gewebereste aus den Nummern 5208 bis 5212, 5407 und 5512 bis 5516 des Zolltarifs, die zur Herstellung von Stickereien unter Inanspruchnahme einer Zollbegünstigung, wie sie in der Zollbegünstigungsliste zu § 4 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, umschrieben wird, eingeführt werden oder die aus einem Stickereiveredlungsverkehr als Restmengen zum freien Verkehr abgefertigt werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984 unter Berücksichtigung nachstehender Bestimmungen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit Verordnung BGBl. Nr. 155/1991 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 658/1991 festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 vH des Wertes, bei Einfuhren von in der Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Schlittschuhen der Menge der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 30. September 1992 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingents wird auf der Grundlage aller nach dem 1. April 1992 eingelangten und am 15. April 1992 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die im Rahmen des mit der im § 3 Abs. 1 zitierten Verordnung festgesetzten entsprechenden Kontingents keine Einfuhren getätigt haben. Diese Anträge finden nur Berücksichtigung, soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet der Gesamtwert dieser Anträge, bei Einfuhren von in der Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Schlittschuhen die in den Anträgen enthaltene Gesamtmenge, im Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(2) Übersteigt der Gesamtwert dieser Anträge, bei Einfuhren von in der Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Schlittschuhen die in den Anträgen enthaltene Gesamtmenge, die Höhe des verfügbaren Kontingentanteils, ist der Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft, werden nach dem 15. April 1992 einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller Einfuhren im Rahmen des mit der im § 3 Abs. 1 zitierten Verordnung festgesetzten Kontingents getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis der Kontingentanteil erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte Wert beziehungsweise die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur Verteilung zu bringen.

(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch jene Teile eines Kontingents zu verteilen, die gemäß § 3 für Vorbezüge reserviert waren und bis 30. September 1992 nicht geltend gemacht wurden oder auf die der Anspruchsberechtigte vor diesem Zeitpunkt verzichtet hat.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1992 in Kraft.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

Anlage 1

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Kontingent Wert des Kontingents

Nummer in Schilling

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1 ............................... 6 382 500

2 ............................... 6 191 500

3 ............................... 11 998 000

4 ............................... 2 042 500

5 ............................... 2 042 500

6 ............................... 2 042 500

7 ............................... 2 042 500

8 ............................... 21 442 000

Höhe des Kontingents

in Paar

9 ............................... 39 097

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

Anlage 2

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TARIF Kontingent

Nr./UNr.  Warenbezeichnung Nummer

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4202 -- Reisekoffer, Handkoffer aller Art,

einschließlich Kosmetikkoffer,

Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen,

Etuis für Brillen, Ferngläser, Photoapparate,

Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen,

Pistolenhalfter, ähnliche Behältnisse;

Reisetaschen, Toilettetaschen, Rucksäcke,

Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen,

Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis,

Tabaksbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für

Sportartikel, Schatullen für Fläschchen oder

Schmuck, Puderdosen, Etuis für

Messerschmiedwaren, ähnliche Behältnisse,

aus Leder, Kunstleder (rekonstituiertes Leder),

Kunststoffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder

Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen

Stoffen oder mit Papier überzogen:

(10) - Reisekoffer, Handkoffer aller Art,

einschließlich Kosmetikkoffer, Aktenkoffer,

Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche

Behältnisse:

11 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder

(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder

(Patentleder) ............................... 1

(20) - Handtaschen, auch mit Schulterriemen,

einschließlich solcher ohne Handgriff:

21 - - mit einer Außenseite aus Leder,

Kunstleder (rekonstituiertes Leder)

oder Lackleder (Patentleder) .............. 1

(30) - Waren, wie sie üblicherweise in der Tasche

oder in der Handtasche getragen werden:

31 - - mit einer Außenseite aus Leder,

Kunstleder (rekonstituiertes Leder)

oder Lackleder (Patentleder) .............. 1

(90) - andere:

91 - - mit einer Außenseite aus Leder,

Kunstleder (rekonstituiertes Leder)

oder Lackleder (Patentleder) .............. 1

4203 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder

oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder):

(20) - Handschuhe aller Art (einschließlich

Fäustlinge):

21 - - Spezialhandschuhe zur Ausübung

bestimmter Sportarten ..................... 2

29 - - sonstige .................................. 2

5208 -- Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent

oder mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:

(10) - roh:

11 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder

weniger ................................... 3

12 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g .... 3

13 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 3

19 - - andere Gewebe ............................. 3

(20) - gebleicht:

21 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger 4

22 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g .... 4

23 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

29 - - andere Gewebe ............................. 4

(30) - gefärbt:

31 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger 4

32 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g .... 4

33 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

39 - - andere Gewebe ............................. 4

(40) - bunt gewebt:

41 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger 4

42 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g .... 4

43 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

49 - - andere Gewebe ............................. 4

(50) - bedruckt:

51 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger 4

52 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g..... 4

53 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

59 - - andere Gewebe ............................. 4

5209 -- Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder

mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

(10) - roh:

11 - - in Leinwandbindung ........................ 3

12 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 3

19 - - andere Gewebe ............................. 3

(20) - gebleicht:

21 - - in Leinwandbindung ........................ 4

22 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

29 - - andere Gewebe ............................. 4

(30) - gefärbt:

31 - - in Leinwandbindung ........................ 4

32 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

39 - - andere Gewebe ............................. 4

(40) - bunt gewebt:

41 - - in Leinwandbindung ........................ 4

42 - - Denim ..................................... 4

43 - - andere Gewebe in 3-oder 4-bindigem

(einschließlich gleichseitigem) Köper ..... 4

49 - - andere Gewebe ............................. 4

(50) - bedruckt:

51 - - in Leinwandbindung ........................ 4

52 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

59 - - andere Gewebe ............................. 4

5210 -- Gewebe aus Baumwolle, weniger als

85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit

Chemiefasern gemischt, mit einem

Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:

(10) - roh:

11 - - in Leinwandbindung ........................ 3

12 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 3

19 - - andere Gewebe ............................. 3

(20) - gebleicht:

21 - - in Leinwandbindung ........................ 4

22 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

29 - - andere Gewebe ............................. 4

(30) - gefärbt:

31 - - in Leinwandbindung ........................ 4

32 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

39 - - andere Gewebe ............................. 4

(40) - bunt gewebt:

41 - - in Leinwandbindung ........................ 4

42 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

49 - - andere Gewebe ............................. 4

(50) - bedruckt:

51 - - in Leinwandbindung ........................ 4

52 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

59 - - andere Gewebe ............................. 4

5211 -- Gewebe aus Baumwolle, weniger als

85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit

Chemiefasern gemischt, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

(10) - roh:

11 - - in Leinwandbindung ........................ 3

12 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 3

19 - - andere Gewebe ............................. 3

(20) - gebleicht:

21 - - in Leinwandbindung ........................ 4

22 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

29 - - andere Gewebe ............................. 4

(30) - gefärbt:

31 - - in Leinwandbindung ........................ 4

32 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

39 - - andere Gewebe ............................. 4

(40) - bunt gewebt:

41 - - in Leinwandbindung ........................ 4

42 - - Denim ..................................... 4

43 - - andere Gewebe in 3- oder 4bindigem

(einschließlich gleichseitigem) Köper ..... 4

49 - - andere Gewebe ............................. 4

(50) - bedruckt:

51 - - in Leinwandbindung ........................ 4

52 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

59 - - andere Gewebe ............................. 4

5212 -- Andere Gewebe aus Baumwolle:

(10) - mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder

weniger:

11 - - roh ....................................... 3

12 - - gebleicht ................................. 4

13 - - gefärbt ................................... 4

14 - - bunt gewebt ............................... 4

15 - - bedruckt .................................. 4

(20) - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als

200 g:

21 - - roh ....................................... 4

22 - - gebleicht ................................. 4

23 - - gefärbt ................................... 4

24 - - bunt gewebt ............................... 4

25 - - bedruckt .................................. 4

5407 -- Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten,

einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der

Nummer 5404:

10 - Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder

anderen Polyamiden oder aus Polyester:

ex 10 - Waren dieser Unternummer

ausgenommen:

roh ......................................... 3

20 - Gewebe aus Streifen oder dergleichen:

ex 20 - Waren dieser Unternummer

ausgenommen:

roh ......................................... 3

30 - Gewebe im Sinn der Anmerkung 9 zum

Abschnitt XI:

ex 30 - Waren dieser Unternummer

ausgenommen:

roh ......................................... 3

(40) - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr

Nylon- oder andere Polyamidfilamente

enthaltend:

41 - - roh oder gebleicht ........................ 3

(50) - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr

texturierte Polyesterfilamente enthaltend:

51 - - roh oder gebleicht ........................ 3

60 - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr

nicht texturierte Polyesterfilamente

enthaltend:

ex 60 - Waren dieser Unternummer

ausgenommen:

roh ......................................... 3

(70) - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr

andere synthetische Filamente enthaltend:

71 - - roh oder gebleicht ........................ 3

(80) - andere Gewebe, weniger als 85 Gewichtsprozent

synthetische Filamente enthaltend, überwiegend

oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt:

81 - - roh oder gebleicht ........................ 3

(90) - andere Gewebe:

91 - - roh oder gebleicht ........................ 3

5512 -- Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr synthetische

Stapelfasern enthaltend:

(10) - 85 Gewichtsprozent oder mehr

Polyesterstapelfasern enthaltend:

11 - roh oder gebleicht ......................... 3

19 - - anders .................................... 4

(20) - 85 Gewichtsprozent oder mehr Polyacryl- oder

Modacrylstapelfasern enthaltend:

21 - - roh oder gebleicht ........................ 3

29 - - anders .................................... 4

(90) - andere:

91 - - roh oder gebleicht ........................ 3

99 - - anders .................................... 4

5513 -- Gewebe, weniger als 85 Gewichtsprozent

synthetische Stapelfasern enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit Baumwolle

gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von

170 g oder weniger:

(10) - roh oder gebleicht:

11 - - aus Polyesterstapelfasern, in

Leinwandbindung ........................ 3

12 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder

4bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper ..................................... 3

13 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern ... 3

19 - - sonstige Gewebe ........................... 3

(20) - gefärbt:

21 - - aus Polyesterstapelfasern, in

Leinwandbindung ........................... 4

22 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder

4bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper ..................................... 4

23 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern ... 4

29 - - sonstige Gewebe ........................... 4

(30) - bunt gewebt:

31 - - aus Polyesterstapelfasern, in

Leinwandbindung ........................... 4

32 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder

4bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper ..................................... 4

33 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern ... 4

39 - - sonstige Gewebe ........................... 4

(40) - bedruckt:

41 - - aus Polyesterstapelfasern, in

Leinwandbindung ........................... 4

42 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder

4bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper ..................................... 4

43 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern ... 4

49 - - sonstige Gewebe ........................... 4

5514 -- Gewebe, weniger als 85 Gewichtsprozent

synthetische Stapelfasern enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit Baumwolle

gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 170 g:

(10) - roh oder gebleicht:

11 - - aus Polyesterstapelfasern, in

Leinwandbindung ........................... 3

12 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder

4bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper ..................................... 3

13 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern ... 3

19 - - sonstige Gewebe ........................... 3

(20) - gefärbt:

21 - - aus Polyesterstapelfasern, in

Leinwandbindung ........................... 4

22 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder

4bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper ..................................... 4

23 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern ... 4

29 - - sonstige Gewebe ........................... 4

(30) - bunt gewebt:

31 - - aus Polyesterstapelfasern, in

Leinwandbindung ........................... 4

32 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder

4bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper ..................................... 4

33 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern ... 4

39 - - sonstige Gewebe ........................... 4

(40) - bedruckt:

41 - - aus Polyesterstapelfasern, in

Leinwandbindung ........................... 4

42 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder

4bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper ..................................... 4

43 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern ... 4

49 - - sonstige Gewebe ........................... 4

5515 -- Andere Gewerbe aus synthetischen Stapelfasern 4

5516 -- Gewebe aus künstlichen Stapelfasern:

(10) - 85 Gewichtsprozent oder mehr künstliche

Stapelfasern enthaltend:

11 - - roh oder gebleicht ........................ 3

12 - - gefärbt ................................... 4

13 - - bunt gewebt ............................... 4

14 - - bedruckt .................................. 4

(20) - weniger als 85 Gewichtsprozent künstliche

Stapelfasern enthaltend, überwiegend oder

ausschließlich mit synthetischen oder

künstlichen Filamenten gemischt:

21 - - roh oder gebleicht ........................ 3

22 - - gefärbt ................................... 4

23 - - bunt gewebt ............................... 4

24 - - bedruckt .................................. 4

(30) - weniger als 85 Gewichtsprozent künstliche

Stapelfasern enthaltend, überwiegend oder

ausschließlich mit Wolle oder feinen

Tierhaaren gemischt:

31 - - roh oder gebleicht ........................ 3

32 - - gefärbt ................................... 4

33 - - bunt gewebt ............................... 4

34 - - bedruckt .................................. 4

(40) - weniger als 85 Gewichtsprozent künstliche

Stapelfasern enthaltend, überwiegend oder

ausschließlich mit Baumwolle gemischt:

41 - - roh oder gebleicht ........................ 3

42 - - gefärbt ................................... 4

43 - - bunt gewebt ............................... 4

44 - - bedruckt .................................. 4

(90) - andere:

91 - - roh oder gebleicht ........................ 3

92 - - gefärbt ................................... 4

93 - - bunt gewebt ............................... 4

94 - - bedruckt .................................. 4

6101 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken), Windjacken

(Blousons) und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Männer oder Knaben, ausgenommen

solche der Nummer 6103 ........................ 5

6102 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken), Windjacken

(Blousons) und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen

solche der Nummer 6104 ........................ 5

6103 -- Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben 5

6104 -- Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),

Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen 5

6105 -- Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben ........................................ 5

6106 -- Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt,

für Frauen oder Mädchen ....................... 5

6107 -- Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Bademäntel,

Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Männer oder Knaben ............. 5

6108 -- Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen,

Nachthemden, Pyjamas, Negliges, Bademäntel,

Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Frauen oder Mädchen ............ 5

6109 -- T-Shirts und Unterleibchen, gewirkt oder

gestrickt ..................................... 5

6110 -- Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche Waren,

einschließlich Unterziehpullis, gewirkt oder

gestrickt ..................................... 5

6111 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder

gestrickt, für Kleinkinder .................... 5

6112 -- Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung,

gewirkt oder gestrickt ........................ 5

6114 -- Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt ..... 5

6115 -- Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken

und andere Strumpfwaren, einschließlich

Krampfadernstrümpfe und Fußbekleidung ohne

zusätzlich angebrachten Sohlen, gewirkt oder

gestrickt ..................................... 5

6116 -- Handschuhe, gewirkt oder gestrickt ............ 5

6201 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken), Windjacken

(Blousons) und ähnliche Waren, für Männer oder

Knaben, ausgenommen solche der Nummer 6203 .... 6

6202 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken), Windjacken

(Blousons) und ähnliche Waren, für Frauen oder

Mädchen, ausgenommen solche der Nummer 6204 ... 6

6203 -- Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für

Männer oder Knaben ............................ 6

6204 -- Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),

Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen, Latzhosen,

Kniebundhosen und dergleichen und kurze Hosen

(ausgenommen Badebekleidung), für Frauen oder

Mädchen........................................ 6

6205 -- Hemden für Männer oder Knaben ................. 6

6206 -- Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:

20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ............ 6

30 - aus Baumwolle ............................... 6

40 - aus Chemiefasern ............................ 6

90 - aus sonstigen Spinnstoffen .................. 6

6207 -- Unterleibchen, Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,

Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für

Männer oder Knaben ............................ 6

6209 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, für

Kleinkinder ................................... 6

6211 -- Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung;

andere Bekleidung ............................. 6

6302 -- Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die

Körperpflege und Küchenwäsche ................. 7

6303 -- Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster-

und Bettbehänge:

(10) - gewirkt oder gestrickt:

11 - - aus Baumwolle ............................. 5

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen ............ 5

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................ 5

6304 -- Andere Waren für die Innenausstattung,

ausgenommen solche der Nummer 9404:

(10) - Bettüberwürfe:

11 - - gewirkt oder gestrickt .................... 5

(90) - andere:

91 - - gewirkt oder gestrickt .................... 5

6403 -- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk,

Kunststoffen, Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertes Leder) und Oberteilen aus

Leder:

ex - Waren dieser Nummer mit Oberteilen aus

Leder, die außer Zubehör oder

Verstärkungen aus Spinnstofferzeugnissen

oder Kunststoffen keine Spinnstoff- oder

Kunststoffanteile enthalten .............. 8

9506 -- Geräte und Ausrüstungen für Turnen, Gymnastik,

Athletik, andere Sportarten (einschließlich

Tischtennis) und Freiluftspiele, nicht in

anderen Nummern dieses Kapitels genannt oder

inbegriffen; Schwimmbecken und Planschbecken:

70 - Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich

Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen

oder Rollschuhen:

ex 70 - Schlittschuhe ....................... 9