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Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Ermächtigung des Landeshauptmannes von Vorarlberg zur Vorschreibung zusätzlicher Auflagen zur Errichtungsgenehmigung und Betriebsaufnahmebewilligung für die Fernölleitung Genua–Ingolstadt

Geltender Text a fecha 1992-04-03

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 39 Abs. 2 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, wird verordnet:

Der Landeshauptmann von Vorarlberg wird ermächtigt, im Namen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Errichtungsgenehmigung und Betriebsaufnahmebewilligung für die Ölfernleitung Genua Ingolstadt bescheidmäßige Vorschreibungen aufgrund der Überprüfung der Anlage im Jahre 1991 zu treffen.