Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1992 betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes der Linienverbesserung Breitenschützing–Schwanenstadt im Zuge der Hochleistungsstrecke St. Pölten–Attnang/Puchheim
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1989, wird verordnet:
Der Trassenverlauf der Linienverbesserung Breitenschützing - Schwanenstadt im Zuge der Hochleistungsstrecke St. Pölten - Attnang/Puchheim im Bereich der Gemeinden Neukirchen bei Lambach und Schlatt sowie im Bereich der Stadtgemeinde Schwanenstadt wird wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Trasse beginnt bei km 232,570 und endet bei km 237,000 der ÖBB-Strecke Wien - Salzburg.
Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist aus den beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Neukirchen bei Lambach und Schlatt sowie bei der Stadtgemeinde Schwanenstadt aufliegenden Planunterlagen (Plannummer 1008) zu ersehen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.