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Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 30. März 1992 betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes der Umfahrung Melk im Zuge der Hochleistungsstrecke St. Pölten–Attnang/Puchheim

Geltender Text a fecha 1992-04-22

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1989, wird verordnet:

Der Trassenverlauf der Umfahrung Melk im Zuge der Hochleistungsstrecke St. Pölten - Attnang/Puchheim im Bereich der Gemeinden Zelking-Matzleinsdorf, Melk, Pöchlarn, Schollach und Loosdorf wird wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Trasse beginnt bei km 80,151 und endet bei km 91,776 der ÖBB-Strecke Wien - Salzburg.

Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist aus den beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Zelking-Matzleinsdorf, Melk, Pöchlarn, Schollach und Loosdorf aufliegenden Planunterlagen (Plannummer 1912) zu ersehen.