ABKOMMEN in Form eines Notenwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anpassung der Regelung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Erzeugnissen des Rindfleischsektors mit Ursprung in Österreich

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-05-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages in Form eines Notenwechsels samt Anhang wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Punkt 5 des Notenwechsels erfolgten am 1. Oktober 1991 bzw. 30. März 1992; das Abkommen tritt gemäß Punkt 5 des Notenwechsels mit 1. Mai 1992 in Kraft.

Brüssel, den 19. November 1991

Herr!

Ich beehre mich, auf den Notenwechsel vom 21. Juli 1972 zwischen der Gemeinschaft und Österreich sowie auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen den beiden Vertragsparteien stattgefunden haben, um im Geiste von Artikel 15 des Freihandelsabkommens zwischen der EWG und Österreich die Regelung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Erzeugnissen des Rindfleischsektors mit Ursprung in Österreich anzupassen.

Während dieser Verhandlungen wurde festgestellt, daß es sich auf Grund der erworbenen Erfahrungen als angebracht erweist, diese Einfuhrregelung folgendermaßen zu ändern:

1.

Anstelle der 1973 eingeführten Regelung eines besonderen Einfuhrpreises eröffnet die Gemeinschaft zugunsten Österreichs für die im Anhang genannten Erzeugnisse ein jährliches Zollkontingent von 63 500 t, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, mit einer Abschöpfung in Höhe von 13% der normalen Abschöpfung bei der Einfuhr aus Drittländern.

2.

Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse teilt Österreich den zuständigen Behörden der Gemeinschaft alle zweckdienlichen Angaben über die bei der Ausfuhr angewendeten Preise und die Höhe eventuell gewährter Exporterstattungen sowie Menge und Aufmachung der ausgeführten Erzeugnisse mit.

3.

Die unter Punkt 1 genannte verminderte Abschöpfung wird den Erzeugnissen mit Ursprung in Österreich vorbehalten, dh. lebenden Rindern, die dort geboren und aufgezogen worden sind, und den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen, die ausschließlich von solchen Tieren stammen.

4.

Dieses Abkommen findet auf die Gebiete, für die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt, und gemäß den in diesem Vertrag genannten Bedingungen einerseits und auf das Gebiet Österreichs andererseits Anwendung.

5.

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag anwendbar, an dem sich die Vertragsparteien gegenseitig den Abschluß ihrer internen Verfahren notifiziert haben.

R. Möhler m. p.

Brüssel, den 19. November 1991

Herr!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner

ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Republik Österreich:

W. Wolte m. p.

ANHANG

Verzeichnis der unter Punkt 1 genannten Erzeugnisse

KN-Code: 0102 90 10

0102 90 31

0102 90 33

0102 90 35

0102 90 37

0201 10 10

0201 10 90

0201 20 21

0201 20 29

0201 20 31

0201 20 39

0201 20 51

0201 20 59

0201 20 90

0201 30 00

0206 10 95

0210 20 10

0210 20 90

0210 90 41

0210 90 90

1602 50 10

1602 90 61


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