GATT; Abschluß von Kündigungsverhandlungen gemäß Art. XXVIII des GATT; Vereinbarte Niederschrift mit den EG samt Anhängen, Noten an den Generaldirektor des GATT betreffend Ungarn, die CSFR und die Türkei jeweils samt Anhang sowie Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika samt Anhängen und Tabelle und Note an den Generaldirektor des GATT betreffend Vereinigte Staaten von Amerika samt Anhang

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-04-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge: Vereinbarte Niederschrift mit den EG samt Anhängen, Noten an den Generaldirektor des GATT betreffend Ungarn, die CSFR und die Türkei jeweils samt Anhang sowie Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika samt Anhängen und Tabelle und Note an den Generaldirektor des GATT betreffend Vereinigte Staaten von Amerika samt Anhang wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die anläßlich der Unterzeichnung der Staatsverträge erklärten Vorbehalte der Ratifikation wurden am 1. April 1992 zurückgenommen. Die Vereinbarte Niederschrift, die Noten an den Generaldirektor des GATT betreffend die CSFR und die Türkei, sowie das Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika sind mit 1. April 1992 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten der Note an den Generaldirektor des GATT betreffend Ungarn wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Vereinbarte Niederschrift

1.

Die Delegation Österreichs und die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben ihre Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT hinsichtlich der Abänderung oder Zurücknahme von Zollzugeständnissen der Liste XXXII - Österreich mit folgenden Vereinbarungen abgeschlossen:

a)

Verhandlungen betreffend die Liste XXXII - Österreich (Anhang I);

b)

Abkommen in Form von Notenwechseln zur Abänderung und Ergänzung des Notenwechsels vom 21. Juli 1972 1), zuletzt geändert durch den Notenwechsel vom 14. Juli 1986 2) (Anhang II);

c)

Notenwechsel betreffend die Vereinbarung über die Rücknahme des GATT-Vertragszollsatzes für Schokolade (Anhang III).

2.

Sie sind übereingekommen, diese Vereinbarungen ihren jeweiligen

Für die Delegation Österreichs:

Margund Belke

Für die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

Mogens Marcussen

An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Genf

VERHANDLUNGEN ÜBER DIE LISTE XXXII - ÖSTERREICH

Die Delegationen Österreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben ihre Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII hinsichtlich der Abänderung oder Zurücknahme von Zollzugeständnissen der Liste XXXII - Österreich, laut dem angeschlossenen Bericht, abgeschlossen.

Für die Republik Österreich:

Margund Belke

(unter dem Vorbehalt der Ratifikation)

Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:

Mogens Marcussen

Wien, den 4. Juli 1988

ANHANG

```

```

Ergebnisse der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII zur Zurücknahme

von Zollzugeständnissen in der Liste XXXII

ÄNDERUNGEN IN DER LISTE XXXII - ÖSTERREICH

A. Zollzugeständnisse, die zurückgezogen werden

```

```

Zollsätze, die in

der bestehenden

TARIF Liste gebunden

Nr./UNr.  Warenbezeichnung sind, in % des

Wertes bzw.

in Schilling

für 100 kg

```

```

```

a)

In der Nomenklatur des Zollrates

```

07.05 Hülsenfrüchte, trocken und ausgelöst,

auch geschält oder gebrochen:

aus A - Bohnen, auch Pferdebohnen,

weder geschält noch

gebrochen .................... 21,-

B - Erbsen:

1 - ganz:

b - andere ............... 56,-

15.07 Pflanzliche fette Öle, flüssig oder fest,

roh, gereinigt oder raffiniert:

C - andere:

aus 2 - sonstige:

a - Sojabohnenöl und

Baumwollsamenöl;

Erdnußöl, Kokosöl,

Palmöl und Palmkernöl,

gereinigt ............ 12%

15.07 Sojabohnenöl und Baumwollsamenöl, in

aus Einzelpackungen, die 5 kg oder weniger

Anmer- enthalten, unterliegen einem Zuschlag

kung 1 von 50% des allgemeinen Zollsatzes der

Nummer 15.07 C 2.

15.13 A - Margarine ........................ 315,-

aus 18.06 Schokolade ........................... 32%

mindestens

S 460,-

für 100 kg

20.04 Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und

Pflanzenteile, mit Zucker überzogen

(durch Eintauchen, Glasieren oder

Kandieren):

A - Schalen von Südfrüchten, kandiert 530,-

B - andere ........................... 580,-

20.05 aus B - Konfitüren, Gelees und Marmeladen,

mit Zuckerzusatz ............. 30%

92.11 Sprechmaschinen, Diktiermaschinen und

andere Tonaufnahme- oder

Tonwiedergabegeräte, einschließlich

Plattenspieler, Tonband- und

Tondrahtgeräte, auch mit Tonabnehmer;

Bild- und Tonaufnahmegeräte oder Bild-

und Tonwiedergabegeräte für das

Fernsehen:

aus B - Videomagnetbandgeräte zur Bild-

und Tonaufzeichnung oder

-wiedergabe .................. 10%

```

b)

In der Nomenklatur des „HS“

```

0713 -- Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst,

auch geschält oder zerkleinert:

10 - Erbsen (Pisum sativum):

A - ganz ........................... 56,-

(30) - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

31 - - Bohnen der Art Vigna mungo (L.)

Hepper oder Vigna radiata (L.)

Wilczek:

A - ganz ......................... 21,-

32 - - Adzukibohne (Phaseolus angularis

oder Vigna angularis):

A - ganz ......................... 21,-

33 - - Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

A - ganz ......................... 21,-

39 - - sonstige:

A - ganz ......................... 21,-

50 - Saubohnen (Vicia faba var. major),

Pferdebohnen (Vicia faba var. equina)

und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor):

A - ganz ........................... 21,-

1507 -- Sojaöl sowie dessen Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

10 - rohes Öl, auch entschleimt:

B - anders:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger .................... 19,5%

2 - sonstige ................... 12%

90 - andere:

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger ................ 19,5%

b - anders ................. 12%

1508 -- Erdnußöl sowie dessen Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

90 - andere:

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger:

1 - rein ............... 12%+ZS

b - anders

1 - rein ............... 12%

1511 -- Palmöl sowie dessen Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

90 - andere:

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger:

1 - rein ............... 12%+ZS

b - anders

1 - rein ............... 12%

1512 -- Sonnenblumenöl, Safloröl und

Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen,

auch raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

(20) - Baumwollsamenöl sowie dessen Fraktionen:

21 - - rohes Öl, auch ohne Gossypol:

B - anders:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger .................. 19,5%

2 - sonstige ................. 12%

29 - - sonstige:

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 5 kg

oder weniger ......... 19,5%

b - anders ............... 12%

1513 -- Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und

Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

(10) - Kokosöl (Kopraöl) sowie dessen

Fraktionen:

19 - - sonstige:

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 5 kg

oder weniger:

1 - rein ............. 12%+ZS

b - anders:

1 - rein ............. 12%

(20) - Palmkernöl und Babassuöl sowie deren

Fraktionen:

29 - - sonstige:

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger:

1 - rein ............. 12%+ZS

b - anders:

1 - rein ............. 12%

1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und

Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder

teilweise hydriert, umgeestert,

rückgeestert oder elaidinisiert, auch

raffiniert, aber nicht weiter zubereitet:

20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

B - rückgeestert:

4 - sonstige:

b - anders:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

5 kg oder weniger:

a - Sojaöl und

Baumwollsamenöl 12%+ZS

2 - sonstige:

a - Sojaöl und

Baumwollsamenöl 12%

1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder

Zubereitungen von tierischen oder

pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

Fraktionen verschiedener Fette oder

Öle dieses Kapitels, ausgenommen

genießbare Fette oder Öle sowie deren

Fraktionen der Nummer 1516:

10 - Margarine, ausgenommen flüssige .... 315,-

1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige

Nahrungsmittelzubereitungen:

20 - andere Zubereitungen, in Form von

Blöcken oder Tafeln, mit einem Gewicht

von mehr als 2 kg, sowie als Flüssigkeit,

Paste, Pulver, Granulat oder in

ähnlichen Formen, in Behältnissen oder

unmittelbaren Umschließungen, mit einem

Inhalt von mehr als 2kg:

A - Schokolade ..................... 32%

mindestens

460,-

(30) - andere, in Blöcken, Tafeln, Rippen

oder Riegeln:

31 - - gefüllt:

A - Schokolade ................... 32%

mindestens

460,-

32 - - nicht gefüllt:

A - Schokolade ................... 32%

mindestens

460,-

90 - andere:

A - Schokolade ..................... 32%

mindestens

460,-

2006 00 Früchte, Fruchtschalen und andere

Pflanzenteile, mit Zucker haltbar

gemacht (durchtränkt, glaciert oder

kandiert) ............................ 530,-

2007 -- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen,

Fruchtmus und Fruchtpasten, durch

Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

10 - homogenisierte Zubereitungen:

A - mit Zusatz von Zucker .......... 30%

(90) - andere:

91 - - von Zitrusfrüchten:

A - Konfitüren, Fruchtgelees und

Marmeladen:

1 - mit Zusatz von Zucker .... 30%

99 - - sonstige:

B - Konfitüren, Fruchtgelees und

Marmeladen:

1 - mit Zusatz von Zucker .... 30%

8521 -- Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung

oder -wiedergabe, ausgenommen solche mit

Videosignalempfangsteil (Tuner) in einem

gemeinsamen Gehäuse kombiniert:

10 - Magnetbandgeräte ................... 10%

8528 -- Fernsehempfangsgeräte (einschließlich

Videomonitoren und Videoprojektoren),

auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit

einem Rundfunkempfangsgerät oder einem

Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung

oder -wiedergabe kombiniert:

10 - für mehrfarbiges Bild

A - Videogeräte mit Videoempfangsteil

(Tuner) in einem gemeinsamen

Gehäuse kombiniert ............. 10%

B. Gebundene Zollsätze, die erhöht werden

```

```

Zollsätze, die

Zollsätze, die gebunden

TARIF der bestehenden werden, in %

Nr./UNr.  Warenbezeichnung Liste gebunden des Wertes oder

sind in Schilling

für 100 kg

```

```

- - - -

C. Senkung oder Änderung von Zollsätzen, die in der bestehenden Liste

gebunden sind

```

```

Zollsatz

TARIF in % des Wertes

Nr./UNr.  Warenbezeichnung oder in Schilling

für 100 kg

```

```

In der Nomenklatur des „HS“

1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

(10) - Fische, ganz oder in Stücken, aber

nicht fein zerkleinert:

11 - - Lachse:

B - anders:

1 - paniert und gefroren ..... 500,-

2 - sonstige ................. 500,-

12 - - Heringfische:

B - anders:

1 - paniert und gefroren ..... 500,-

3 - sonstige ................. 500,-

13 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,

Sprotten oder Brislinge:

B - anders:

1 - paniert und gefroren ..... 500,-

3 - sonstige ................. 500,-

14 - - Thunfische, Skipjack oder

Streifenbauch-Bonito und Atlantischer

Bonito (sarda sarda):

B - anders:

1 - paniert und gefroren ..... 500,-

3 - sonstige ................. 500,-

15 - - Makrelen:

B - anders:

1 - paniert und gefroren ..... 500,-

3 - sonstige ................. 500,-

16 - - Sardellen:

B - anders:

1 - paniert und gefroren ..... 500,-

3 - sonstige ............. 500,-

19 - - sonstige:

B - anders:

1 - Aale, in Fässern oder

ähnlichen Umschließungen 260,-

2 - paniert und gefroren ..... 500,-

4 - sonstige ................. 500,-

20 - Fische, anders zubereitet oder haltbar

gemacht:

B - andere:

1 - Aale, in Fässern oder ähnlichen

Umschließungen ............. 260,-

2 - paniert und gefroren ....... 500,-

4 - sonstige ................... 500,-

Wien, den 4. Juli 1988

Herr!

Ich beziehe mich auf die Notenwechsel vom 21. Juli 1972, vom 21. Oktober 1981, vom 12. Januar 1983 und vom 14. Juli 1986 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich sowie auf die Verhandlungen, die zwischen den beiden Vertragsparteien stattgefunden haben, um im Anschluß an die Kündigung bestimmter Vertragszölle aus der GATT-Liste XXXII - Österreich die genannten Abkommen anzupassen und im Geist von Artikel 15 des Freihandelsabkommens EWG-Österreich die Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse festzulegen.

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