GATT; Abschluß von Kündigungsverhandlungen gemäß Art. XXVIII des GATT; Vereinbarte Niederschrift mit den EG samt Anhängen, Noten an den Generaldirektor des GATT betreffend Ungarn, die CSFR und die Türkei jeweils samt Anhang sowie Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika samt Anhängen und Tabelle und Note an den Generaldirektor des GATT betreffend Vereinigte Staaten von Amerika samt Anhang
Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge: Vereinbarte Niederschrift mit den EG samt Anhängen, Noten an den Generaldirektor des GATT betreffend Ungarn, die CSFR und die Türkei jeweils samt Anhang sowie Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika samt Anhängen und Tabelle und Note an den Generaldirektor des GATT betreffend Vereinigte Staaten von Amerika samt Anhang wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die anläßlich der Unterzeichnung der Staatsverträge erklärten Vorbehalte der Ratifikation wurden am 1. April 1992 zurückgenommen. Die Vereinbarte Niederschrift, die Noten an den Generaldirektor des GATT betreffend die CSFR und die Türkei, sowie das Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika sind mit 1. April 1992 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten der Note an den Generaldirektor des GATT betreffend Ungarn wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Vereinbarte Niederschrift
Die Delegation Österreichs und die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben ihre Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT hinsichtlich der Abänderung oder Zurücknahme von Zollzugeständnissen der Liste XXXII - Österreich mit folgenden Vereinbarungen abgeschlossen:
Verhandlungen betreffend die Liste XXXII - Österreich (Anhang I);
Abkommen in Form von Notenwechseln zur Abänderung und Ergänzung des Notenwechsels vom 21. Juli 1972 1), zuletzt geändert durch den Notenwechsel vom 14. Juli 1986 2) (Anhang II);
Notenwechsel betreffend die Vereinbarung über die Rücknahme des GATT-Vertragszollsatzes für Schokolade (Anhang III).
Sie sind übereingekommen, diese Vereinbarungen ihren jeweiligen
Für die Delegation Österreichs:
Margund Belke
Für die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:
Mogens Marcussen
An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Genf
VERHANDLUNGEN ÜBER DIE LISTE XXXII - ÖSTERREICH
Die Delegationen Österreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben ihre Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII hinsichtlich der Abänderung oder Zurücknahme von Zollzugeständnissen der Liste XXXII - Österreich, laut dem angeschlossenen Bericht, abgeschlossen.
Für die Republik Österreich:
Margund Belke
(unter dem Vorbehalt der Ratifikation)
Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:
Mogens Marcussen
Wien, den 4. Juli 1988
ANHANG
```
```
Ergebnisse der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII zur Zurücknahme
von Zollzugeständnissen in der Liste XXXII
ÄNDERUNGEN IN DER LISTE XXXII - ÖSTERREICH
A. Zollzugeständnisse, die zurückgezogen werden
```
```
Zollsätze, die in
der bestehenden
TARIF Liste gebunden
Nr./UNr. Warenbezeichnung sind, in % des
Wertes bzw.
in Schilling
für 100 kg
```
```
```
In der Nomenklatur des Zollrates
```
07.05 Hülsenfrüchte, trocken und ausgelöst,
auch geschält oder gebrochen:
aus A - Bohnen, auch Pferdebohnen,
weder geschält noch
gebrochen .................... 21,-
B - Erbsen:
1 - ganz:
b - andere ............... 56,-
15.07 Pflanzliche fette Öle, flüssig oder fest,
roh, gereinigt oder raffiniert:
C - andere:
aus 2 - sonstige:
a - Sojabohnenöl und
Baumwollsamenöl;
Erdnußöl, Kokosöl,
Palmöl und Palmkernöl,
gereinigt ............ 12%
15.07 Sojabohnenöl und Baumwollsamenöl, in
aus Einzelpackungen, die 5 kg oder weniger
Anmer- enthalten, unterliegen einem Zuschlag
kung 1 von 50% des allgemeinen Zollsatzes der
Nummer 15.07 C 2.
15.13 A - Margarine ........................ 315,-
aus 18.06 Schokolade ........................... 32%
mindestens
S 460,-
für 100 kg
20.04 Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und
Pflanzenteile, mit Zucker überzogen
(durch Eintauchen, Glasieren oder
Kandieren):
A - Schalen von Südfrüchten, kandiert 530,-
B - andere ........................... 580,-
20.05 aus B - Konfitüren, Gelees und Marmeladen,
mit Zuckerzusatz ............. 30%
92.11 Sprechmaschinen, Diktiermaschinen und
andere Tonaufnahme- oder
Tonwiedergabegeräte, einschließlich
Plattenspieler, Tonband- und
Tondrahtgeräte, auch mit Tonabnehmer;
Bild- und Tonaufnahmegeräte oder Bild-
und Tonwiedergabegeräte für das
Fernsehen:
aus B - Videomagnetbandgeräte zur Bild-
und Tonaufzeichnung oder
-wiedergabe .................. 10%
```
In der Nomenklatur des „HS“
```
0713 -- Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst,
auch geschält oder zerkleinert:
10 - Erbsen (Pisum sativum):
A - ganz ........................... 56,-
(30) - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):
31 - - Bohnen der Art Vigna mungo (L.)
Hepper oder Vigna radiata (L.)
Wilczek:
A - ganz ......................... 21,-
32 - - Adzukibohne (Phaseolus angularis
oder Vigna angularis):
A - ganz ......................... 21,-
33 - - Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):
A - ganz ......................... 21,-
39 - - sonstige:
A - ganz ......................... 21,-
50 - Saubohnen (Vicia faba var. major),
Pferdebohnen (Vicia faba var. equina)
und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor):
A - ganz ........................... 21,-
1507 -- Sojaöl sowie dessen Fraktionen, auch
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert:
10 - rohes Öl, auch entschleimt:
B - anders:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 5 kg oder
weniger .................... 19,5%
2 - sonstige ................... 12%
90 - andere:
B - anders:
1 - Öle:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder
weniger ................ 19,5%
b - anders ................. 12%
1508 -- Erdnußöl sowie dessen Fraktionen, auch
raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:
90 - andere:
B - anders:
1 - Öle:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder
weniger:
1 - rein ............... 12%+ZS
b - anders
1 - rein ............... 12%
1511 -- Palmöl sowie dessen Fraktionen, auch
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert:
90 - andere:
B - anders:
1 - Öle:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder
weniger:
1 - rein ............... 12%+ZS
b - anders
1 - rein ............... 12%
1512 -- Sonnenblumenöl, Safloröl und
Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen,
auch raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert:
(20) - Baumwollsamenöl sowie dessen Fraktionen:
21 - - rohes Öl, auch ohne Gossypol:
B - anders:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder
weniger .................. 19,5%
2 - sonstige ................. 12%
29 - - sonstige:
B - anders:
1 - Öle:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von 5 kg
oder weniger ......... 19,5%
b - anders ............... 12%
1513 -- Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und
Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert:
(10) - Kokosöl (Kopraöl) sowie dessen
Fraktionen:
19 - - sonstige:
B - anders:
1 - Öle:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von 5 kg
oder weniger:
1 - rein ............. 12%+ZS
b - anders:
1 - rein ............. 12%
(20) - Palmkernöl und Babassuöl sowie deren
Fraktionen:
29 - - sonstige:
B - anders:
1 - Öle:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder
weniger:
1 - rein ............. 12%+ZS
b - anders:
1 - rein ............. 12%
1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und
Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder
teilweise hydriert, umgeestert,
rückgeestert oder elaidinisiert, auch
raffiniert, aber nicht weiter zubereitet:
20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Fraktionen:
B - rückgeestert:
4 - sonstige:
b - anders:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von
5 kg oder weniger:
a - Sojaöl und
Baumwollsamenöl 12%+ZS
2 - sonstige:
a - Sojaöl und
Baumwollsamenöl 12%
1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder
Zubereitungen von tierischen oder
pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von
Fraktionen verschiedener Fette oder
Öle dieses Kapitels, ausgenommen
genießbare Fette oder Öle sowie deren
Fraktionen der Nummer 1516:
10 - Margarine, ausgenommen flüssige .... 315,-
1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige
Nahrungsmittelzubereitungen:
20 - andere Zubereitungen, in Form von
Blöcken oder Tafeln, mit einem Gewicht
von mehr als 2 kg, sowie als Flüssigkeit,
Paste, Pulver, Granulat oder in
ähnlichen Formen, in Behältnissen oder
unmittelbaren Umschließungen, mit einem
Inhalt von mehr als 2kg:
A - Schokolade ..................... 32%
mindestens
460,-
(30) - andere, in Blöcken, Tafeln, Rippen
oder Riegeln:
31 - - gefüllt:
A - Schokolade ................... 32%
mindestens
460,-
32 - - nicht gefüllt:
A - Schokolade ................... 32%
mindestens
460,-
90 - andere:
A - Schokolade ..................... 32%
mindestens
460,-
2006 00 Früchte, Fruchtschalen und andere
Pflanzenteile, mit Zucker haltbar
gemacht (durchtränkt, glaciert oder
kandiert) ............................ 530,-
2007 -- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen,
Fruchtmus und Fruchtpasten, durch
Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
10 - homogenisierte Zubereitungen:
A - mit Zusatz von Zucker .......... 30%
(90) - andere:
91 - - von Zitrusfrüchten:
A - Konfitüren, Fruchtgelees und
Marmeladen:
1 - mit Zusatz von Zucker .... 30%
99 - - sonstige:
B - Konfitüren, Fruchtgelees und
Marmeladen:
1 - mit Zusatz von Zucker .... 30%
8521 -- Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung
oder -wiedergabe, ausgenommen solche mit
Videosignalempfangsteil (Tuner) in einem
gemeinsamen Gehäuse kombiniert:
10 - Magnetbandgeräte ................... 10%
8528 -- Fernsehempfangsgeräte (einschließlich
Videomonitoren und Videoprojektoren),
auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit
einem Rundfunkempfangsgerät oder einem
Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung
oder -wiedergabe kombiniert:
10 - für mehrfarbiges Bild
A - Videogeräte mit Videoempfangsteil
(Tuner) in einem gemeinsamen
Gehäuse kombiniert ............. 10%
B. Gebundene Zollsätze, die erhöht werden
```
```
Zollsätze, die
Zollsätze, die gebunden
TARIF der bestehenden werden, in %
Nr./UNr. Warenbezeichnung Liste gebunden des Wertes oder
sind in Schilling
für 100 kg
```
```
- - - -
C. Senkung oder Änderung von Zollsätzen, die in der bestehenden Liste
gebunden sind
```
```
Zollsatz
TARIF in % des Wertes
Nr./UNr. Warenbezeichnung oder in Schilling
für 100 kg
```
```
In der Nomenklatur des „HS“
1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:
(10) - Fische, ganz oder in Stücken, aber
nicht fein zerkleinert:
11 - - Lachse:
B - anders:
1 - paniert und gefroren ..... 500,-
2 - sonstige ................. 500,-
12 - - Heringfische:
B - anders:
1 - paniert und gefroren ..... 500,-
3 - sonstige ................. 500,-
13 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,
Sprotten oder Brislinge:
B - anders:
1 - paniert und gefroren ..... 500,-
3 - sonstige ................. 500,-
14 - - Thunfische, Skipjack oder
Streifenbauch-Bonito und Atlantischer
Bonito (sarda sarda):
B - anders:
1 - paniert und gefroren ..... 500,-
3 - sonstige ................. 500,-
15 - - Makrelen:
B - anders:
1 - paniert und gefroren ..... 500,-
3 - sonstige ................. 500,-
16 - - Sardellen:
B - anders:
1 - paniert und gefroren ..... 500,-
3 - sonstige ............. 500,-
19 - - sonstige:
B - anders:
1 - Aale, in Fässern oder
ähnlichen Umschließungen 260,-
2 - paniert und gefroren ..... 500,-
4 - sonstige ................. 500,-
20 - Fische, anders zubereitet oder haltbar
gemacht:
B - andere:
1 - Aale, in Fässern oder ähnlichen
Umschließungen ............. 260,-
2 - paniert und gefroren ....... 500,-
4 - sonstige ................... 500,-
Wien, den 4. Juli 1988
Herr!
Ich beziehe mich auf die Notenwechsel vom 21. Juli 1972, vom 21. Oktober 1981, vom 12. Januar 1983 und vom 14. Juli 1986 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich sowie auf die Verhandlungen, die zwischen den beiden Vertragsparteien stattgefunden haben, um im Anschluß an die Kündigung bestimmter Vertragszölle aus der GATT-Liste XXXII - Österreich die genannten Abkommen anzupassen und im Geist von Artikel 15 des Freihandelsabkommens EWG-Österreich die Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse festzulegen.
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