Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-06-01
Status Aufgehoben · 1995-03-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 692/1991, wird unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von im Anhang zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 276/1980, in der Fassung des Protokolls BGBl. Nr. 83/1988 genannten Waren, die Luftfahrzeuge sind oder die ausschließlich oder hauptsächlich zum Einbau in Luftfahrzeuge geeignet sind, mit Bestimmungsland oder Handelsland Libyen zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig. Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung gestellte Waren ausschließlich oder hauptsächlich zum Einbau in Luftfahrzeuge geeignet sind, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.

§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von im Anhang zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 276/1980, in der Fassung des Protokolls BGBl. Nr. 83/1988 genannten Waren, die Luftfahrzeuge sind oder die ausschließlich oder hauptsächlich zum Einbau in Luftfahrzeuge geeignet sind, mit Bestimmungsland oder Handelsland Libyen zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig. Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung gestellte Waren ausschließlich oder hauptsächlich zum Einbau in Luftfahrzeuge geeignet sind, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.

(2) Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungsland oder Handelsland Libyen zum Gegenstand haben, wenn diese Waren in der Anlage zu dieser Verordnung genannt sind.

§ 2. Auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß § 1 finden die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1984 keine Anwendung.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1992 in Kraft.

Anlage

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4906 00 Originalpläne und Originalzeichnungen

für architektonische, technische, industrielle,

gewerbliche, toporaphische oder ähnliche

Zwecke, mit der Hand hergestellt; handgeschriebene

Schriftstücke; photographische Reproduktionen auf

sensibilisierten Papieren und mit Kohlepapier

hergestellte Durchschriften der vorstehend

genannten Waren:

ex 00 - Originalpläne und -zeichnungen für technische

und industrielle Zwecke

7115 Andere Waren aus Edelmetallen oder

Edelmetallplattierungen:

10 Katalysatoren in Form von Drahtgeweben oder Gittern, aus

Platin

90 andere:

ex 90 - Platinkatalysatoren

7304 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen

Gußeisen) oder Stahl:

10 Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen

verwendet werden

20 Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, wie sie für

das Bohren nach oder Fördern von Öl oder Gas verwendet

werden

7305 Andere Rohre (zB geschweißt, genietet), mit einem

inneren und äußeren kreisförmigen Querschnitt und einem

äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen

oder Stahl:

(10) Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen

verwendet werden:

11 mit verdecktem Lichtbogen längsgeschweißt

12 anders längsgeschweißt

19 sonstige

20 Futterrohre, wie sie für das Bohren nach oder Fördern

von Öl oder Gas verwendet werden

7306 Andere Rohre und Hohlprofile (zB geschweißt, genietet,

gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern),

aus Eisen oder Stahl:

10 Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen

verwendet werden

20 Futterrohre und Steigrohre, wie sie für das

Bohren nach oder Fördern von Öl oder Gas

verwendet werden

7307 Rohrfittings (zB Kupplungen, Kniestücke,

Muffen), aus Eisen oder Stahl:

(10) Gußfittings:

11 aus nicht schmiedbarem Gußeisen:

ex 11 - für die in den Unternummern 7304 10, 7304 20,

7305 11, 7305 12, 7305 19, 7305 20, 7306 10 und

7306 20 angeführten Waren

19 sonstige:

ex 19 - für die in den Unternummern 7304 10, 7304 20,

7305 11, 7305 12, 7305 19, 7305 20, 7306 10 und

7306 20 angeführten Waren

(20) andere, aus rostfreiem Stahl:

21 Flansche

ex 21 - für die in den Unternummern 7304 10, 7304 20,

7305 11, 7305 12, 7305 19, 7305 20, 7306 10 und

7306 20 angeführten Waren

22 Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit Gewinde:

ex 22 - für die in den Unternummern 7304 10, 7304 20,

7305 11, 7305 12, 7305 19, 7305 20, 7306 10 und

7306 20 angeführten Waren

23 Stumpfschweißfittings:

ex 23 - für die in den Unternummern 7304 10, 7304 20,

7305 11, 7305 12, 7305 19, 7305 20, 7306 10 und

7306 20 angeführten Waren

29 sonstige:

ex 29 - für die in den Unternummern 7304 10, 7304 20,

7305 11, 7305 12, 7305 19, 7305 20, 7306 10 und

7306 20 angeführten Waren

(90) andere:

91 Flansche:

ex 91 - für die in den Unternummern 7304 10, 7304 20,

7305 11, 7305 12, 7305 19, 7305 20, 7306 10 und

7306 20 angeführten Waren

92 Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit Gewinde:

ex 92 - für die in den Unternummern 7304 10, 7304 20,

7305 11, 7305 12, 7305 19, 7305 20, 7306 10 und

7306 20 angeführten Waren

93 Stumpfschweißfittings:

ex 93 - für die in den Unternummern 7304 10, 7304 20,

7305 11, 7305 12, 7305 19, 7305 20, 7306 10 und

7306 20 angeführten Waren

99 sonstige:

ex 99 - für die in den Unternummern 7304 10, 7304 20,

7305 11, 7305 12, 7305 19, 7305 20, 7308 10 und

7306 20 angeführten Waren

7308 Konstruktionen (mit Ausnahme der vorgefertigten Gebäude

der Nr. 9406) sowie deren Teile (zB Brücken und

Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste,

Dächer, Dachstühle, Türen und Fenster und deren Rahmen

und Stöcke, Türschwellen, Rolläden, Geländer, Säulen,

Pfeiler), aus Eisen oder Stahl; für Konstruktionszwecke

vorgearbeitete Bleche, Stangen, Profile, Rohre und

dergleichen, aus Eisen oder Stahl:

90 andere:

ex 90 - Verladeeinrichtungen für Erdöl

7315 Ketten und deren Teile, aus Eisen oder Stahl:

(80) andere Ketten:

82 andere Ketten mit geschweißten Gliedern:

ex 82 - Ankerketten

89 sonstige:

ex 89 - Ankerketten

8102 Molybdän und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott:

99 sonstige:

ex 99 - Molybdänkatalysatoren

8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und

andere Gasturbinen:

(80) andere Gasturbinen:

81 mit einer Leistung von 5 000 kW oder weniger

82 mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW

(90) Teile:

99 sonstige

8413 Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitszähler

oder -messer; Hebewerke für Flüssigkeiten:

(10) Pumpen mit Flüssigkeitszähler oder -messer und Pumpen,

zur Aufnahme solcher gebaut:

19 sonstige:

ex 19 - mit einer Leistung von 350 m3/h oder mehr

50 andere stoßweise arbeitende Verdrängerpumpen:

ex 50 - mit einer Leistung von 350 m3/h oder mehr

60 andere rotierende Verdrängerpumpen:

ex 60 - mit einer Leistung von 350 m3/h oder mehr

70 andere Zentrifugalpumpen:

ex 70 - mit einer Leistung von 350 m3/h oder mehr

(80) andere Pumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten:

81 Pumpen:

ex 81 - mit einer Leistung von 350 m3/h oder mehr

(90) Teile:

91 für Pumpen:

ex 91 - Teile für Pumpen mit einer Leistung von 350 m3/h

oder mehr

8414 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere

Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder

Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit

Filter:

80 andere:

ex 80 - Gaskompressoren mit einer Leistung von 350 m3/h

oder mehr

90 Teile:

ex 90 - Teile für Gaskompressoren mit einer Leistung von

350 m3/h oder mehr

8419 Apparate und Vorrichtungen, auch mit elektrischer

Heizung, zur Behandlung von Stoffen durch auf einer

Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen,

Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren,

Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen,

Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen

Haushaltsgeräte; nichtelektrische

Wasserdurchlauferhitzer und Warmwasserspeicher:

40 Destillier- oder Rektifizierapparate und -vorrichtungen:

ex 40 - für die Erdölindustrie

(80) andere Apparate und Vorrichtungen:

89 sonstige:

ex 89 - für die Erdölindustrie

90 Teile:

ex 90 - Teile zu Waren der Unternummer 8419 40

und 8419 89, für die Erdölindustrie

8479 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener

Funktion, in diesem Kapitel anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

89 sonstige:

ex 89 - Rohrreinigungsgeräte, katalytische Reaktoren

90 Teile:

ex 90 - Rohrreinigungsgeräte und katalytische

Reaktoren

8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausgenommen

Stromerzeugungsaggregate):

(30) andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren:

33 mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis einschließlich

375 kW:

ex 33 - Gleichstrommotoren mit einer Leistung von mehr

als 75 kW bis einschließlich 375 kW

34 mit einer Leistung von mehr als 375 kW:

ex 34 - Gleichstrommotoren mit einer Leistung von mehr

als 375 kW

(50) andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren:

53 mit einer Leistung von mehr als 75 kW

8503 00 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen

der Nummer 8501 oder 8502 geeignet:

ex 00 - Teile für Gleichstrom- und

Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer

Leistung von mehr als 75 kW

8524 Schallplatten, Bänder und andere Träger, mit Ton- oder

ähnlichen Aufzeichnungen, einschließlich Matrizen und

Galvanos für die Schallplattenerzeugung, ausgenommen

Waren des Kapitels 37:

(20) Magnetbänder:

23 mit einer Breite von mehr als 6,5 mm:

23 B - andere

90 andere:

ex 90 - Magnetplatten

9026 Instrumente und Apparate zum Messen oder Kontrollieren

von Durchfluß, Standhöhe, Druck oder von anderen

veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (zB

Durchflußmengenmesser, Standanzeiger, Manometer und

Wärmemengenmesser), ausgenommen Instrumente und Apparate

für Nummer 9014, 9015, 9028 oder 9032

9028 Verbrauchs- oder Produktionszähler für Gas,

Flüssigkeiten und Elektrizität, einschließlich

derartiger Prüf- und Eichzähler für diese Geräte:

10 Gaszähler

20 Flüssigkeitszähler:

ex 20 - für die Erdölindustrie

90 Teile und Zubehör:

ex 90 - für Gaszähler und Flüssigkeitszähler für die

Erdölindustrie

9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen

oder Kontrollieren, in diesem Kapitel anderweitig weder

genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren:

80 andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen:

ex 80 - für die Erdölindustrie

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