Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 5, 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 Z 1 und 17 Abs. 2 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, wird verordnet:
Preisauszeichnung für Leistungen
§ 1. Die nachstehend genannten Unternehmer haben die Preise ihrer typischen Leistungen, die sie in der angeführten Eigenschaft an Verbraucher erbringen, auszuzeichnen:
Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstallateure,
Friseure,
§ 2. Bei den unter § 1 Z 1 fallenden Leistungen entspricht die Angabe des Preises für folgende Leistungseinheiten der Verkehrsübung (§ 11 Abs. 1 PrAG):
für eine Arbeits- und/oder Leistungsstunde,
bei Platten- und Fliesenlegerarbeiten, beim Verlegen von Belägen aus Kunststoff, Gummi und Linoleum sowie von textilen Belägen und bei Tapetenarbeiten auch für die Arbeit je Quadratmeter bearbeiteter Fläche,
bei Maler- und Anstreicherarbeiten sowie bei Glaserarbeiten auch für den Quadratmeter bearbeiteter Fläche einschließlich des Materials und
allenfalls für eine Wegstunde oder einen Wegkilometer.
§ 3. Friseure, Wäscher, Textilreiniger, Färber, Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure haben die Preise für ihre typischen Leistungen so auszuzeichnen, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.
Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen
§ 4. (1) Die Inhaber von Tankstellen haben die Preise für Normal- und Superfahrbenzin sowie für Dieselkraftstoff auf dem Tankstellenareal auf eine solche Art auszuzeichnen, daß motorisierte Straßenbenützer von der Fahrbahn aus bei einer für das allfällige Zufahren zur Tankstelle entsprechend reduzierten Geschwindigkeit die Preise leicht lesen und zuordnen können.
(2) Ist die Auszeichnung der Preise auf die im Abs. 1 bezeichnete Art nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig, so sind die im Abs. 1 genannten Preise derart auszuzeichnen, daß sie die in den Tankstellenbereich einfahrenden motorisierten Straßenbenützer vom Fahrzeug aus leicht lesen und zuordnen können.
(3) Werden die Preise auch außerhalb des Tankstellenareals in unmittelbarer Nähe der Zufahrt zur Tankstelle ausgezeichnet, so hat dies ebenfalls den Erfordernissen des Abs. 1 zu entsprechen.
§ 5. Der § 4 findet keine Anwendung auf Tankstellen, die in Verbindung mit einer Garage betrieben werden, wenn von dieser Tankstelle Treibstoff nur an Benützer der Garage abgegeben wird und überdies keine Werbung für den Vertrieb von Treibstoffen, insbesondere auch nicht durch die Hinweistafel „Tankstelle'', erfolgt.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1992 in Kraft und mit 31. Dezember 1992 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. November 1980 über die Ersichtlichmachung der Preise für bestimmte Dienstleistungen, verlautbart im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' Nr. 270 vom 19. November 1980,
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. Oktober 1981 über die Ersichtlichmachung der Preise für bestimmte Treibstoffe bei Tankstellen, verlautbart im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' Nr. 252 vom 31. Oktober 1981 und 3. Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie
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