Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1, A 2, C oder D des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland „Bundesrepublik Jugoslawien'' (Serbien und Montenegro) zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1 oder A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.
§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1 oder A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.
(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Nummern bzw. Kapiteln des Zolltarifs, Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn sie über das Gebiet von Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) zur Durchfuhr gelangen, auch wenn die betroffenen Waren nicht in der Anlage A 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.
§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien), in ein unter dem Schutz der UNO stehendes in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder in ein von Streitkräften der bosnischen Serben kontrolliertes in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1 oder A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.
(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn sie über das Gebiet von Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien), über ein unter dem Schutz der UNO stehendes in der Anlage genanntes Gebiet in Kroatien oder über ein von Streitkräften der bosnischen Serben kontrolliertes in der Anlage genanntes Gebiet in Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1 und A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind. Dies gilt auch für Schiffstransporte auf der Donau.
§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), in ein unter dem Schutz der UNO stehendes in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder in ein von Streitkräften der bosnischen Serben kontrolliertes in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1 oder A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.
(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn sie über das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), über ein unter dem Schutz der UNO stehendes in der Anlage genanntes Gebiet in Kroatien oder über ein von Streitkräften der bosnischen Serben kontrolliertes in der Anlage genanntes Gebiet in Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1 und A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind. Dies gilt auch für Schiffstransporte auf der Donau.
(3) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), aus einem unter dem Schutz der UNO stehenden in der Anlage genannten Gebiet in Kroatien oder aus einem von Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten in der Anlage genannten Gebiet in Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen B 1 oder B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.
§ 2. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen B 1 oder B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.
§ 2. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien), aus einem unter dem Schutz der UNO stehenden in der Anlage genannten Gebiet in Kroatien oder aus einem von Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten in der Anlage genannten Gebiet in Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen B 1 oder B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.
§ 2. Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren oder die Vermittlung von Warenlieferungen zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, wenn diese zu einer
Ausfuhr von Waren mit Bestimmungsland Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder in ein in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina oder
zu einer Ausfuhr von Waren, wenn sie über das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder über ein in der Anlage genanntes Gebiet in Kroatien oder Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen, oder
zu einer Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder aus einem in der Anlage genannten Gebiet in Kroatien oder Bosnien und Herzegowina
§ 2. Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren oder die Vermittlung von Warenlieferungen zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, wenn diese bewirken:
eine Ausfuhr von Waren mit Bestimmungsland Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder in ein in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina oder
eine Ausfuhr von Waren, wenn sie über das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder über ein in der Anlage genanntes Gebiet in Kroatien oder Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen, oder
eine Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder aus einem in der Anlage genannten Gebiet in Kroatien oder Bosnien und Herzegowina.
§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1984 finden auf die in den §§ 1 und 2 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen keine Anwendung.
§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1984 finden mit Ausnahme der nachstehend aufgezählten auf die in den §§ 1 und 2 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen keine Anwendung:
§ 4 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes 1984 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes 1984 für Hilfslieferungen in der Durchfuhr, für rein medizinische Zwecke und Nahrungsmittel und
§ 4 Abs. 1 lit. d des Außenhandelsgesetzes 1984 für Beförderungsmittel der Nummern 8703 und 8711 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung, zum eigenen Gebrauch im formlosen Vormerkverfahren gemäß § 93 des Zollgesetzes 1988 und für die dem § 95 des Zollgesetzes unterliegenden Waren.
§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1984 finden mit Ausnahme der nachstehend aufgezählten auf die in den §§ 1 und 2 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen keine Anwendung:
§ 4 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes 1984 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes 1984 für Hilfslieferungen in der Durchfuhr, für rein medizinische Zwecke und Nahrungsmittel und
§ 4 Abs. 1 lit. d des Außenhandelsgesetzes 1984 für Beförderungsmittel der Nummern 8703 und 8711 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung, zum eigenen Gebrauch im formlosen Vormerkverfahren gemäß § 93 des Zollgesetzes 1988 und für die dem § 95 des Zollgesetzes unterliegenden Waren.
§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1984 finden mit Ausnahme der nachstehend aufgezählten auf die in den §§ 1 und 2 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen keine Anwendung:
§ 4 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes 1984 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes 1984 für Hilfslieferungen in der Durchfuhr, für rein medizinische Zwecke und Nahrungsmittel
§ 4 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes 1984, für die Ausfuhr von Waren, die durch Österreich durchgeführt wurden und für die der Anmelder über eine Genehmigung des vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf Grund der Resolution 724 (1991) betreffend Jugoslawien eingerichteten Komitees verfügt, und
§ 4 Abs. 1 lit. d des Außenhandelsgesetzes 1984 für Beförderungsmittel der Nummern 8703 und 8711 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung, zum eigenen Gebrauch im formlosen Vormerkverfahren gemäß § 93 des Zollgesetzes 1988 und für die dem § 95 des Zollgesetzes unterliegenden Waren.
Anlage
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Nummer/
Kapitel des Warenbezeichnung
Zolltarifs
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2701 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe, aus
Steinkohle
2702 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jet)
2704 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus Steinkohle, Braunkohle
oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
2709 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh
2710 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen
rohe; anderweitig weder genannte noch inbegriffene
Zubereitungen, die 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder
Öle aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit diese Öle
den wesentlichen Bestandteil dieser Zubereitungen bilden
2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, slack wax,
Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und
ähnliche Erzeugnisse, durch Synthese oder durch andere
Verfahren gewonnen, auch gefärbt
2713 Petrolkoks, Erdölbitumen und andere Rückstände von Erdölen
oder Ölen aus bituminösen Mineralien
28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder
organische Verbindungen von Edelmetallen,
Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen
29 Organische chemische Erzeugnisse
3403 Zubereitete Schmiermittel (einschließlich
Schneidölzubereitungen, Zubereitungen zum Lösen von Bolzen
und Schrauben, Rostschutz- oder
Korrosionsschutzzubereitungen und Trennmittel, alle diese
auf der Grundlage von schmierenden Stoffen) und
Zubereitungen, wie sie zum Ölen und Fetten von
Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen
verwendet werden, ausgenommen Zubereitungen, die als
wesentlichen Bestandteil 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöl
oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten
38 Verschiedene chemische Erzeugnisse
40 Kautschuk und Waren daraus
72 Eisen und Stahl
73 Waren aus Eisen oder Stahl
74 Kupfer und Waren daraus
75 Nickel und Waren daraus
76 Aluminium und Waren daraus
78 Blei und Waren daraus
79 Zink und Waren daraus
80 Zinn und Waren daraus
81 Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken); Waren aus
diesen Stoffen
8401 Kernreaktoren; Brennstoffelemente, nicht bestrahlt, für
Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die
Isotopentrennung
8402 Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel),
ausgenommen Heißwasserkessel für Zentralheizungen, die auch
Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel für die Erzeugung
von überhitztem Wasser
8403 Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Nummer 8402
8405 Gaserzeuger für Generator- oder Wassergas, auch mit
zugehörigen Gasreinigern; Erzeuger von Acetylengas und
ähnliche Erzeuger von Gas auf feuchtem Weg, auch mit
zugehörigen Gasreinigern
8406 Dampfturbinen
8407 Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Kompressionszündung
(Diesel- oder Halbdieselmotoren)
8426 Derrickkrane, Laufkrane, Portalkrane, Verladebrücken und
andere Krane, einschließlich Kabelkrane; Hubportale,
Portalhubkarren und Krankarren
8427 Gabelstapler; andere Werkskarren mit Hebevorrichtung
8479 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte
mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweitig weder
genannt noch inbegriffen
8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausgenommen
Stromerzeugungsaggregate)
8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende
Umformer
8503 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der
Nummer 8501 oder 8502 geeignet
8504 Elektrische Transformatoren, elektrische ruhende Umformer
(zB Gleichrichter) sowie Drosselspulen und andere
Selbstinduktionsspulen
8505 Elektromagnete; Permanentmagnete und Waren, die bestimmt
sind, durch Magnetisierung zu Permanentmagneten zu werden;
elektromagnetische oder permanentmagnetische Spannplatten,
Spannfutter und ähnliche Aufspannvorrichtungen;
elektromagnetische Kupplungen und Bremsen;
elektromagnetische Hebeköpfe
8506 Elektrische Primärelemente und Primärbatterien
8507 Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Separatoren
dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form
8532 Elektrische Festkondensatoren und Dreh- oder andere
einstellbare Kondensatoren
8533 Elektrische Widerstände (elektrische Rheostate und
Potentiometer), ausgenommen Heizwiderstände
8535 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen,
Abzweigen, Verbinden oder Anschließen von elektrischen
Stromkreisen (zB Schalter, Sicherungen, Blitzschutzgeräte,
Spannungsbegrenzer, Spannungsstoßausgleicher, Stecker,
Verbindungsdosen), für eine Spannung von mehr als
1 000 Volt
8536 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen,
Abzweigen, Verbinden oder Anschließen von elektrischen
Stromkreisen (zB Schalter, Relais, Sicherungen,
Spannungsstoßausgleicher, Stecker, Steckdosen,
Lampenfassungen und Verbindungsdosen), für eine Spannung
von 1 000 Volt oder weniger
8537 Tafeln, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger
(einschließlich solche für numerische Steuerungen), mit
mehreren Geräten der Nummer 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum
elektrischen Schalten, Steuern oder für die
Stromverteilung, einschließlich solcher auch mit
Instrumenten oder Apparaten des Kapitels 90 ausgestattet,
ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Nummer 8517
8538 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der
Nummer 8535,8536 oder 8537 geeignet
8543 Elektrische Maschinen und Apparate mit eigener Funktion, in
diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch inbegriffen
8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art
8547 Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte
oder Installationen, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit
in der Masse eingelassenen einfachen Metallteilen zum
Befestigen (zB Hülsen mit Innengewinde), ausgenommen
Isolatoren der Nummer 8546; Isolierrohre und
Verbindungsstücke hiefür, aus unedlen Metallen, mit
Innenisolierung
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