Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-06-06
Status Aufgehoben · 1995-03-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1, A 2, C oder D des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.

§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland „Bundesrepublik Jugoslawien'' (Serbien und Montenegro) zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1 oder A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.

§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1 oder A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.

(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Nummern bzw. Kapiteln des Zolltarifs, Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn sie über das Gebiet von Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) zur Durchfuhr gelangen, auch wenn die betroffenen Waren nicht in der Anlage A 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.

§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien), in ein unter dem Schutz der UNO stehendes in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder in ein von Streitkräften der bosnischen Serben kontrolliertes in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1 oder A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.

(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn sie über das Gebiet von Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien), über ein unter dem Schutz der UNO stehendes in der Anlage genanntes Gebiet in Kroatien oder über ein von Streitkräften der bosnischen Serben kontrolliertes in der Anlage genanntes Gebiet in Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1 und A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind. Dies gilt auch für Schiffstransporte auf der Donau.

§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), in ein unter dem Schutz der UNO stehendes in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder in ein von Streitkräften der bosnischen Serben kontrolliertes in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1 oder A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.

(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn sie über das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), über ein unter dem Schutz der UNO stehendes in der Anlage genanntes Gebiet in Kroatien oder über ein von Streitkräften der bosnischen Serben kontrolliertes in der Anlage genanntes Gebiet in Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1 und A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind. Dies gilt auch für Schiffstransporte auf der Donau.

(3) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), aus einem unter dem Schutz der UNO stehenden in der Anlage genannten Gebiet in Kroatien oder aus einem von Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten in der Anlage genannten Gebiet in Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen B 1 oder B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.

§ 2. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen B 1 oder B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.

§ 2. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien), aus einem unter dem Schutz der UNO stehenden in der Anlage genannten Gebiet in Kroatien oder aus einem von Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten in der Anlage genannten Gebiet in Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen B 1 oder B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.

§ 2. Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren oder die Vermittlung von Warenlieferungen zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, wenn diese zu einer

1.

Ausfuhr von Waren mit Bestimmungsland Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder in ein in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina oder

2.

zu einer Ausfuhr von Waren, wenn sie über das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder über ein in der Anlage genanntes Gebiet in Kroatien oder Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen, oder

3.

zu einer Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder aus einem in der Anlage genannten Gebiet in Kroatien oder Bosnien und Herzegowina

§ 2. Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren oder die Vermittlung von Warenlieferungen zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, wenn diese bewirken:

1.

eine Ausfuhr von Waren mit Bestimmungsland Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder in ein in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina oder

2.

eine Ausfuhr von Waren, wenn sie über das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder über ein in der Anlage genanntes Gebiet in Kroatien oder Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen, oder

3.

eine Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder aus einem in der Anlage genannten Gebiet in Kroatien oder Bosnien und Herzegowina.

§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1984 finden auf die in den §§ 1 und 2 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen keine Anwendung.

§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1984 finden mit Ausnahme der nachstehend aufgezählten auf die in den §§ 1 und 2 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen keine Anwendung:

1.

§ 4 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes 1984 in Verbindung mit

2.

§ 4 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes 1984 für Hilfslieferungen in der Durchfuhr, für rein medizinische Zwecke und Nahrungsmittel und

3.

§ 4 Abs. 1 lit. d des Außenhandelsgesetzes 1984 für Beförderungsmittel der Nummern 8703 und 8711 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung, zum eigenen Gebrauch im formlosen Vormerkverfahren gemäß § 93 des Zollgesetzes 1988 und für die dem § 95 des Zollgesetzes unterliegenden Waren.

§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1984 finden mit Ausnahme der nachstehend aufgezählten auf die in den §§ 1 und 2 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen keine Anwendung:

1.

§ 4 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes 1984 in Verbindung mit

2.

§ 4 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes 1984 für Hilfslieferungen in der Durchfuhr, für rein medizinische Zwecke und Nahrungsmittel und

3.

§ 4 Abs. 1 lit. d des Außenhandelsgesetzes 1984 für Beförderungsmittel der Nummern 8703 und 8711 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung, zum eigenen Gebrauch im formlosen Vormerkverfahren gemäß § 93 des Zollgesetzes 1988 und für die dem § 95 des Zollgesetzes unterliegenden Waren.

§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1984 finden mit Ausnahme der nachstehend aufgezählten auf die in den §§ 1 und 2 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen keine Anwendung:

1.

§ 4 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes 1984 in Verbindung mit

2.

§ 4 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes 1984 für Hilfslieferungen in der Durchfuhr, für rein medizinische Zwecke und Nahrungsmittel

3.

§ 4 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes 1984, für die Ausfuhr von Waren, die durch Österreich durchgeführt wurden und für die der Anmelder über eine Genehmigung des vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf Grund der Resolution 724 (1991) betreffend Jugoslawien eingerichteten Komitees verfügt, und

4.

§ 4 Abs. 1 lit. d des Außenhandelsgesetzes 1984 für Beförderungsmittel der Nummern 8703 und 8711 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung, zum eigenen Gebrauch im formlosen Vormerkverfahren gemäß § 93 des Zollgesetzes 1988 und für die dem § 95 des Zollgesetzes unterliegenden Waren.

Anlage

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Nummer/

Kapitel des Warenbezeichnung

Zolltarifs

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2701 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe, aus

Steinkohle

2702 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jet)

2704 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus Steinkohle, Braunkohle

oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

2709 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh

2710 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen

rohe; anderweitig weder genannte noch inbegriffene

Zubereitungen, die 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder

Öle aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit diese Öle

den wesentlichen Bestandteil dieser Zubereitungen bilden

2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, slack wax,

Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und

ähnliche Erzeugnisse, durch Synthese oder durch andere

Verfahren gewonnen, auch gefärbt

2713 Petrolkoks, Erdölbitumen und andere Rückstände von Erdölen

oder Ölen aus bituminösen Mineralien

28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder

organische Verbindungen von Edelmetallen,

Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen

29 Organische chemische Erzeugnisse

3403 Zubereitete Schmiermittel (einschließlich

Schneidölzubereitungen, Zubereitungen zum Lösen von Bolzen

und Schrauben, Rostschutz- oder

Korrosionsschutzzubereitungen und Trennmittel, alle diese

auf der Grundlage von schmierenden Stoffen) und

Zubereitungen, wie sie zum Ölen und Fetten von

Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

verwendet werden, ausgenommen Zubereitungen, die als

wesentlichen Bestandteil 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöl

oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten

38 Verschiedene chemische Erzeugnisse

40 Kautschuk und Waren daraus

72 Eisen und Stahl

73 Waren aus Eisen oder Stahl

74 Kupfer und Waren daraus

75 Nickel und Waren daraus

76 Aluminium und Waren daraus

78 Blei und Waren daraus

79 Zink und Waren daraus

80 Zinn und Waren daraus

81 Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken); Waren aus

diesen Stoffen

8401 Kernreaktoren; Brennstoffelemente, nicht bestrahlt, für

Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die

Isotopentrennung

8402 Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel),

ausgenommen Heißwasserkessel für Zentralheizungen, die auch

Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel für die Erzeugung

von überhitztem Wasser

8403 Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Nummer 8402

8405 Gaserzeuger für Generator- oder Wassergas, auch mit

zugehörigen Gasreinigern; Erzeuger von Acetylengas und

ähnliche Erzeuger von Gas auf feuchtem Weg, auch mit

zugehörigen Gasreinigern

8406 Dampfturbinen

8407 Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung

8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Kompressionszündung

(Diesel- oder Halbdieselmotoren)

8426 Derrickkrane, Laufkrane, Portalkrane, Verladebrücken und

andere Krane, einschließlich Kabelkrane; Hubportale,

Portalhubkarren und Krankarren

8427 Gabelstapler; andere Werkskarren mit Hebevorrichtung

8479 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte

mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweitig weder

genannt noch inbegriffen

8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausgenommen

Stromerzeugungsaggregate)

8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende

Umformer

8503 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der

Nummer 8501 oder 8502 geeignet

8504 Elektrische Transformatoren, elektrische ruhende Umformer

(zB Gleichrichter) sowie Drosselspulen und andere

Selbstinduktionsspulen

8505 Elektromagnete; Permanentmagnete und Waren, die bestimmt

sind, durch Magnetisierung zu Permanentmagneten zu werden;

elektromagnetische oder permanentmagnetische Spannplatten,

Spannfutter und ähnliche Aufspannvorrichtungen;

elektromagnetische Kupplungen und Bremsen;

elektromagnetische Hebeköpfe

8506 Elektrische Primärelemente und Primärbatterien

8507 Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Separatoren

dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form

8532 Elektrische Festkondensatoren und Dreh- oder andere

einstellbare Kondensatoren

8533 Elektrische Widerstände (elektrische Rheostate und

Potentiometer), ausgenommen Heizwiderstände

8535 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen,

Abzweigen, Verbinden oder Anschließen von elektrischen

Stromkreisen (zB Schalter, Sicherungen, Blitzschutzgeräte,

Spannungsbegrenzer, Spannungsstoßausgleicher, Stecker,

Verbindungsdosen), für eine Spannung von mehr als

1 000 Volt

8536 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen,

Abzweigen, Verbinden oder Anschließen von elektrischen

Stromkreisen (zB Schalter, Relais, Sicherungen,

Spannungsstoßausgleicher, Stecker, Steckdosen,

Lampenfassungen und Verbindungsdosen), für eine Spannung

von 1 000 Volt oder weniger

8537 Tafeln, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger

(einschließlich solche für numerische Steuerungen), mit

mehreren Geräten der Nummer 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum

elektrischen Schalten, Steuern oder für die

Stromverteilung, einschließlich solcher auch mit

Instrumenten oder Apparaten des Kapitels 90 ausgestattet,

ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Nummer 8517

8538 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der

Nummer 8535,8536 oder 8537 geeignet

8543 Elektrische Maschinen und Apparate mit eigener Funktion, in

diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch inbegriffen

8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

8547 Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte

oder Installationen, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit

in der Masse eingelassenen einfachen Metallteilen zum

Befestigen (zB Hülsen mit Innengewinde), ausgenommen

Isolatoren der Nummer 8546; Isolierrohre und

Verbindungsstücke hiefür, aus unedlen Metallen, mit

Innenisolierung

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