Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gießereimechaniker erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986, werden für den Lehrberuf Gießereimechaniker folgende Ausbildungsvorschriften - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:
Berufsbild
§ 1. Für den Lehrberuf Gießereimechaniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
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Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
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Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
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Grundausbildung in - -
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der Bearbeitung von
Metall (Messen,
Anreißen, Biegen und
Richten, Bohren,
Sägen, Feilen,
Schleifen,
Gewindeschneiden von
Hand)
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Lesen und Anfertigen Lesen und Anfertigen von Skizzen
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einfacher Skizzen
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Lesen von einfachen Lesen von Werkzeichnungen
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Werkzeichnungen
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- Gasschmelzschweißen
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- Brennschneiden
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- Schutzgasschweißen
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- Elektroschweißen
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- Grundkenntnisse über Glühen
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Glühen und Härten
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- Einfaches Längs- -
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und Plandrehen
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Einfache Reparatur und Instandsetzen von -
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Modelleinrichtungen
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Herstellen einfacher Herstellen von Herstellen von
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Formen und Kerne mehrteiligen Formen, komplizierten Formen,
Formbehelfen und Kernen und
schwierigen Kernen Kernstücken
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- Kenntnis der maschinellen Formverfahren
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Anschnitt- und Anschnitt und Steigertechnik, Form- und
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Steigertechnik, Kernentlüftung
Form- und
Kernentlüftung bei
einfachen Gußteilen
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Auftragen von Form- - -
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und Kernüberzügen
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Formen, Ausbessern und Zusammenbauen der Form
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- Anwenden von Behelfen zur Erreichung einer
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gelenkten Erstarrung
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Kerneinlegen und Kerneinlegen und Gießfertigmachen
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Gießfertigmachen von von Formen
einfachen Formen
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Beschweren, Verklammern, Verschrauben
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- Gießen
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Ausleeren von Formen - -
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Grundkenntnisse von Kenntnis der formtechnischen Ausführungen
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Modelleinrichtungen von Modelleinrichtungen und über den
Einsatz verschiedener Modellwerkstoffe
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Kenntnis des Trocknens von Formen und Kernen
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- Kenntnis über den
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Einbau von
Kühlkörpern
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Kenntnis über das - -
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Putzen von Gußstücken
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Kenntnis über das Entstehen, Verhüten und Beheben von
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Gußfehlern
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Grundkenntnisse der Kenntnis der Form-, Schmelz- und
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Form-, Schmelz-, Legierungs- und Gießtechniken
Legierungs- und
Gießtechniken
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Grundkenntnisse der Kenntnis der praktischen Prüfung von Werk-
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praktischen und Hilfsstoffen
Prüfung von Werk-
und Hilfsstoffen
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Kenntnis der Gußkontrolle, wie Maßhaltigkeit, Dichtheit
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Grundkenntnisse über Kenntnis der Eigenschaften der chemischen
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Eigenschaften der Zusätze und Problemstoffe, deren Wirkung
chemischen Zusätze auf Gesundheit und Umwelt sowie deren
und Problemstoffe, umweltgerechte Handhabung und Entsorgung
deren Wirkung auf
Gesundheit und
Umwelt sowie deren
umweltgerechte
Handhabung und
Entsorgung
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Grundkenntnisse der Qualitätssicherung (wie insbesondere
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Qualitätssicherung statistische Kontrollen)
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Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke
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Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
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Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
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sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
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Vorschriften
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§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Verhältniszahlen
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gießereimechaniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person .............. 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50. fachlich einschlägig ausgebildeten
Person auf jede fachlich einschlägig ausgebildete
Person .......................................... 1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102. fachlich einschlägig ausgebildeten
Person auf je 3 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ........................................ 1 weiterer Lehrling
ab der 103. fachlich einschlägig ausgebildeten
Person auf je 5 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ........................................ 1 weiterer Lehrling
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind
der Gewerberechtsinhaber,
der gewerberechtliche Geschäftsführer,
einschlägige Ausbilder,
Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem gießereimechanischen Lehrberuf abgelegt haben oder denen diese Lehrabschlußprüfung auf Grund schulmäßiger Ausbildung ersetzt wurde,
Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem zum „Gießereimechaniker'' verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre einschlägig tätig waren,
Personen, die zumindest fünf Jahre einschlägig tätig waren.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gießereimechaniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
auf je 5 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schlußbestimmungen
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.