Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kellner erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986, werden für den Lehrberuf Kellner folgende Ausbildungsvorschriften - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:
Berufsbild
§ 1. Für den Lehrberuf Kellner wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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```
```
Handhaben, Pflegen und Sauberhalten der -
```
in der Ausbildung zum Einsatz gelangenden
branchenspezifischen Arbeitsgeräte und
-maschinen unter Einbeziehung der
zeitgemäßen Technik
```
```
```
Selbständiges -
```
Bereitstellen der
notwendigen
Materialien
und Arbeitsgeräte
für das Service
(Mise en place)
```
```
```
Servieren Einstellen, Kenntnis aller
```
(Einstellen) von Einreichen, Servierarten,
Getränken Anrichten, Vorlegen selbständiges
und Plattenservice Durchführen aller
Vorlegetechniken.
Selbständiges
Servieren von
Speisen und
Getränken
```
```
```
Servieren von Servieren von -
```
offenen und offenen und
geschlossenen geschlossenen
Getränken sowie Getränken
Kaffee
```
```
```
Kenntnis der Selbständiges Durchführen verschiedener
```
verschiedenen Gedeckarten wie Frühstück, Couvert,
Gedeckarten wie Spezialgedecke
Frühstück, Couvert
```
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```
Allgemeines Grundkenntnisse Selbständiges
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Verhalten im über Beratungs- Führen von Beratungs-
Gespräch mit dem und und
Verkaufsgespräche Verkaufsgesprächen
mit dem Gast mit dem Gast
```
```
```
Erlernen und Beherrschen notwendiger beruflicher Umgangsformen
```
```
```
```
Kenntnis über die Kenntnis vom Kenntnis und
```
Vorbereitungsarbeiten Filitieren, Durchführen der
zum Filetieren, Flambieren, Verarbeitungsarbeiten
Flambieren, Tranchieren und Filetieren,
Tranchieren und Marinieren Flambieren,
Marinieren Tranchieren,
Marinieren
```
```
```
Kenntnis der Kenntnis und Selbständiges
```
verschiedenen Mitarbeiten beim Arbeiten am
Vorlegetechniken Gueridonservice Gueridon
wie Gueridonservice
```
```
```
Kenntnis über die Herstellung kleiner Herstellen kleiner
```
Speisen Speisen vor dem
Gast
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```
Kenntnis der Kenntnis der Kenntnis der
```
Menüzusammenstellung Menüzusammenstellung Menüzusammenstellung,
und der Speisenfolge der dazupassenden
Getränke
```
```
```
Grundkenntnisse der Kenntnis der heimischen, europäischen und
```
heimischen Küche internationalen Küche
```
```
```
Grundkenntnisse der Kenntnis der wichtigsten gastronomischen
```
einfachen Fachausdrücke
gastronomischen
Fachausdrücke
```
```
```
Kenntnis über die - -
```
gängigen, nicht-
alkoholischen und
alkoholischen
offenen Getränke
```
```
```
Kenntnis der Getränke und deren Wirkung auf die Gesundheit
```
```
```
```
Einführung in die Kenntnis der verschiedenen Getränkesorten,
```
Getränkekunde der Getränkelagerung sowie der
entsprechenden Getränketemperaturen beim
Lagern und Servieren
```
```
```
Kenntnis über Kenntnis von Kaffeespezialitäten
```
Rezepturen von
Kaffeespezialitäten
```
```
```
- Barkunde - Kenntnis der
```
Kenntnisse der wichtigsten Misch-
wichtigsten Misch- und Mixgetränke.
und Mixgetränke Herstellung von
Misch- und
Mixgetränken
```
```
```
Kenntnis über Aufbau Mitarbeit bei Gestaltung der
```
und Funktion der der Gestaltung der Speisekarte sowie der
Speise- und Speisekarte sowie Tageskarte unter
Getränkekarte der Tageskarte Berücksichtigung des
unter saisonalen Speisen-
Berücksichtigung und Getränkeangebotes
des saisonalen
Speisen- und
Getränkeangebotes
```
```
```
-
- Erstellen einfacher
```
schriftlicher
Menüangebote
```
```
```
Grundkenntnisse über Kenntnis der Zusammensetzung und der
```
die Zusammensetzung Qualitätsmerkmale von Speisen
und Qualitätsmerkmale und Getränken
von Speisen und
Getränken
```
```
```
- Mitarbeit beim Erstellen der
```
Erstellen der Getränke- sowie der
Getränke- sowie der Weinkarte unter
Weinkarte unter besonderer
besonderer Berücksichtigung der
Berücksichtigung der verschiedenen
verschiedenen Weinsorten (inkl. der
Weinsorten (inkl. Weinanbaugebiete)
österr. und Bierarten
Weinanbaugebiete)
und und Bierarten
```
```
```
- Kenntnis der Grundbegriffe der
```
Ernährungslehre und Kostformen wie Roh-,
Schon-, Diät- und Vollwertkost
```
```
```
Kenntnis Mitarbeit bei der Planen und
```
verschiedener Planung und Durchführen
gastronomischer Durchführung von gastronomischer
Veranstaltungen gastronomischen Veranstaltungen
sowie Kenntnis Veranstaltungen
über deren
Planung und
Durchführung
```
```
```
Kenntnis der Kenntnis der
```
verschiedenen verschiedenen
Gläser- und Spezialgläser- und
Besteckarten Spezialbesteckarten
```
```
```
Einführung in die Kenntnis der Selbständiges
```
innerbetriebliche verschiedenen Arten Schreiben der
Struktur und der Abrechnung.
Organisation innerbetrieblichen Kenntnis der
Abrechnung sowie innerbetrieblichen
selbständiges Abrechnung unter
Bonieren von Berücksichtigung
Speisen und und Anwendung der im
Getränken Betrieb vorhandenen
rechnergestützten
Arbeitsmittel
Bedienen von Kassen
```
```
```
Warenkontrolle, Warenlagerung Kenntnis der
```
Lagerverwaltung und
Lagerkontrolle
```
```
```
-
- Wareneinkauf,
```
Warenverkauf
(Kalkulation)
```
```
```
Kenntnis und Anwendung der im Betrieb vorhandenen bürotechnischen
```
und rechnergestützten Arbeitsmittel
```
```
```
-
- Kenntnis über die
```
Erstellung eines
Dienstplanes nach den
gesetzlichen
Vorschriften
```
```
```
Kenntnis der - -
```
betrieblichen
Umweltschutzmaßnahmen,
insbesondere
hinsichtlich einer
zweckmäßigen
Entsorgung,
Abfalltrennung
```
```
```
Kenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit insbesondere auch des Lebensmittelrechtes, Kenntnis über Erste Hilfe bei kleinen Brand- und Schnittverletzungen
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Verhältniszahlen
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kellner werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person .............. 2 Lehrlinge
2 bis 9 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen für jede Person .................... ein weiterer Lehrling
10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 10 Lehrlinge
11 bis 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für jede Person ............................. ein weiterer Lehrling
ab 21 fachlich einschlägig ausgebildeten
Personen für je 2 Personen ................. ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(4) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(5) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kellner werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
auf je 5 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schlußbestimmung
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kellner, Verordnung BGBl. Nr. 74/1972 in der Fassung BGBl. Nr. 497/1975 und BGBl. Nr. 291/1979 treten - soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt - mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die ab 1. Juli 1992 im Lehrberuf Kellner ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeiten nach dem Berufsbild der in Abs. 2 genannten Ausbildungsvorschriften auszubilden.
Schlußbestimmung
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kellner, Verordnung BGBl. Nr. 74/1972, in der Fassung BGBl. Nr. 497/1975 und 291/1979 treten - soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt - mit Ablauf des 30. Juni 1992 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1992 im Lehrberuf Kellner im zweiten oder im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 2 genannten Ausbildungsvorschriften auszubilden, soferne diesbezüglich keine Änderung des Lehrvertrages erfolgt.