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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kellner erlassen werden

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986, werden für den Lehrberuf Kellner folgende Ausbildungsvorschriften - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Berufsbild

§ 1. Für den Lehrberuf Kellner wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

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```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1.

Handhaben, Pflegen und Sauberhalten der -

```

in der Ausbildung zum Einsatz gelangenden

branchenspezifischen Arbeitsgeräte und

-maschinen unter Einbeziehung der

zeitgemäßen Technik

```

```

```

2.

Selbständiges -

```

Bereitstellen der

notwendigen

Materialien

und Arbeitsgeräte

für das Service

(Mise en place)

```

```

```

3.

Servieren Einstellen, Kenntnis aller

```

(Einstellen) von Einreichen, Servierarten,

Getränken Anrichten, Vorlegen selbständiges

und Plattenservice Durchführen aller

Vorlegetechniken.

Selbständiges

Servieren von

Speisen und

Getränken

```

```

```

4.

Servieren von Servieren von -

```

offenen und offenen und

geschlossenen geschlossenen

Getränken sowie Getränken

Kaffee

```

```

```

5.

Kenntnis der Selbständiges Durchführen verschiedener

```

verschiedenen Gedeckarten wie Frühstück, Couvert,

Gedeckarten wie Spezialgedecke

Frühstück, Couvert

```

```

```

6.

Allgemeines Grundkenntnisse Selbständiges

```

Verhalten im über Beratungs- Führen von Beratungs-

Gespräch mit dem und und

Verkaufsgespräche Verkaufsgesprächen

mit dem Gast mit dem Gast

```

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```

7.

Erlernen und Beherrschen notwendiger beruflicher Umgangsformen

```

```

```

```

8.

Kenntnis über die Kenntnis vom Kenntnis und

```

Vorbereitungsarbeiten Filitieren, Durchführen der

zum Filetieren, Flambieren, Verarbeitungsarbeiten

Flambieren, Tranchieren und Filetieren,

Tranchieren und Marinieren Flambieren,

Marinieren Tranchieren,

Marinieren

```

```

```

9.

Kenntnis der Kenntnis und Selbständiges

```

verschiedenen Mitarbeiten beim Arbeiten am

Vorlegetechniken Gueridonservice Gueridon

wie Gueridonservice

```

```

```

10.

Kenntnis über die Herstellung kleiner Herstellen kleiner

```

Speisen Speisen vor dem

Gast

```

```

```

11.

Kenntnis der Kenntnis der Kenntnis der

```

Menüzusammenstellung Menüzusammenstellung Menüzusammenstellung,

und der Speisenfolge der dazupassenden

Getränke

```

```

```

12.

Grundkenntnisse der Kenntnis der heimischen, europäischen und

```

heimischen Küche internationalen Küche

```

```

```

13.

Grundkenntnisse der Kenntnis der wichtigsten gastronomischen

```

einfachen Fachausdrücke

gastronomischen

Fachausdrücke

```

```

```

14.

Kenntnis über die - -

```

gängigen, nicht-

alkoholischen und

alkoholischen

offenen Getränke

```

```

```

15.

Kenntnis der Getränke und deren Wirkung auf die Gesundheit

```

```

```

```

16.

Einführung in die Kenntnis der verschiedenen Getränkesorten,

```

Getränkekunde der Getränkelagerung sowie der

entsprechenden Getränketemperaturen beim

Lagern und Servieren

```

```

```

17.

Kenntnis über Kenntnis von Kaffeespezialitäten

```

Rezepturen von

Kaffeespezialitäten

```

```

```

18.
  • Barkunde - Kenntnis der

```

Kenntnisse der wichtigsten Misch-

wichtigsten Misch- und Mixgetränke.

und Mixgetränke Herstellung von

Misch- und

Mixgetränken

```

```

```

19.

Kenntnis über Aufbau Mitarbeit bei Gestaltung der

```

und Funktion der der Gestaltung der Speisekarte sowie der

Speise- und Speisekarte sowie Tageskarte unter

Getränkekarte der Tageskarte Berücksichtigung des

unter saisonalen Speisen-

Berücksichtigung und Getränkeangebotes

des saisonalen

Speisen- und

Getränkeangebotes

```

```

```

20.
    • Erstellen einfacher

```

schriftlicher

Menüangebote

```

```

```

21.

Grundkenntnisse über Kenntnis der Zusammensetzung und der

```

die Zusammensetzung Qualitätsmerkmale von Speisen

und Qualitätsmerkmale und Getränken

von Speisen und

Getränken

```

```

```

22.
  • Mitarbeit beim Erstellen der

```

Erstellen der Getränke- sowie der

Getränke- sowie der Weinkarte unter

Weinkarte unter besonderer

besonderer Berücksichtigung der

Berücksichtigung der verschiedenen

verschiedenen Weinsorten (inkl. der

Weinsorten (inkl. Weinanbaugebiete)

österr. und Bierarten

Weinanbaugebiete)

und und Bierarten

```

```

```

23.
  • Kenntnis der Grundbegriffe der

```

Ernährungslehre und Kostformen wie Roh-,

Schon-, Diät- und Vollwertkost

```

```

```

24.

Kenntnis Mitarbeit bei der Planen und

```

verschiedener Planung und Durchführen

gastronomischer Durchführung von gastronomischer

Veranstaltungen gastronomischen Veranstaltungen

sowie Kenntnis Veranstaltungen

über deren

Planung und

Durchführung

```

```

```

25.

Kenntnis der Kenntnis der

```

verschiedenen verschiedenen

Gläser- und Spezialgläser- und

Besteckarten Spezialbesteckarten

```

```

```

26.

Einführung in die Kenntnis der Selbständiges

```

innerbetriebliche verschiedenen Arten Schreiben der

Struktur und der Abrechnung.

Organisation innerbetrieblichen Kenntnis der

Abrechnung sowie innerbetrieblichen

selbständiges Abrechnung unter

Bonieren von Berücksichtigung

Speisen und und Anwendung der im

Getränken Betrieb vorhandenen

rechnergestützten

Arbeitsmittel

Bedienen von Kassen

```

```

```

27.

Warenkontrolle, Warenlagerung Kenntnis der

```

Lagerverwaltung und

Lagerkontrolle

```

```

```

28.
    • Wareneinkauf,

```

Warenverkauf

(Kalkulation)

```

```

```

29.

Kenntnis und Anwendung der im Betrieb vorhandenen bürotechnischen

```

und rechnergestützten Arbeitsmittel

```

```

```

30.
    • Kenntnis über die

```

Erstellung eines

Dienstplanes nach den

gesetzlichen

Vorschriften

```

```

```

31.

Kenntnis der - -

```

betrieblichen

Umweltschutzmaßnahmen,

insbesondere

hinsichtlich einer

zweckmäßigen

Entsorgung,

Abfalltrennung

```

```

```

32.

Kenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

```

```

33.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit insbesondere auch des Lebensmittelrechtes, Kenntnis über Erste Hilfe bei kleinen Brand- und Schnittverletzungen


34.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften


§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Verhältniszahlen

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kellner werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person .............. 2 Lehrlinge

2 bis 9 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen für jede Person .................... ein weiterer Lehrling

10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 10 Lehrlinge

11 bis 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für jede Person ............................. ein weiterer Lehrling

ab 21 fachlich einschlägig ausgebildeten

Personen für je 2 Personen ................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(4) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(5) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kellner werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

a)

auf je 5 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b)

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schlußbestimmung

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kellner, Verordnung BGBl. Nr. 74/1972 in der Fassung BGBl. Nr. 497/1975 und BGBl. Nr. 291/1979 treten - soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt - mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die ab 1. Juli 1992 im Lehrberuf Kellner ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeiten nach dem Berufsbild der in Abs. 2 genannten Ausbildungsvorschriften auszubilden.

Schlußbestimmung

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kellner, Verordnung BGBl. Nr. 74/1972, in der Fassung BGBl. Nr. 497/1975 und 291/1979 treten - soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt - mit Ablauf des 30. Juni 1992 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1992 im Lehrberuf Kellner im zweiten oder im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 2 genannten Ausbildungsvorschriften auszubilden, soferne diesbezüglich keine Änderung des Lehrvertrages erfolgt.