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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Koch erlassen werden

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986, werden für den Lehrberuf Koch folgende Ausbildungsvorschriften - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Berufsbild

§ 1. Für den Lehrberuf Koch wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1.

Handhaben, Pflegen und Sauberhalten der in -

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der Ausbildung zum Einsatz gelangenden

branchenspezifischen Arbeitsgeräte und

-maschinen unter Einbeziehung der

zeitgemäßen Technik

```

```

```

2.

Kenntnis der zur Verarbeitung gelangenden -

```

Lebensmittel, deren Eigenschaften, Qualität

(Qualitätsunterschiede, -kontrolle) und

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Selbständiges Selbständiges Selbständiges Kochen

```

Durchführen von Durchführen von des betrieblichen

von Vorbereitungsarbeiten Speiseangebotes

Vorbereitungsarbeiten und

und Kenntnis der Schneidetechniken,

Schneidetechniken Brat- und

Kochfertigmachen der

Rohware

```

```

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4.
  • Kenntnis über das Selbständiges,

```

fachgerechte fachgerechtes

Zurichten bzw. Zurichten bzw.

Teilen von selbständiges Teilen

Schlachtfleisch, von Schlachtfleisch,

Wild, Geflügel und Wild, Geflügel und

Fisch Fisch sowie

Portionieren und

Verarbeiten

```

```

```

5.

Mithilfe beim Vollenden der Zubereiten und

```

Vollenden der im Produkte, Mithilfe Anrichten von

Betrieb angebotenen beim Anrichten der Gerichten auf Tellern

Produkte Hauptspeise und Platten

```

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```

6.

Kenntnis aller Selbständiges Durchführen aller

```

Anwendungstechniken Anwendungstechniken im Kochverfahren,

im Kochverfahren, insbesondere Backen, Braten, Dünsten,

insbesondere Backen, Grillen, Rösten, Sautieren, Schmoren,

Braten, Dünsten, Kochen, Sieden

Grillen, Rösten,

Sautieren, Schmoren,

Kochen, Sieden

```

```

```

7.
    • Kenntnis über

```

Veränderungen der

Nahrungsmittel bei

der Zubereitung;

Koch- und Garverluste

und ähnliches

```

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8.

Selbständiges Vor- - -

```

und Zubereiten von

Gemüse, Erdäpfeln

und Salaten

```

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```

9.

Herstellen von - -

```

kleinen Speisen

```

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```

10.

Selbständiges - -

```

Herstellen und

Anrichten von

einfachen Beilagen

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```

```

11.

Herstellen von Selbständiges Herstellen von kalten

```

Suppen und den Ansetzen und und warmen Saucen

dazugehörenden Vollenden von

Einlagen, Herstellen klaren, gebundenen

von und internationalen

Grundaufgußmitteln Suppen sowie

zur Vorbereitung der Ableitungen von

Grundsaußen Grundsaußen

```

```

```

12.

Kenntnis über das Verwerten der Herstellen von kalten

```

Zubereiten und Abschnitte und warmen

Anrichten von kalten Vorspeisen, Kenntnis

und warmen über die

verschiedenen

Buffetarten

```

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```

13.

Kenntnis über das Herstellen von Süß- und Mehlspeisen

```

Zubereiten und

Anrichten von Süß-

und Mehlspeisen

```

```

```

14.

Kenntnis der Kenntnis der Menüzusammenstellung, der

```

Zusammenstellung Speisenfolge und der dazupassenden Getränke

von Speisen

```

```

```

15.
  • Kenntnis der Rezeptkartei

```

```

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16.

Kenntnis über Kaufmännische Küchenkalkulation, Berechnung

```

Einkauf von Waren, der Speisen nach Rezepturvorgaben für

Warenkontrolle, Menüs, a-la-carte-Gerichte und

Warenlagerung Veranstaltungen

```

```

```

17.
    • Mengenkalkulation,

```

Erstellen einfacher

schriftlicher

Bestellungen, Einkauf

```

```

```

18.
    • Zurichten und

```

Portionieren nach

Gewichtstabellen

```

```

```

19.

Grundkenntnisse der Kenntnis der Lebensmittelhygiene

```

Lebensmittelhygiene einschließlich der persönlichen Hygiene,

einschließlich der Sauberkeit der Geräte und des

persönlichen Hygenie, Arbeitsplatzes und der Lagerhaltung von

Sauberkeit der frischen und konservierten Lebensmitteln

Geräte und des

Arbeitsplatzes und

der Lagerhaltung

von frischen und

konservierten

Lebensmitteln

```

```

```

20.
  • Kenntnis über Ernährungslehre und

```

Kostformen, wie Roh-, Schon-, Diät- und

Vollwertkost

```

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```

21.

Kenntnis der wichtigsten gastronomischen Fachausdrücke

```

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```

22.

Grundkenntnisse über Kenntnis der Herstellen von

```

die heimische Küche heimischen und heimischen,

europäischen europäischen und

Küche internationalen

Gerichten

```

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```

23.

Kenntnis aller - Kenntnis der

```

Küchenbereiche wichtigsten

Tätigkeiten in allen

Küchenbereichen

```

```

```

24.
  • Einführung in die Kenntnis der

```

innerbetriebliche innerbetrieblichen

Struktur und Struktur und

Organisation Organisation

```

```

```

25.

Kenntnis und Anwendung der im Betrieb vorhandenen bürotechnischen

```

und rechnergestützten Arbeitsmittel

```

```

```

26.
    • Kenntnis der

```

Speisenkarten-

erstellung unter

Berücksichtigung des

saisonalen Angebotes

```

```

```

27.
    • Erstellen einfacher

```

schriftlicher Menü-

Angebote

```

```

```

28.
    • Kenntnis der

```

Erstellung eines

Dienstplanes nach den

gesetzlichen

Vorschriften

```

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```

29.

Kenntnis der betrieblichen Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere

```

hinsichtlich einer zweckmäßigen Verwertung von alten Ölen und

Fetten, Abfalltrennung

```

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30.

Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften

```

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31.

Kenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

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Verpflichtungen ( §§ 9 und 10 BAG)

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```

32.

Kenntnis über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit insbesondere auch des Lebensmittelrechtes, Kenntnis über Erste Hilfe bei kleinen Brand- und Schnittverletzungen


33.

Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften


§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Verhältniszahlen

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Koch werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ............. 2 Lehrlinge

2 bis 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für jede Person ............................. ein weiterer Lehrling

10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 10 Lehrlinge

11 bis 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für jede Person ............................. ein weiterer Lehrling

ab 21 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für

je 2 Personen .............................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlingen denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(4) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(5) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Koch werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

a)

auf je 5 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b)

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schlußbestimmung

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Koch, Verordnung BGBl. Nr. 74/1972 in der Fassung BGBl. Nr. 497/1975 und BGBl. Nr. 291/1979 treten - soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt - mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die ab 1. Juli 1991 im Lehrberuf Koch ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeiten nach dem Berufsbild der in Abs. 2 genannten Ausbildungsvorschriften auszubilden.

Schlußbestimmung

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Koch, Verordnung BGBl. Nr. 74/1972, in der Fassung BGBl. Nr. 497/1975 und 291/1979 treten - soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt - mit Ablauf des 30. Juni 1992 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1992 im Lehrberuf Koch im zweiten oder im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 2 genannten Ausbildungsvorschriften auszubilden, soferne diesbezüglich keine Änderung des Lehrvertrages erfolgt.