Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Papiertechniker erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-07-01
Status Aufgehoben · 2012-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986, werden für den Lehrberuf Papiertechniker folgende Ausbildungsvorschriften - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Berufsbild

§ 1. Für den Lehrberuf Papiertechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

```

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer -

```

Eigenschaften, Verwendungs- und

Bearbeitungsmöglichkeiten, ihres umweltgerechten

Einsatzes und ihrer umweltgerechten Entsorgung

```

```

```

3.

Grundausbildung in - - -

```

der Bearbeitung von

Metall, Holz und

Kunststoff (wie

Messen, Anreißen,

Feilen, Sägen,

Bohren, Senken,

Richten, Biegen,

Gewindeschneiden)

```

```

```

4.

Kenntnis der - - -

```

Verfahrenstechnik

in der

Papierherstellung

```

```

```

5.
  • Anbringen von - -

```

Klebestellen

an der

Papierbahn

```

```

```

6.
  • Kenntnis der - -

```

Farbstoffe

```

```

```

7.
  • Durchführen von - -

```

Papierfärbungen

```

```

```

8.

Kenntnis und Handhaben der Einrichtungen und Prüfgeräte in der

```

Papier- und Stoffprüfung

```

```

```

9.

Kenntnis der Bedienen von Stoffaufbereitungsmaschinen

```

Stoffaufbereitung

und der

Stoffaufbereitungs-

maschinen

```

```

```

10.

Arbeiten in der Halbstofferzeugung - -

```

```

```

```

11.
  • Kenntnis und Bedienen der

```

Bespannungselemente, Siebe und Filze

```

```

```

12.
  • Kenntnis und Bedienen der Papiermaschinen

```

```

```

```

13.
  • Erkennen der Arten und Eigenschaften von Papier

```

```

```

```

14.
  • Erkennen und Beheben von Papierfehlern

```

```

```

```

15.
  • Kenntnis der Papierveredelung

```

```

```

```

16.
  • Kenntnis der Ausrüstungsmaschinen und deren

```

Bedienung

```

```

```

17.
  • Durchführen von einschlägigen chemischen und

```

physikalischen Untersuchungen

```

```

```

18.
    • Kenntnis in Bedienen der

```

der Abwasserauf-

Abwasser- bereitungs-

entsorgung anlagen

und

Umwelttechnik

```

```

```

19.

Grundkenntnisse - - -

```

in der Mechanik,

Grundkenntnisse

der

Maschinenelemente

```

```

```

20.

Lesen von Werkzeichnungen, Montage-, Stromlauf- und -

```

Schaltplänen

```

```

```

21.

Aus- und Einbauen von - -

```

Maschinenelementen und Bauteilen

```

```

```

22.
  • Aufsuchen und Beheben von Fehlern in

```

Maschinen, Geräten, Anlagen und

Anlagenteilen

```

```

```

23.
  • Ausbauen, Zerlegen und Zusammenbauen von

```

Maschinen, Geräten, Anlagen, Anlagenteilen

```

```

```

24.
  • Kenntnisse in - -

```

der

Elektrotechnik

```

```

```

25.
  • Kenntnisse in - -

```

der Steuerungs-,

Regelungs- und

Prozeßleittechnik

```

```

```

26.
  • Kenntnis und Anwendung der Steuerungs- und

```

Regelungstechnik und der Prozeßleitsysteme

in der Papier- und Zellstofferzeugung

```

```

```

27.
  • Grundkenntnisse - -

```

in der Pneumatik

und Hydraulik

```

```

```

28.
  • Kenntnis und Anwendung der pneumatischen und

```

hydraulischen Steuerungen und Regelungen

```

```

```

29.
    • Bedienen und Optimieren der

```

Steuerungs- und

Regelungsanlagen und der

Prozeßleitsysteme an den

Maschinen und Anlagen in der

Papier- und

Zellstofferzeugung

```

```

```

30.
    • Grundlagen der -

```

Antriebstechnik

```

```

```

31.
      • Einfaches

```

Programmie-

ren in

Maschinen-

sprache

```

```

```

32.
    • Qualitätssicherung

```

```

```

```

33.

Kenntnis und Anwendung von einschlägigen englischen

```

Fachausdrücken

```

```

```

34.

Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die

```

Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen

Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb

verwendeten Materialien und Werkstoffe

```

```

```

35.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit

```

```

```

36.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

37.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Verhältniszahlen

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Papiertechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person............... 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 6 Lehrlinge

ab 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für jede Person ............................... 1 weiterer Lehrling

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:

a)

der Gewerberechtsinhaber,

b)

der gewerberechtliche Geschäftsführer,

c)

einschlägige Ausbilder,

d)

Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Papiertechniker abgelegt haben oder eine entsprechende schulmäßige Ausbildung absolviert haben,

e)

Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem chemischen, mechanischen oder elektrotechnischen Lehrberuf abgelegt haben oder eine entsprechende schulmäßige Ausbildung abgelegt haben,

f)

Personen, die zumindest sechs Jahre einschlägig tätig waren und dabei auch qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur für eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Papiertechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

a)

Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b)

Auf je 18 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens soviele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schlußbestimmungen

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

§ 6. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Papiermacher, Verordnung BGBl. Nr. 696/1974 (Anlage 12), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 (Art. XII Z 2), treten - unbeschadet der Bestimmung gemäß Abs. 2 - mit Ablauf des 30. Juni 1992 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 30. Juni 1992 im Lehrberuf Papiermacher ausgebildet wurden, sind bis zum Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften auszubilden. Sie können danach zur Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 472/1974 antreten.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1992 im Lehrberuf Papiermacher ausgebildet werden, können nach Änderung des Lehrvertrages, insbesondere hinsichtlich der Lehrzeit und der anzuwendenden Ausbildungsvorschriften, nach den neuen Ausbildungsvorschriften ausgebildet werden. Die von ihnen bereits zurückgelegte Lehrzeit ist im vollen Ausmaß anzurechnen.

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