Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Papiertechniker erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird folgende Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Papiertechniker verordnet:
Gliederung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Fachkunde,
Fachrechnen,
Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfarbeit besteht aus folgenden zwei Bereichen, in denen der Prüfungskandidat Arbeitsproben zu erbringen und Demonstrationen durchzuführen hat:
Bereich „Papier- und Zellstofftechnik“:
Arbeitsproben:
Papiersortenbestimmung,
Papier- und Stoffprüfung und
Papierfehleransprache;
Demonstrationen:
Stoffaufbereitung,
Bedienung von Papiermaschinen,
Papierausrüstung;
Bereich „Anlagen- und Prozeßtechnik“:
Arbeitsprobe:
Bedienen, Einstellen und Kontrollieren von Prozeßleitsystemen nach Angabe.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel hinsichtlich des Bereichs „Papier- und Zellstofftechnik“ in fünf Stunden, hinsichtlich des Bereichs „Anlagen- und Prozeßtechnik“ in zwei Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden, wobei dem Bereich „Papier- und Zellstofftechnik“ fünfeinhalb Stunden und dem Bereich „Anlagen- und Prozeßtechnik“ zweieinhalb Stunden zuzuweisen sind.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechte Ausführung,
Sauberkeit,
richtige Funktionsfähigkeit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte.
Fachgespräch
§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 20 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 5. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Rohstoffe, Halbstoffe und Hilfsstoffe
Stoffaufbereitung,
Stoffprüfung (Halbstoffe, Hilfsstoffe, Papier, Zellstoff),
Geräte, Maschinen und Anlagen,
technische Verfahren,
Umwelttechnik und Entsorgungstechnik.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 120 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 6. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
einfache Rechnungen aus der Mechanik,
papiertechnische Berechnungen (Fläche, Volumen, Masse),
Stoffmischungs- und Stoffentwässerungsberechnungen,
Papiertrocknungsberechnungen.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 120 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 7. (1) Das Fachzeichnen hat nach Angaben das Anfertigen einer Zeichnung in Schemaform für die Aufbereitung und Erzeugung von Halb- und Fertigstoffen zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Chemielaborant, Chemiewerker oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Papiertechniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“) und den Gegenstand „Fachkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 bis 5, 8 und 10.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Papiertechniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ beschränkt auf den Bereich Papier- und Zellstofftechnik (Z 1), „Fachgespräch“ und „Fachkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 bis 5, 8 und 10.
Schlußbestimmungen
§ 10. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und Zusatzprüfung die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Papiermacher, BGBl. Nr. 572/1974, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1992 außer Kraft.
(3) Personen, die nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Papiermacher, BGBl. Nr. 696/1974 (Anlage 12), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 (Art. XII Z 2), ausgebildet wurden, sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Lehrzeit nach der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung zu prüfen.
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